Verunsicherungsvideo – die Zweite

Nachdem nun das erste Video mit dem Anruf beim Zoll auf privat geschaltet wurde, legt „Steamshots“ nach und will nun endlich „richtig“ aufklären.

Allerdings wird hier sehr unscharf formuliert. Er spricht von unversteuerter Ware. Meint er damit nun Substitute, die vor dem 13.02. legal steuerfrei erworben wurden oder Fremdprodukte, wenn er behauptet, dass man sie bei der Verwendung versteuern müsste?

Aus dem Kontext des gesamten Videos scheint er die echten, aber noch unversteuerten Substitute zu meinen.

Und damit ist die Aussage falsch. Diese Produkte müssen nicht erst nachversteuert werden, wenn sie konsumiert (Einfüllen in den Tank) oder zur Liquidherstellung benutzt werden, sondern seit dem 13.02.2023 allein aufgrund der Tatsache, dass man sie besitzt. § 23f TabStG spricht da ganz eindeutig von Inbesitzhalten… In – BESITZ – halten.

Theoretisch müsste jeder, der also echte Substitute im Bunker hat, die noch steuerfrei gekauft wurden, unverzüglich nachversteuern.

Dann erläutert er, wie und mit welchem Formular des Zolls das denn nun machen sollte: Formular 1625… und da dann Punkt 3.3 ankreuzen.

Das Formular 1625 mit Punkt 3.3 kann man benutzen, aber nur für den Fall, dass man ein Substitut selbst herstellt. Also wenn man ein Liquid oder ein zum Dampfen bestimmtes Teilprodukt anrührt und dabei auch Rohstoffe aus Fremdquellen nutzt. Dann nämlich stellt man aus diesen Fremdprodukten einfach durch die Benutzung ein neues Substitut her (Umwindmung).

Mischt man hingegen ausschließlich Substitute zusammen, stellt man kein neues Substitut her. Sind die Rohstoffe noch unversteuert, dann ist die Steuer fällig… war sie aber auch schon VOR dem Zusammenkippen.

Um seine gebunkerten (oder noch auf dem Schreibtisch stehenden) echten Substitute, die noch ohne Steuer erworben wurden, artig nachzuversteuern, muss man Punkt 3.1 wählen. Die Substitute befinden sich außerhalb eines Steuerlagers, man muss aber keine Banderole dranbappen, sondern nur die Steuern entrichten.

Wenn man selbst mischt und Fremdprodukte verwendet, dann ist Punkt 3.3 korrekt. Man muss dann die Steuer für den Anteil an Fremdflüssigkeiten berappen, erstattet damit aber auch gleichzeitig eine Selbstanzeige, denn mit dem Löhnen der fälligen Steuer ist es nicht getan. Man hat nämlich OHNE ERLAUBNIS ein Substitut hergestellt. Tut man dies und unterlässt die Steueranmeldung, so macht man sich nach der Abgabenordnung (AO) strafbar wegen Steuerhinterziehung. Tut man dies, meldet aber die Steuer brav mit dem Formular und Kreuz bei 3.3 an und entrichtet diese, bleibt die Herstellung ohne Erlaubnis, was gem. AO ein Bußgeldverfahren nach sich zieht und mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Ich glaube, ich stelle mal eine möglichst kurze Faktensammlung zur Steuer zusammen, damit ich einfach nur noch darauf verweisen muss.

Meine Güte… wenn man nicht genau bescheid weiß, dann führen solche „Informationen“ wie in diesem zweiten Video nur zur Verunsicherung, die eh schon in der Szene grassiert. Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal…

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