Kein Grund zur Panik für die Online-Shops

In einigen Dampfermedien wird derzeit über die Abmahnung des VSV gegen einen kleineren Online-Händler berichtet. Und da ist schon etliches gesagt, was völlig richtig ist. Von mir deshalb nur ein paar ergänzende Erläuterungen…

Die ganze Sache ist natürlich wieder einmal deutlich dazu geeignet, die Dampfer-Szene zu verunsichern, denn in Österreich hat ja vor kurzem die Anzeige gegen einige Shops wegen des Zeigens des Warenangebots in ihrer Webpräsenz hohe Wellen geschlagen… und wer mit den Feinheiten der gesetzlichen Regulierungen nicht vertraut ist, könnte da vielleicht einen (falschen) Zusammenhang vermuten.

Den gibt es aber nicht… ist nur zufällig zeitlich nahe beieinander und klingt ein wenig ähnlich. Bei den Österreichern ging es darum, dass das Zeigen von Waren außerhalb der Verkaufsräume und ohne Möglichkeit des Kaufes Werbung ist. Das ist es auch, so sieht es das österreichische Recht vor. Kein Händler darf sein Warenangebot dort online offerieren, weil der Handel auf dieser Plattform (online) schlicht nicht erlaubt ist und damit der Adressat dort halt auch nicht kaufen kann.

Im deutschen Fall liegt die Sache anders, da geht es um die Definition des Wörtchens „anbieten“, die gar nicht so alt ist und auch keine „Erfindung“ des neuen Jugendschutzgesetzes. Im JuSchG heißt es

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Wichtig hierbei sind die Wörter „Handel“ und „angeboten“ und die Tatsache, dass das JuSchG diese Begriffe nicht selbst (speziell für dieses Gesetz und im Zusammenhang mit Tabakprodukten) definiert. Damit ist klar, dass es hier um allgemeine Begriffe aus dem Gebiet des Vertrags- und Handelsrechts geht, die schon vor Urzeiten durch das BGB festgelegt wurden… es gibt kein „Lex-Jugendschutz“ für diese Begriffe… und damit sind sie so zu verstehen, wie sie in allen Bereichen des Handels zu sehen sind: Das bloße zeigen eines Warenangebots ist kein „Angebot“. Dafür muss schon ein weiterer Schritt hinzukommen… es müsste aufgrund des gezeigten Produkts nur noch auf ein Einverständnis des Kaufinteressierten („Ja, ich will das jetzt von Dir kaufen!“) ankommen, um den Kaufvertrag zu schließen… und das ist beim bloßen Zeigen nicht gegeben. Das findet man auch in einem Standardwerk zum BGB:

Unter einem Angebot (auch Antrag oder Offerte) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt; dieser das Angebot also mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann.

 

Quelle: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage, Köln 2013, Rn. 165.

Das gilt für den gesamten Handel… also auch für den Handel mit E-Dampf-Produkten… und auch für den Online-Handel… natürlich auch für den Online-Handel mit E-Dampf-Produkten.

Einige Forenbetreiber, die ihre Flohmärkte weiterbetreiben wollten, wissen das übrigens schon seit bald zwei Jahren… 😉 Woher, sach ich nich…

Dass das so ist, hat auch einen sehr guten Grund… wäre das nämlich nicht so geregelt, könnte faktisch niemand Handel treiben. Ich versuche das mal mit einem Beispiel zu erklären:

Peter, Paul und Maria (nein, sitzen nicht im Kittchen… und auch nicht in der Küche 😉 😀 ) gehen in ein Küchenstudio (passt gerade so prima wegen der „berühmten“ Küche von Otto W.), weil sie im Schaufenster eine tolle Mikrowelle gesehen haben, die sie gerne alle drei kaufen würden.

Nun gibt es ein Problem… das Küchenstudio hat nur noch zwei dieser modernen Kochhilfen auf Lager und es ist auch keine Nachlieferung zu erwarten, weil das Produkt nicht mehr hergestellt wird.

Wäre nun das bloße Zeigen des einen Geräts im Schaufenster bereits ein vertragliches „Angebot“, so hätte der Händler nun die Arschkarte… denn dann wäre durch das Anschauen der Mikrowelle und den Entschluss der drei Freunde schon ein rechtlich bindendes Angebot zustande gekommen und wenn alle drei sagen: „Ja, will ich kaufen“, wäre auch mit allen dreien ein Kaufvertrag zustande gekommen. Er MÜSSTE allen dreien je ein Gerät verkaufen… was er nicht kann, weil er nur noch zweie hat… und damit wäre er einem der drei Figuren gegenüber vertragsbrüchig… er würde den Kaufvertrag nicht einhalten und könnte nun von dem, der leer ausgeht, verklagt werden.

Nicht sinnvoll, oder?

Deshalb kommt das Angebot eben nicht durch bloßes Zeigen von Ware zustande.

Wenn also Peter, Paul und Maria in das Geschäft gehen und Peter sagt, er wolle die tolle Mikrowelle kaufen, dann könnte ihm der Händler sagen: „Ja, hab ich da, verkaufe ich Dir gerne.“ DAMIT wäre es dann im rechtlichen Sinne ein Angebot geworden. Und wenn Peter sagt: „Ok, gekauft…“, dann ist der Kaufvertrag geschlossen und beide Vertragsparteien sind an diesen gebunden. Dann sagt Paul auch noch, dass er eine kaufen will und der Händler sagt, das könne er gerne. Wieder ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn Paul sagt: „Ok, dann nehm ich eine.“
Weil Maria in meinem Beispiel als letzte zu Worte kommt, ist sie die gearschte! Sie Sagt: „Au ja, ich will die auch kaufen.“ Leider bescheinigt ihr dann der Verkäufer, dass sie die Mikrowelle nicht kaufen kann… die sind leider aus… und es kommen auch keine wieder rein. Er macht also kein „Angebot“ und damit kann Maria auch keinen Kaufvertrag zustandekommen lassen.

Das ist der Grund, weshalb ein Zeigen von Produkten kein Angebot im rechtlichen Sinne ist. Das gilt für den Handel im Allgemeinen, aber auch für den Handel mit E-Dampf-Kram… offline, sowie online. Das JuSchG hat hier keine neue Interpretation des Anbietens geschaffen.

Und damit ist die Abmahnung des komischen „Vereins“ vielleicht noch dazu geeignet, sich den Arsch damit abzuwischen. Klar musste der Abgemahnte reagieren und die Hinterlegung der Schutzschrift ist sehr sinnvoll, um diesem (nach meiner persönlichen! Meinung betrügerischen) Versuch ein für alle Mal vorzubeugen. Klar wäre es auf den ersten Blick sogar sinnvoll, es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen zu lassen… das ist aber gar nicht nötig, weil es entsprechende Entscheidungen schon gibt. Eine „spezielle“ Entscheidung für den (online oder offline) Handel mit E-Dampfkram ist nicht notwendig, weil das JuSchG (ich wiederhole mich schon wieder) den Begriff „Angebot“ nicht neu und anders definiert hat.

Deshalb gibt es keinen Grund zur Panik.

 

Diskutiere bei Hubzilla

Eine Antwort zu „Kein Grund zur Panik für die Online-Shops“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst du dich mit der Speicherung und Verarbeitung deiner Daten durch diese Website einverstanden. Bitte dazu die Datenschutzerklärung beachten.