Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal…

…die Flossen weg von der Tastatur! Besser wäre es, sonst kommt nämlich unter Umständen nur Bullshit dabei raus.

Die Diskussion über mechanische Akkuträger geht weiter und treibt seltsame Blüten, mit denen schlicht Fakenews verbreitet werden und Konsumenten oder gar Händler verunsichert werden.

Geschmackssache

Über den Sinn von mechanischen (ungeregelten) Akkuträgern kann man trefflich streiten… das ist halt „Geschmackssache“. Wenn man der Meinung ist, ein Mech-Mod sei (für einen selbst) überflüssig und man findet auch keine Vorteile, dann wäre es angebracht, vielleicht einmal Nutzer dieser Geräte zu fragen… dann wird man die Vorteile schon in Erfahrung bringen. Macht man das nicht und behauptet, es gäbe nur Nachteile, aber keine Vorteile, dann ist das lediglich die eigene Einstellung, aber nicht ausgewogen.

Egal… es gibt auf jeden Fall auch Vorteile, die für das mechanische Dampfen sprechen… und die Nutzer dieser Dampfgeräte sind auch keine zu vernachlässigende Minderheit… allein im Bereich der Squonker boomen die ungeregelten, mechanischen Boxen.

Behauptungen ohne Beleg

Wenn aber nun irgendwer behauptet, Mech-Mods müssten „eigentlich verboten“ werden… müssten aber „eigentlich nicht verboten werden“, weil sie es eigentlich schon wären, der muss das begründen. Allerdings habe ich bis jetzt noch keine korrekte Begründung gehört oder gelesen… Wenn „Fachleute“ der Meinung sind, es sei so, dann ist das einfach eine Behauptung, vor allem dann, wenn diese „Fachleute“ im Dunkeln bleiben. Solche „Expertenaussagen“ kennen wir ja zur Genüge aus der Anti-Dampfer-Kampagne und auch aus dem alltäglichen politischen Geschäft. Die werden meist nur auf dem Papier erschaffen, um vermeintliche Argumente für die eigenen Interessen vorbringen zu können.

Ein Versuch, zu begründen, Mech-Mods seien eigentlich schon „verboten“, weil sie nicht „erlaubt“ seien, geht den untauglichen Weg über das Produktsicherheitsgesetz.

Gesetze selektiv gelesen

Schaut man sich § 3 ProdSG an, so kann man, wenn man denn keine Ahnung von Jura hat, auf die Idee kommen, durch diesen Paragraphen sei der Handel mit Mech-Mods quasi schon nicht mehr erlaubt. Vor allem, wenn man es sich einfach macht und nur den ersten Absatz anschaut, diesen als „Treffer“ wertet und den Rest des Gesetzes und auch die weiteren Absätze des § 3 ignoriert. Dort steht nämlich:

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und

2.die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

Legt man diesen isolierten Teil an die Produktgruppe Mech-Mods an, so kann man vermuten, dass dies zutrifft. Es gibt eine Rechtsverordnung (TabakerzV) zum TabakerzG, in welchem diese Produkte ja reguliert sind. Und dann hüpft man zu Nummer 2 und behauptet, eine falsche Benutzung von Mech-Mods (zu geringer Verdampferwiderstand, ungeeignete Verdampfer z.B. bei Hybrid-AT, zu leistungs- oder belastungsschwache Akkuzellen, beschädigte Zellen etc.) sei „vorhersehbar“… und schwupps… schon dürften sie nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Na ja… das passiert halt, wenn man eine kurze Passage aus einem Gesetzestext herausgreift und den Rest… also die Gesamtheit des Gesetzes außenvor lässt.

Gleich im ersten Satz stolpert man über einen Verweis auf einen anderen Paragraphen des Gesetzes… § 8 ProdSG:

§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Energie, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:

1. Anforderungen an
a) die Beschaffenheit von Produkten,
b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
c) das Ausstellen von Produkten,
d) die erstmalige Verwendung von Produkten,
e) die Kennzeichnung von Produkten,
f) Konformitätsbewertungsstellen,

2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten,

3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen

sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten, die sich auf die Anforderungen nach Nummer 1 und die Pflichten nach den Nummern 2 und 3 beziehen und die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Soweit die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Interessant ist hier Absatz 1, wo auf Rechtsverordnungen abgezielt wird, in denen bestimmte Voraussetzungen festgeschrieben werden, die der Produktsicherheit dienen sollen.

Mit der TabakerzV gibt es eine solche Verordnung, die allerdings nicht auf mögliche Gefahren durch die Nutzung von Akkuträgern eingeht.

So landet man schließlich bei § 3 Punkt 2… und zu bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung.

Mechanische Akkuträger verboten?

Nun, das Aufschrauben eines Verdampfers, das Einlegen einer Akkuzelle und das „Befeuern“ des Verdampfers ist zweifelsohne eine bestimmungsgemäße Verwendung auch eines Mech-Mod. Sofern man auf die entsprechenden Parameter achtet (Widerstand, Leistungswerte der Akkuzelle…) bleibt die Nutzung bestimmungsgemäß und es entsteht so auch keine Gefahr für den Nutzer. Bliebe also nur die „vorhersehbare“ falsche Verwendung, aus der Gefahren entstehen könnten.

Es ist durchaus vorhersehbar, dass ungeeignete Verdampfer oder ungeeignete Akkuzellen mit einem Mech-Mod verwendet werden könnten, wodurch eine konkrete Gefahr entstehen kann. An dieser Stelle wären Mech-Mods aus dem Spiel, denn sowas kommt vor und es kommt auch zu entsprechenden Unfällen.

