AFAIK 12 – Der Zwei-Milliliter-Mythos

*** „UP-UPDATE“ ***⇓

*** UPDATE *** ⇓

Gerade kocht der Zwei-Milliliter-Mythos verschiedentlich wieder hoch. Befeuert wird dies von den Marketing-Strategien (vornehmlich asiatischer Hersteller), die mit „EU-Versionen“ bzw. „TPD2-Versionen“ ihrer Verdampfer werben. Das sind dann Geräte, deren Tank auf 2 ml Volumen beschränkt ist… man bekommt natürlich aber, als Bewohner der „freien“ Welt, auch welche mit größeren Tanks. Wohl gemerkt… es geht dabei NICHT um vorbefüllte Tanks oder Geräte, sondern um leer verkaufte und selbst befüllbare Geräte.

Mag sein, dass es kein Marketing-Trick ist, sondern dass es schlicht daran liegt, dass die Verantwortlichen bei den Herstellern schlicht keine Ahnung von Gesetzestexten haben oder mit den europäischen Sprachen nicht klar kommen oder es schlicht falsch verstanden haben, weil es zumindest zwei Länder gibt, bei denen es so geregelt ist. (*** „UP-UPDATE“ ***)

Das wird nun aber hier und da zum Anlass genommen, wieder Unsicherheit und Unruhe zu verbreiten. Man kann dann lesen, dass es „Länder gebe, wo die TPD2 in dieser Hinsicht tatsächlich so umgesetzt wurde, wie es ja auch von der EU gemeint war“… oder „dass die 2 ml für alle Tanks sicher auch bald noch umgesetzt würden“… oder „dass die TPD2 in Deutschland in diesem Punkt aufgrund von Übersetzungsfehlern falsch umgesetzt wurde“.

Ich frage mich, woher diese „Erkenntnisse“ kommen… das ist schlicht FALSCH!

Da gibt es auch keine Übersetzungsfehler!

Nehmen wir nur mal drei Sprachen (vermutlich wird die englische oder französische Version wohl der „Urtext“ sein, aus dem übersetzt wurde):

Deutsch, Englisch, Französisch

Artikel 20 (3) TPD2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) nikotinhaltige Flüssigkeiten nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen;

Member States shall ensure that:

(a) nicotine-containing liquid is only placed on the market in dedicated refill containers not exceeding a volume of 10 ml, in disposable electronic cigarettes or in single use cartridges and that the cartridges or tanks do not exceed a volume of 2 ml;

Les États membres veillent à ce que:

a) le liquide contenant de la nicotine ne soit mis sur le marché que dans des flacons de recharge dédiés d’un volume maximal de 10 millilitres; dans des cigarettes électroniques jetables ou dans des cartouches à usage unique, les cartouches ou les réservoirs n’excédent pas 2 millilitres;

In ALLEN drei Versionen ist die Volumenbegrenzung auf kompakte Einweg-Dampfen oder vorbefüllte Nachfüllkartuschen bzw. -tanks beschränkt.

Und das ist auch verständlich und nachvollziehbar, denn in dieser Regelung geht es um das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Flüssigkeiten, nicht um die technischen Parameter der Dampfgeräte (wozu auch die Tankkapazität gehört). Anlass für diese Beschränkungen (in Verbindung mit den max. 20 mg/ml Nikotin) war die „Hubschrauber-Mutter-Mentalität“ unserer Wohltäter in der EU, die so gut auf uns aufpassen wollen, dass wir nicht in Gefahr geraten, durch Aussaufen einer Liquid-Pulle vorzeitig abzutreten. Und die Werte resultieren aus dem immer noch in ihren Köpfen eingemeißelten Giftigkeits-Mythos, nachdem schon wenig dünne Nikotinplörre genügen würde, einen erwachsenen Menschen schlagartig umzubringen. Es geht also darum, die „hochgefährliche“ Flüssigkeit nur in „ungefährlich“ kleinen Behältern zu vertreiben… alles, um uns vor „schrecklichen Unfällen“ oder „Missbrauch“ zu bewahren.

