Erzählt doch keinen Scheiß!

oder: Das Bunkerbase-Problem und die Unwissenheit

Gerade frisch habe ich wieder mal eine Aussage zum Erwerb von Bunkerbase (nikotinhaltige Base mit höherer Nikotinkonzentration als 20 mg/ml und/oder in größeren Gebinden als 10 ml) lesen müssen… in der Bullshit verbreitet wird.

…klarstellen, dass der Bezug von nikotinhaltigen Substanzen in Deutschland nur in 10ml Gebinden mit 20 mg/ml erlaubt ist.

Wer höhere Konzentrationen oder größere Gebinde bestellt und erwirbt, macht sich strafbar.

Das stimmt nicht! Das sind Fake-News, die den Leuten Angst machen (sollen?)!

Die Regelungen für nikotinhaltige Nachfüllflüssigkeiten sind in § 12 TabakerzG festgelegt.

§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn


1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,

2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.

Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.

Ganz wichtig ist hier „in den Verkehr gebracht werden“. Das TabakerzG ist ein Gesetz, das Herstellung und Handel regelt, sich also an Hersteller und Händler richtet. Hier steht nichts von „sich verschaffen“, „erwerben“ oder „besitzen“. Das Gesetz richtet sich nicht an den Konsumenten oder Kunden.

Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Produkten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Vereinfacht gesagt, das Bereitstellen auf dem Markt.

Ich darf also getrost größere Gebinde und höhere Konzentrationen erwerben, es darf mir nur keiner anbieten oder gar verkaufen. Tut jemand das, so macht derjenige sich strafbar, ich als Kunde jedoch nicht.

In § 34 TabakerzG findet man die Strafvorschriften.

§ 34 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

7. entgegen

  a) § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2,

  b) § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder

  c) § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 2

  eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,

Der „Inverkehrbringer“ wird bestraft, wenn er größere Gebinde (steht in § 14 Abs. 1 Satz 1) verkauft.

Beachte: Für den Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 (Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml) verstößt, wird nicht bestraft. Dieser Satz ist weder in den Straf-, noch in den Bußgeldvorschriften erfasst. Trotzdem ist der Verkauf bzw. das Inverkehrbringen nicht erlaubt.

Die o.g. Behauptung, der Kauf, das Bestellen etc. sei strafbar, wird sehr oft auf einen Artikel des Shops „Steamwolf“ gestützt. Nur… was da geschrieben steht, sind Fehlschlüsse eines juristischen Laien (leider im Brustton der Überzeugung verfasst, weshalb viele es für bare Münze nehmen). Das Problem mit dem Recht ist, dass die Gesetze für alle Adressaten gelten, sie aber von diesen nicht immer korrekt interpretiert werden können. Eine Einschätzung komplexerer Rechtsgebiete ist nicht aufgrund populärer Fortbildung (Richterin B. Salesch, Richter Holdt oder Krimis) möglich… deshalb ist Jura ein Studiengang.

In besagtem Artikel wird schon „Inverkehrbringen“ mit der zollrechtlichen Definition des „Verbringens“ verwechselt. Zwei völlig unterschiedliche Dinge aus zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten. Verbringen ist das physische Bringen eines Dings von A nach B. Es ist völlig unerheblich, was mit der Sache an Ort B gemacht werden soll oder gemacht wird. Das Inverkehrbringen hingegen ist keine rein physische Angelegenheit. Es ist das Bereitstellen auf dem Markt. Bringt man eine Sache von A nach B, bringt man es noch lange nicht „in Verkehr“. Ist es dann an Ort B und man bietet es an oder gibt es ab, dann erst hat man es in Verkehr gebracht.

Dann bringen sie auch noch die ChemVerbotsV in Spiel (und damit das ChemG), wo wiederum in Bezug auf Nikotin der Erwerb nicht geregelt ist.

Hanebüchen wird es dann an der Stelle, wo versucht wird, den Erwerber als Anstifter doch noch irgendwie in die Strafbarkeit zu hieven. Täterschaft, Teilnahme, Anstiftung etc. sind sehr komplexe Gebiete. Hier muss man wirklich über entsprechende Bildung und Wissen verfügen, um das richtig einzuordnen.

