AFAIK 15 – Mitteilung – Zulassung – Prüfung

Anlässlich des Falles „Verkaufsverbot eGO AIO Pro C“ lese ich an verschiedenen Stellen, dass das ja seltsam sei, schließlich sei dieses Gerät doch schon entsprechend „zugelassen“ worden.

„Zugelassen“ ist falsch… deshalb hier nochmal in Kürze:

Nach Art 20 2) Richtlinie 2014/40/EU, nach dem das beabsichtigte Inverkehrbringen eines neuen Produktes den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Produkt „gemeldet“ werden muss, ist dies in § 24 TabakerzV in nationales Recht umgesetzt worden.

Hier heißt es in Absatz 1

Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1. …

…und in Absatz 2

Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1. durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2. die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

…in Absatz 3 schließlich

Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. …

Soll heißen: Hersteller und Importeure pflegen, wenn sie ein neues Produkt in den Verkehr bringen wollen bestimmte Daten (die sind in besagtem Durchführungsbeschluss festgelegt) und übermitteln eine Erklärung, dass das Produkt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und dass sie die volle Verantwortung für das Produkt übernehmen. Diese Daten (sechs Monate vor dem Verkaufsstart) werden in einer Datenbank erfasst… und das war es auch schon.

Es findet KEINE Prüfung des Produkts statt. Und es wird auch nicht überprüft, ob die übermittelten Daten denn den Tatsachen entsprechen. Es wird damit auch nichts in dem Sinne „zugelassen“, das damit bestätigt würde, das Produkt entspräche den gesetzlichen Vorgaben.

Bitte beachten Sie, dass Hersteller/Importeure/Händler für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich sind. Die Registrierung im EU-CEG-Portal beinhaltet an dieser Stelle keine Prüfung, es stellt lediglich eine Notifizierung/Anzeige der Produkte dar. So können EU-weit einheitlich Produktinformationen elektronisch an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Eine Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben erfolgt stichprobenartig im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Länder.
Quelle: BVL: Mitteilungspflicht bei Tabakerzeugnissen, elektronische Zigaretten sowie Nachfüllbehälter

Irgendwann mal kann es sein, dass das eine oder andere Produkt im Rahmen einer Stichprobe tatsächlich überprüft wird. Aber das passiert nicht automatisch mit jedem Produkt und auch nicht unbedingt vor der Markteinführung.

Es handelt sich also nicht um eine „Zulassungsverfahren“, das eine Konformitäts- oder Sicherheitsprüfung beinhaltet… die wollen nur informiert werden, dass ein bestimmtes Produkt mit bestimmten Eigenschaften und Daten in den Handel gelangen soll.

So ist das nun auch mit der eGO AIO Pro C geschehen. Die durfte erstmal verkauft werden. Und dass sie nun angeblich nicht kindersicher ist, wäre vielleicht niemals aufgefallen, wenn dieses Produkt eben nicht aus dem Stichprobentopf herausgepickt worden wäre. Es ist nur in die Überprüfung gekommen, weil eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemacht wurde.

Ob die Überprüfung durch das Institut nun tatsächlich den Vorgaben des Gesetzes entspricht, ist zweifelhaft und wird gerichtlich geklärt werden.

Starker Tobak ist allerdings – aber das wissen wir ja nun schon lange – das Abwälzen der Verantwortung an Hersteller bzw. Importeure. Diese sind verantwortlich für die Einhaltung der Rahmenbedingungen… die aber noch gar nicht festgelegt sind. Damit stehen sie voll im Risiko, dass das Produkt durch irgendwelche Hackfleischprüfer als zu leicht aufschraubbar (oder sonstewas) angesehen wird… und dann haben sie das Lager voll, Kohle dafür gelassen und dürfen es nicht mehr verkaufen.

3 Antworten zu „AFAIK 15 – Mitteilung – Zulassung – Prüfung“

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