Aufgeschnappt Korrektur: Kaffeesteuer ist doch die Lösung!

Marc von Vapers Insight hat mich in einem Kommentar auf einen Fehler in meinem Beitrag Aufgeschnappt: Kaffeesteuer als Rettungsanker? hingewiesen.

Da habe ich zu schnell geschossen und den § 1b TabakStG nicht richtig gelesen. Ich gelobe Besserung und werde künftig solche Artikel lieber in Ruhe und nicht zwischen den Türen verfassen.

Es stimmt tatsächlich!

§ 1b TabakStG

Substitute für Tabakwaren

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

Hier ist ganz klar festgelegt, dass die Regelungen des KaffeStG für die Substitute (also Zutaten und Liquid) analog angewendet werden. Und damit ist ausgeschlossen, dass bei Selbstherstellung (Selbstmischen) aus den Zutaten und dem Liquid ein Steuerobjekt wird. Selbst hergestelltes Liquid ist nämlich, wie auch selbst hergestellter (das bedeutet gerösteter oder sonst veränderter) Kaffee, steuerbefreit!

Steht in:

§ 20 KaffeeStG

Steuerbefreiungen

(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er

5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird,

Damit gilt analog „Substitute für Tabakwaren sind von der Steuer befreit, wenn sie in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt werden.

Da hat dann auch der Zoll zu schnell gezogen, geschossen und ist damit weit übers Ziel hinausgeflutscht. Nur weil sie (weil sie es so wollen oder es von irgendwo vorgegeben wurde) gerne das Selbstmischen steuerpflichtig machen wollen, können sie die Regelungen eines Bundesgesetzes nicht einfach verändern oder für sich streichen. Da mangelt es dann an Legitimation. Die Aussagen unter Nr. 7 sind also schlicht falsch, weil sie dem Gesetzestext widersprechen.

Mag sein, dass irgendwann das TabakStG in dem Punkt noch geändert wird, um dieses „Schlupfloch“ zu stopfen… oder das KaffeeStG… aber so, wie die beiden Gesetze nun beschlossen sind, wird selbstgemischtes Liquid nicht steuerpflichtig und erfordert auch kein Steuerlager. An den Zoll: You are fake news! 😉 😀

Vielen Dank nochmal an dieser Stelle an Marc!

2 Antworten zu „Aufgeschnappt Korrektur: Kaffeesteuer ist doch die Lösung!“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst du dich mit der Speicherung und Verarbeitung deiner Daten durch diese Website einverstanden. Bitte dazu die Datenschutzerklärung beachten.