…wenn, dann geregelte auch!

Würde das aber nun bedeuten, dass Mech-Mods deswegen nicht gehandelt werden dürften, dann wäre das auch das Aus für geregelte Akkuträger, denn auch die sind nicht absolut sicher. Betreibt man einen geregelten Mod mit einer Akkuzelle, die die von der Kombi abgerufene Last nicht zu leisten vermag, so kann der Akku Schaden nehmen. Er kann sofort ausgasen oder er kann auch nach längerer Benutzung ausgasen. Oder nutzt man (vorhersehbar!) eine Akkuzelle die eine mechanische Beschädigung erlitten hat, kann auch die im Betrieb im geregelten Mod ausgasen… vor solchen „vorhersehbaren“ Nutzungen schützt auch die ausgefeilteste Elektronik noch nicht.

Zu behaupten, geregelte AT könnten, im Gegensatz zu mechanischen AT, generell aber ohne großen Druckaufbau ausgasen, ist Blödsinn… es gibt solche und solche. Es gibt Akkuträger (mechanische und geregelte), die genügend Platz für die Ausgasung bieten… und Akkuträger (mechanische und geregelte), die das eben nicht bieten… die es dann eventuell zerreißt.

Nebenbei bemerkt… wäre Absatz 1 der Tod für den Handel mit Akkuträgern (die geregelten wären ja eben nicht raus aus der Nummer), dann dürften auch viele andere Produkte nicht gehandelt werden, denn es gibt zu nahezu jedem Produkt eine „vorhersehbare“ Nutzung mit Gefahrenpotential. Und damit der Handel mit ALLEM nicht durch das ProdSG komplett zum Erliegen kommt, gibt es schon in § 3 noch mehr Absätze…

§ 3 ProdSG GANZ gelesen

Hier mal § 3 ProdSG in Gänze:

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt


(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und

2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,

2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,

3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

Absatz 4 zieht dem „Verbot“ den Zahn

Und die „Rettung„ vor einem kompletten Handelsverbot nahezu aller Produkte ist Absatz 4!

Der hebelt nämlich die „vorhersehbare“ falsche Nutzung durch Unwissende aus, indem vor solchermaßen entstehenden Gefahren durch eine entsprechende Gebrauchsanleitung gewarnt wird und erklärt wird, wie man das Gerät gefahrlos nutzen kann.

Und schon darf das Produkt weiter gehandelt werden.

Gebrauchsinformationen sind die Rettung

Tja, und JEDEM Dampfgerät, das legal in Deutschland gehandelt wird, muss allein schon aufgrund § 26 TabakerzV ein Beipackzettel mit Gefahrenhinweisen und Gebrauchsinformationen beiliegen.

Schaut doch zum Beispiel mal in die Gebrauchshinweise des SQuape Mecanic (den es in etlichen deutschen Shops zu kaufen gibt)… da finden sich am Ende des Manuals genau DIE Gebrauchsinformationen, die vor solchen Gefahren bewahren.

Mech-Mods, Heizlüfter, Haartrockner, Schnellkochtöpfe…

Deshalb steht z.B. in der Bedienungsanleitung von Heizlüftern auch, dass die frei im Raum aufgestellt werden müssen und nicht abgedeckt werden dürfen… denn auf „vorhersehbare“ Darwinshandlungen muss man schon eingehen… sonst kommt einer, dem es im Bett zu kalt ist, auf die Idee den Heizlüfter mit unter die Decke zu nehmen. Oder beim Haartrockner steht auch im Manual, dass man den nicht in der noch gefüllten Badewanne verwenden darf. Oder beim Schnellkochtopf… da steht in der Anleitung, dass man ihn vor dem Öffnen vom Herd nehmen und abdampfen muss… etc., etc., etc.

Alles Produkte, die „vorhersehbare“ Gefahren durch Fehlbedienung erzeugen können. Trotzdem ist der Handel dieser Produkte nach dem ProdSG nicht verboten. Und genauso ist auch der Handel mit Mech-Mods lt. ProdSG nicht verboten, sofern die richtige (gefahrlose) Nutzung in den Gebrauchsinformationen geschrieben steht.

Wenn der GUTE Händler zusätzlich noch darauf hinweist, ist das vorbildlich… aber keine Voraussetzung für den Verkauf. Sofern also die Bedienungsanleitung in Ordnung ist, haftet auch der Händler nicht, wenn es aus Blödheit zu einem Unfall kommt.

Und WEIL das so ist, kann man auch mechanische Akkuträger bei sehr vielen (auch großen) Shops in Deutschland noch kaufen… und der Handel ist legal. Mag sein, dass einige Händler, die vielleicht in einem speziellen Verband organisiert sind, aufgrund von Fehlinformationen, solche Geräte aus dem Sortiment genommen haben (weil ihnen erzählt wurde, sie könnten verklagt werden, wenn was passiert)… aber die haben dann eh nur Einheitsbrei im Portfolio… ist nicht schade drum.

Was die Haftung anbelangt, haben wir in Europa zum Glück (noch) keine amerikanischen Verhältnisse… nicht für alles muss man uns an die Hand nehmen… es gibt noch einen Rest Eigenverantwortung.

3 Antworten zu „Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal…“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst du dich mit der Speicherung und Verarbeitung deiner Daten durch diese Website einverstanden. Bitte dazu die Datenschutzerklärung beachten.