Bietet ein Händler an, mir Nikotin zu verkaufen, muss er wissen, dass er mir das gar nicht liefern darf. Und das weiß er auch. Bietet er es trotzdem an, so ist er entschlossen, eine Straftat zu begehen (was ihm im Falle von ausländischen Händlern leicht fällt, weil er eh nicht von der deutschen Justiz zur Verantwortung gezogen wird). Und einen omnimodo facturus (zur Tat bereits entschlossenen Täter) kann man nicht mehr anstiften. Es käme nur noch die versuchte Anstiftung infrage. Die gibt es aber gem. § 30 Abs. 1 S. 1 StGB nur bei Verbrechenstatbeständen, also Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind („nicht unter einem Jahr“ o. „von einem Jahr bis…“), sowie bei einigen wenigen Vergehenstatbeständen (Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe), wo der Versuch der Anstiftung explizit festgeschrieben ist (z.B. die versuchte Anstiftung zu einer uneidlichen Falschaussage… die ist strafbar gem. § 159 StGB, obwohl die uneidliche Falschaussage lediglich ein Vergehen ist). Die Straftaten nach § 27 ChemG sind allesamt Vergehen und das ChemG enthält keine Strafandrohung für die versuchte Anstiftung.

Als Kunde/Besteller begehe ich weder eine Anstiftung, noch eine versuchte Anstiftung zu den möglichen Straftatbeständen, die sich gegen den Inverkehrbringer oder Abgebenden richten.

Und ich bin auch kein Mittäter durch Beihilfe, denn ich helfe dem Händler nicht durch meine Bestellung dabei, das Produkt in den Verkehr zu bringen. Bietet er es an, dann hat er es bereits in den Verkehr gebracht. Und den Versand schafft er auch ganz alleine, ohne meine Hilfe. 😉 😀

An anderer Stelle wurde mir dann das Argument entgegengebracht, dann könne man sich ja auch eine Tonne Heroin besorgen. Das sei dann ja auch nicht strafbar. Tja… und da sind wir wieder an der Stelle, wo ich geschrieben habe, Jura ist nicht ohne Grund ein Studium… 😉 Für den Erwerb oder Besitz von Heroin sind nicht das TabakerzG und nicht die ChemVerbotsV bzw. das ChemG zuständig, sondern das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). § 29 stellt hier nicht nur Herstellung, Anbau, Handel und Abgabe, sondern auch Besitz und Erwerb unter Strafe. Erwerb und Besitz sind also strafbar… im Gegensatz zu Erwerb und Besitz von Bunkerbase (die nicht vom BtMG erfasst ist 😀 ).

Nun aber mal zum Ausgangspunkt und Anlass des Artikels…

Ich stehe auf dem gleichen Standpunkt wie die meisten Forenbetreiber und Verantwortlichen für Dampferforen. Tipps und Austausch zum Erwerb von Bunkerbase sind Themen, die nicht unbedingt in öffentlich einsehbaren Bereichen von Dampfer-Foren diskutiert werden sollten. Aber halt nicht, weil der Erwerb illegal, also strafbar wäre, sondern, weil das Themen sind, welche die Dampfer-Szene in ein schlechtes Licht rücken („Ja seht Ihr, das sind alles doch Kriminelle, die mit verbotenen Produkten rummachen.“). Und der Forenbetreiber hat eine Form von „Hausrecht“… er legt die Regeln fest. Die muss man abnicken, bevor man sich registriert. Bei Änderungen werden solche Regeln den Mitgliedern mitgeteilt… und wer mit einer geänderten Regel nicht leben kann, muss dann das Forum wohl eher verlassen. Tja… und wenn die Forenbetreiber festlegen, dass Einkaufs- und Bezugstipps zu Bunkerbase im Forum nicht erlaubt sind, dann ist das legitim… und es ist einfach so. Aber eine Begründung mittels Falschinformationen muss echt nicht sein. Es reicht doch einfach, mitzuteilen, dass solche Diskussionen nicht erlaubt sind, weil das Forum mit solchen Dingen nicht in Verbindung gebracht werden möchte. Den Nutzern aber Lügen über eine Strafbarkeit unterzuschieben ist kacke!


TabakerzG
ChemVerbotsV
ChemG
BtMG

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