Pepes Wischmopp – Aus dem Mentholverbot wird womöglich eine MentholBESCHRÄNKUNG

Auch wenn man lesen durfte, das Mentholverbot sei vom Tisch, ist es kein Tag, um wirklich zu feiern.

Kann sein, dass man, wenn man die Empfehlungen der Ausschüsse zur 2. ÄnderungsV zur TabakerzV liest, bei den Ziffern 3, 4 und 5 in Jubel ausbricht und Purzelbäume schlägt… allerdings kann man, trotz aller Freude und Euforie, das Dokument bis zum Ende lesen… und dann werden die Freudensprünge bei Ziffer 8 doch deutlich verhaltener.

Denn an dieser Stelle wird eine weitere Empfehlung ausgesprochen… die Empfehlung, den Anteil von Menthol im Liquid durch Höchstgrenzen zu beschränken, so dass es lediglich als „Hintergrundaroma“ mit 0.1 % zum Einsatz kommen darf. Die Begründung ist wieder einmal so hirnrissig, wie viele andere Begründungen in dieser Gesetzgebung auch… man will „Risiken vermeiden“. Da gibt es einen Sternchenvermerk, der sich aber nur auf die Begründung des Wegfalls des Mentholverbots bezieht (Ziffer 4) und nicht auf die empfohlene Streichung an sich.

Da muss man schon ganz genau lesen… das bedeutet:

Wenn der Empfehlung aus Ziffer 3 gefolgt wird und Menthol (und co.) aus der Liste der verbotenen Inhaltsstoffe für Liquids entfernt wird, kommt es darauf an, auf welche Begründung zurückgegriffen wird. Wird der Mayer’schen Begründung (Ziffer 4 – Sinnlosigkeit, weil kein maskierender Effekt und ohnehin nur für Rauchtabak vorgesehen) gefolgt, dann wird es keine solche Höchstmengenbegrenzung geben und Menthol auch als „Hauptaroma“ im Liquid weiter möglich sein… wird hingegen die Begründung des BfR (Ziffer 5), dann kommt diese Höchstmengebegrenzung von max. 0.1 % und Menthol wird nur noch als „Hintergrundaroma“ in Liquids möglich sein.

Erst wenn die ÄnderungsV beraten und beschlossen ist, können wir also den „Erfolg“ feiern oder den (kleineren) „Misserfolg“ beweinen. Man soll den Tag halt nicht vor dem Abend loben und die Lobbyisten nicht vor dem Erfolg… 😉

 

Zum Thema: 2. ÄnderungsV zur TabakerzV – Ein Schritt vor und 7/8. Schritt zurück

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