Eilmeldung unter Vorbehalt – Tabaksteuer/Kaffeesteuer

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Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Referentenentwurf für das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ veröffentlicht.

Bei der ersten Durchsicht sieht es so aus, als wäre damit, sofern es in diesem Punkt durchginge (ich habe keinen Zweifel), die Lösung über das KaffeeStG verpufft.

Der Entwurf enthält viel Blah und Schaumwein und so, ein Bisserl was zur TabStV, was uns nicht unmittelbar betrifft… und dann, fast am Ende in Artikel 18 (Seite 70) eine Änderung des gerade erst erlassenen TabStMoG.

Bislang stand im TabStMoG in Artikel 2 Nr. 3:

Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

„§ 1b Substitute für Tabakwaren

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.“

Damit wäre das Selbstmischen für den Eigenbedarf unter Nutzung steuerfreier Komponenten (eine reicht schon) keine Steuerstraftat, weil sich eine Steuerbefreiung nach dem KaffeeStG anschließt.

Der neue Entwurf soll genau diesen Punkt ändern:

Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

„§ 1b Substitute für Tabakwaren

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.“

Fällt was auf? Genau… bezüglich der Steuerentstehung nach dem KaffeeStG steht da NICHTS mehr. Das würde bedeuten, dass auch das Selbstmischen für den Eigenbedarf eine Steuer entstehen lassen würde, sich keine Steuerbefreiung anschließen würde und der Selbstmische damit zum Steuerstraftäter würde.

Ich werde mich die Tage sehr intensiv damit auseinandersetzen und schauen, ob ich da was übersehen habe. Falls nicht, dann hat das Schreiben der Generalzolldirektion im Nachhinein nun doch Gültigkeit.

Es ist natürlich nicht sicher, dass das Gesetz durchkommt, dass es in diesem Punkt durchkommt… ich habe aber ein sehr ungutes Gefühl. Klar ist auch, dass eine Überwachung praktisch gar nicht durchführbar ist… und es muss auch keiner irgendwelche Kaufbelege mitführen…

Vom Prinzip her würde aber jeder Selbstmischer ab dem 01.07. zu Al Capone, sofern auch nur eine unversteuerte Komponente benutzt wird.

Bitte nicht in Panik verfallen… ich schreibe dazu noch einen ausführlicheren Beitrag, wenn ich mich intensiv damit befasst habe. Wollte nur schonmal einen Hinweis auf eine sehr gefährliche Entwicklung geben.

10 Antworten zu „Eilmeldung unter Vorbehalt – Tabaksteuer/Kaffeesteuer“

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