Und genau DESHALB geht es NUR um Flaschen, Kartuschen, Tanks und Kompaktkomplettdampfen, in denen schon Nikotinflüssigkeit drin ist.

Und das Märchen, es gäbe einige Mitgliedsstaaten, die die 2-ml-Tanks für alle Geräte umgesetzt hätten… tja, da weiß ich auch nicht woher das kommt.

Ich habe jetzt NICHT alle bereits vorhandenen oder kurz vor der Umsetzung stehenden Regelungen rausgesucht, sondern mich auf eine Auswahl etwas „exotischer“ (die Österreicher mögen mir verzeihen 😉 😀 ) Länder beschränkt:

Lettland:

1) nikotīnu saturošs šķidrums ir pildīts īpaši tam paredzētos uzpildes flakonos, kuru maksimālais tilpums ir 10 mililitri, vai vienreizēji lietojamās elektroniskajās cigaretēs vai vienreiz lietojamās kapsulās un šādu kapsulu vai elektronisko cigarešu rezervuāru tilpums nepārsniedz divus mililitrus;

Litauen:

skystis, kuriame yra nikotino, pateikiamas rinkai tik tam skirtose pildomosiose talpyklose, kurių tūris yra ne didesnis kaip 10 ml, vienkartinėse elektroninėse cigaretėse arba vienkartinėse kapsulėse ar rezervuaruose, o kapsulių ar rezervuarų tūris yra ne didesnis kaip
2 ml

Slowakei:

sa tekutina obsahujúca nikotín uvádzala na trh v plniacich fľaštičkách určených na tento účel, ktorých objem nepresahuje 10 ml, v jednorazových elektronických cigaretách alebo jednorazových zásobníkoch, ktorých objem rovnako ako objem opakovane použiteľných plniacich fľaštičiek nesmie prekročiť 2 ml

Polen:

płyn zawierający nikotynę powinien być umieszczony wyłącznie w specjalnie przeznaczonych do tego pojemnikach zapasowych, których pojemność nie może przekraczać 10 ml, a w przypadku papierosów elektronicznych jednorazowego użytku lub kartridżów jednorazowych pojemność kartridżów jednorazowych lub zbiorniczków nie może przekraczać 2 ml

Schweden:

elektroniska  engångscigaretter  eller  engångspatroner där patronerna eller tankarna inte överstiger 2 milliliter.

Dänemark:

nikotinholdig væske kun markedsføres i særlige genopfyldningsbeholdere med et volumen på højst 10 ml, i elektroniske engangscigaretter eller i patroner til engangsbrug, og at patroner og tanke har et volumen på højst 2 ml

Finnland:

Jäsenvaltioiden on huolehdittava siitä, että nikotiinineste saatetaan markkinoille vain sitä varten tarkoitetuissa tilavuudeltaan enintään 10 millilitran täyttösäiliöissä, kertakäyttöisissä sähkösavukkeissa tai tilavuudeltaan enintään 2 millilitran kertakäyttöisissä patruunoissa tai säiliöissä.

Österreich:

nikotinhältige Flüssigkeiten nur in eigens dafür  vorgesehenen  Nachfüllbehältern  mit einem Volumen von höchstens 10 ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen

Rumänien:

lichidele care conțin nicotină sunt introduse pe piață numai în flacoane de reumplere dedicate, cu un volum maxim de 10 ml, în țigarete electronice de unică folosință sau în cartușe de unică folosință, iar volumul maxim al cartușelor și al rezervoarelor nu depășește 2 ml

Griechenland:

το υγρό που περιέχει νικοτίνη διατίθεται στην αγορά μόνο σε ειδικούς περιέκτες επαναπλήρωσης ο όγκος των οποίων δεν υπερβαίνει τα 10 ml, σε αναλώσιμα ηλεκτρονικά τσιγάρα ή φιαλίδια μίας χρήσης και ο όγκος των φιαλιδίων ή των δοχείων δεν υπερβαίνει τα 2 ml

Wer es mir nicht glauben mag, kann ja mal schauen, was der Gockel-Tränsläta dazu raushaut… aber auch in diesen Regelungen geht es NUR und AUSSCHLIESSLICH um den vorbefüllten Kram und NICHT um Tankkapazitäten bei Verdampfern.

