Steuer-Zusammenfassung II

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Da ich aufgrund eines Thread-Restarts bei den Dampf- Piraten den aktuellen Stand zur Liquidsteuer stichpunktartig niedergeschrieben habe, möchte ich das jetzt hier meinen Lesern auch zur Verfügung stellen…

  • Das TabStG ist seit dem 1.7.22 um Substitute für Tabakwaren (kurz: Substitute) ergänzt. Es ist eine Steuer pro Milliliter festgelegt. Es ist unerheblich, ob die Flüssigkeit Nikotin enthält oder in reiner Form eigentlich nicht wirklich dampfbar ist.
  • Substitute sind Produkte und Teilprodukte, die „zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind“. Geeignet wäre vielleicht auch Abflussreiniger (möglich, dass man daraus eien Aerosol hinbekommt)… hier geht es aber um die für das Dampfen typischen Produkte und Teilprodukte, wie Liquids, Aromen (Konzentrate, Long- und Shortfills), Basen (PG, VG, PEG oder z.B. PG/VG vorgemischt) und Nikotinshots. Aber auch Wasser, Ethanol. Entscheidend ist die Zweckbestimmung, damit daraus ein Substitut wird. Diese ergibt sich aus der Verkaufsquelle (also Dampfershop) oder aus der Ausweisung „zum Dampfen“, „fürs Liquid” etc. Teilprodukte aus anderen Quellen ohne „aufgedruckte“ oder im Shop ausgewiesene Zweckbestimmung „Dampfen“ sind keine Substitute.
  • Teilprodukte, die keine Substitute sind, werden beim Selbstmischen zu Substituten umgewidmet. Kippt man das Pferde-PG in seine Longfill-Pulle, so wird das PG zum Substitut und es muss versteuert werden. Gleichzeitig stellt man mit de Umwidmung aber auch ein Substitut her, was nur einem Steuerlagerinhaber erlaubt ist. Ohne dieses ist es illegal. Für Privatleute also unmöglich einzuhalten. Man kann zwar versuchen, das umgewidmete Teilprodukt zu versteuern, um kein Steuerhinterzieher zu sein, es bleibt aber trotzdem an einem hängen, dass man illegal ein Substitut hergestellt hat.
  • Die Steuer wird (für alle, also insbesondere Hersteller und Händler) fällig, wenn das Substitut aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wird. Bevor es in den Verkauf geht muss es versteuert werden.
  • Produkte, die als Substitute gelten (Zweckbestimmung) und vor Inkrafttreten der Steuer ver- oder gekauft wurden, sind Substitute, die legal steuerfrei erworben wurden.
  • Es gibt eine, zwar nirgends explizit ausgewiesene, sich aber aus der Gesetzeslage ergebende, Abverkaufsfrist für den Handel. Während dieser Frist darf der Handler alles an Substituten noch unversteuert verkaufen, was bereits in den Handel gebracht wurde.
  • Die faktische Abverkaufsfrist endet mit dem 13. Februar 2023, weil dann das 7. Änderungsgesetz zu Verbrauchssteuern in Kraft tritt und inbesitzgehaltene Produkte nun nachträglich auch versteuert werden müssen. Der Händler muss, wenn er noch einen Kanister VPG im Regal hat, diesen ab dem 13.2.23 versteuern und mit Banderole versehen.
  • Das gilt, nach aktuellem Stand, auch für inbesitzgehaltene Substitute im Privatbesitz (Bunkerware aus dem Dampfhandel). Der Bunkerer stellt zwar kein Substitut illegal her, weil es schon vorher eins war, er müsste es aber bei der Steuer anmelden und die Steuer abführen.
  • Die Steuer beträgt aktuell 16 Cent pro Milliliter Flüssigkeit. Das steigt ab dem 1.1.24 auf 20 Cent, ab dem 1.1.25 auf 26 Cent und letztlich am 1.1.26 auf 32 Cent. Ein Liter Flüssigkeit jetzt also 160 Euro, ab 2024 200 Euro, ab 2025 260 Euro und ab 2026 320 Euro!
  • Das Entdeckungsrisiko bezüglich des Selbstmischens mit auch nur einer Komponente, die kein Substitut ist (also z.B. ein Lebensmittelaroma aus einem anderen Shop), ist ausgesprochen gering. Man müsste unmittelbar bei der Handlung erwischt werden… halte ich für quasi ausgeschlossen. Niemand ist verpflichtet, Nachweise über die Herkunft seines (auch in der Öffentlichkeit) genutzten Liquids oder eines seiner Bestandteile zu erbringen. Man wird also nicht erwischt… aber man ist trotzdem formell ein Straftäter… auch wenn es das „perfekte Verbrechen“ ist. 😉 Ist ne Gewissensfrage… aber das Gewissen wird eh mächtig überbewertet… 😀
  • Das Entdeckungsrisiko bezüglich der Steuerpflicht von Substituten, die noch legal steuerfrei erworben wurden (vor dem 12.2.23), ist ebenfalls ausgesprochen gering. Es muss schon konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass man sowas unversteuert lagert. Auf blauen Dunst oder stichprobenartig (ok… besser nicht die unversteuerte Dampferbase nach dem 13.2. im Kofferram spazieren fahren… das könnte zu einem Zufallsfund werden, wenn man mal sein Warndreieck vorzeigen muss und der Schampl sich zufällig mit der Thematik auskennt… oder wenn der Zoll mal nach geschmuggeltem Schnaps guckt, wenn man aus dem Ausland kommt) sind Kontrollen nicht einfach möglich. Jedenfalls nicht in der eigenen Wohnung (der Keller gehört dazu). Auch früheres Prahlen mit dem eigenen Bunker ist in der Regel nicht konkret genug für einen Beschluss. Nur sollte man sich das Prahlen ab dem 13.2. klemmen. Wobei der Zoll nun auch keine Spezialeinheit gründen wird, um systematisch die Foren nach Anhaltspunkten für unversteuertes Inbesitzhalten zu durchforsten.
  • Handwerklich sind das Tabaksteuermodernisierungsgesetz und auch die beiden Änderungsgesetze (7. und das noch nicht beschlossene — wird es aber sicher — 8.) eine Katastrophe! Ungenügend wäre die passende Note. Inhaltlich und von der Logik her widerspricht auch die Liquidsteuer dem gesunden Menschenverstand und dem Stand der wissenschaftlichen Forschung. Aber es ist Gesetz. Ob man sich dran halten mag, insbesondere weil es durch den Staat nicht überwachbar ist und man nicht erwischt werden würde, bleibt jedem selbst überlassen. Grund für die Änderungsgesetze, die nun auch die legal steuerfrei gekauften Produkte ab dem 13.2.23 nachträglich steuerpflichtig machen, ist die Richtlinie EU 2020/26, wodurch das Inbesitzhalten zwingend zu einer Steuerentstehung führt.
  • Das Diskutieren über das Selbstmischen, über alternative Teilprodukte und Quellen etc. ist und bleibt legal. Auch in Foren!

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