AFAIK 14 – Nachfüllbehälter

Hier und da – und in letzter Zeit wieder vermehrt – liest man von Missverständnissen, was den Begriff

Nachfüllbehälter

im TabakerzG anbelangt.

Häufig liest man das Argument, eine Literflasche oder ein Fünf-Liter-Kanister sei gar kein Nachfüllbehälter, weil er sich ja nicht eignet, um damit ein E-Dampfgerät nachzufüllen. Nachfüllen geht damit nicht… also kann das kein Nachfüllbehälter sein.

Das ist durchaus einleuchtend und von der Sache her richtig. Allerdings ist der Nachfüllbehälter, von dem im TabakerzG die Rede ist, anders definiert.

Dazu hatte ich schon im ersten Dampfer-Allerlei geschrieben… weil es aber aktuell wieder öfter hochkocht, hier nochmal einzeln:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG verweist auf die Definitionen aus Artikel 2 Richtlinie 2014/40/EU (TPD2):

§1 TabakerzG

Begriffsbestimmungen;
Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen

(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
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Artikel 2 TPD2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

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17. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann;
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Damit ist mit Nachfüllbehälter, wenn dieser Begriff im TabakerzG verwendet wird, der Begriff gemeint, der in der TPD2 definiert wird.

Zum besseren Verständnis zerlege ich den Satz mal in seine Einzelbestandteile (mit „Schnittmengen“):

A) „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält (Punkt)
B) Flüssigkeit…, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann (Punkt)

Es ist so formuliert, dass eben nicht „ein Behälter, DER zum Nachfüllen verwendet werden kann“, sondern ein „Behälter für eine Flüssigkeit DIE zum Nachfüllen verwendet werden kann“ gemeint ist. Das Nachfüllen bezieht sich (wegen des „DIE“) leider auf die Flüssigkeit und eben nicht auf den Behälter.

Sobald sich eine nikotinhaltige Flüssigkeit, die zum Nachfüllen einer „elektronischen Zigarette“ verwendet werden kann, in einem Behälter befindet, wird der Behälter zum Nachfüllbehälter im Sinne der TPD2 und damit im Sinne des TabakerzG. Dabei ist es unerheblich, ob der Behälter selbst geeignet ist, damit direkt eine E-Dampfe nachzufüllen. Es geht nur um die enthaltene Flüssigkeit.

Nur mal so am Rande: In der Definition steht auch ein „kann“! Das bedeutet, dass jede Flüssigkeit, die Nikotin enthält und auch ohne „Nachbehandlung“ zum Nachfüllen einer E-Dampfe verwendet werden kann (die Dampfe muss damit funktionieren können und man muss es dampfen können*)), ihren Behälter zum Nachfüllbehälter macht. Und Nachfüllbehälter (definiert über den Inhalt, nicht über die Bauform) dürfen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG ein maximales Füllvolumen von 10 ml haben. Selbst wenn irgendeine Behörde sagt, Base (PG, VG oder PVG) mit Nikotin sei kein gebrauchsfertiges Liquid, so kann die Flüssigkeit trotzdem auch unabgemischt (sind ja eh max. 20 mg Nikotin pro ml erlaubt… also durchaus dampfbar) zum Nachfüllen einer E-Dampfe verwendet werden… und damit wird jeder Behälter, in dem die Base gehandelt wird (B2C) zum Nachfüllbehälter. Und wie groß der sein darf, wissen wir ja.


*) „dampfen können“ bedeutet nicht, dass es schmecken muss oder „bekömmlich“ ist

3 Antworten zu „AFAIK 14 – Nachfüllbehälter“

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