Also nochmal: Die 2-ml-Beschränkung gilt NICHT für die Tanks von Fertigverdampfern oder Selbstwickelverdampfern, sofern diese nicht vorgefüllt (hab ich noch nie gesehen) in den Verkehr gebracht werden sollen.

Da ist auch nichts „unklar“ oder „schwammig“ formuliert… und es braucht dafür kein Gericht, um das irgendwie zu „klären“ (denn es ist klar).

Und die Shops/Hersteller?

Nun, die haben entweder keine Ahnung oder nutzen das irgendwie als „Marketing-Trick“…


*** UPDATE ***

Gerade bin ich auf einen britischen Online-Shop aufmerksam geworden, der offenbar auch so einige Verständnisprobleme hat und die Fehlinformation auch noch mit einem irreführenden Schaubild unters Volk bringt: Crème de Vape. Er verweist selbst auf The Tobacco and Related Products Regulations 2016 (Backup bei archive.org) vom Department of Health.

Dort kann man nachlesen:

PART 6
Electronic cigarettesProduct requirements36.(2) The nicotine containing liquid must be in(a) a dedicated refill container not exceeding a volume of 10 millilitres;

(b) a disposable electronic cigarette;

or

(c) a single use cartridge where the cartridge or tank does not exceed a volume of 2 millilitres.

Übersetzt:

TEIL 6
Elektronische ZigarettenProduktanforderungen
36.(2) Die Nikotin enthaltende Flüssigkeit muss in(a) einem speziellen Nachfüllbehälter, der ein Volumen von 10 Millilitern nicht übersteigt;(b) einer elektronische Einweg-Zigarette;

oder

(c) einer Einwegkartusche, bei der die Patrone oder der Tank ein Volumen von 2 Millilitern nicht überschreitet,

sein.

Also auch auf der Insel gilt die Beschränkung nur auf vorbefüllte Einweg-Behältnisse.

*** „UP-UPDATE“ ***

Simon (VSI) hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass in der aktuell erlassenen Fassung der britischen Regelung wohl doch von nachfüllbaren Tanks die Rede ist, die nicht mehr als 2 ml fassen dürfen. Damit hat der Händler Crème de Vape mit seinem Schaubild für Großbritannien also doch recht. Dumm nur, dass er als Referenz auf einen Vorab-Entwurf verweist, der das eben nicht so regelt. Egal… in GB ist es so und sein Schaubild stimmt… nur seine Quelle ist murks.

Somit fallen zumindest GB und NL aus dem Rahmen und haben eine Regelung getroffen, die über die Vorgaben (und Absicht) der TPD2 hinaus gehen. Das mag dann erklären, weshalb einige asiatische Hersteller nun meinen, das würde wegen der TPD2 für ganz Europa gelten.

Der Hinweis, es handele sich bei solchermaßen „kastrierten“ Geräten um „TPD2-konforme“ Geräte, ist allerdings trotzdem Murks, weil die TPD2 das eben nicht vorschreibt. Das Gerücht, die TPD2 solle für eine harmonisierte Regelung in allen Mitgliedsstaaten sorgen, ist ohnehin Blödsinn, weil die Direktive den Mitgliedsstaaten in gewissen Rahmen erlaubt, eigene, über die TPD2-Vorgaben hinausgehende Regulierungen zu treffen.

Es mag auch sein, dass eine 2-ml-Regelung für alle Geräte in den Köpfen mancher Verantwortlicher herumspukt, grundsätzlich (Ausnahmen bestätigen die Regel) sind aber die Vorgaben so umgesetzt, wie vorgesehen und wie sie auch annähernd einen Sinn erfüllen (es geht ja um nikotinhaltige Behälter und nicht um die Geräte an sich).

Dank an Simon für den Hinweis.

8 Antworten zu „AFAIK 12 – Der Zwei-Milliliter-Mythos“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst du dich mit der Speicherung und Verarbeitung deiner Daten durch diese Website einverstanden. Bitte dazu die Datenschutzerklärung beachten.