Liquidsteuer-Spickzettel

Zuletzt aktualisiert: 27.03.2023

Der Liquidsteuer-Spickzettel klärt die häufigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Liquidsteuer ergeben und immer wieder auf Plattformen diskutiert werden.

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Die folgenden Fakten wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und werden kontinuierlich erweitert oder ggf. angepasst. Sollten Fragen offen bleiben oder Unstimmigkeiten entdeckt werden, bitte eine Mitteilung per E-Mail an dampfdruck-presse@pericles.hu.

Seit dem 01. Juli 2022 wird auf Substitute für Tabakwaren (kurz: Substitute) eine Verbrauchsteuer erhoben.

Tabaksteuergesetz (TabStG)

Die Steuer pro Milliliter Substitut beträgt ab dem 01.07.2022 0,16 EUR und wird stufenweise weiter erhöht. Ab dem 01.01.2024 beträgt die Steuer pro Milliliter Substitut 0,20 EUR. Ab dem 01.01.2025 beträgt die Steuer pro Milliliter Substitut 0,26 EUR. Ab dem 01.01.2026 beträgt die Steuer pro Milliliter Substitut 0,32 EUR (vorerst letzte Steuerstufe).

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 TabStG

Substitute sind sämtliche Flüssigkeiten, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausschlaggebend ist hier jedoch nicht die bloße Geeignetheit, sondern die Zweckbestimmung. Fertiges Liquid ist ein Substitut. Aber auch Teilprodukte (Base, Aromakonzentrate, Aromamischungen etc.) sind Substitute, sofern sie für die Verwendung zum E-Dampfen verkauft werden. Produkte, die im Fachhandel für das E-Dampfen verkauft werden, sind ebenfalls Substitute.

Nichtsubstitute sind sämtliche Flüssigkeiten, die für den Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes verwendet werden können, aber nicht für diesen Zweck und außerhalb der Fachhandels für das E-Dampfen angeboten werden.

Zoll: Informationen und Hinweise zum Tabaksteuermodernisierungsgesetz

Zoll: Steuergegenstand im Tabaksteuerrecht – Substitute

Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids.

Produkte, die als Komponenten zur Selbstfertigung von Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten angeboten werden, unterliegen in gleichem Maße wie die o.g. Fertigprodukte als Steuergegenstand der Tabaksteuerpflicht. Mischkomponenten oder flüssige Stoffe zur Verwendung in Wasserpfeifen, die keine dem Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse darstellen (beispielsweise Glyzerin oder Aromen), stellen ebenfalls beim Vorliegen der entsprechenden Zweckbestimmung ein Substitut für Tabakwaren dar.

Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 18.01.2023, Fragen Nr. 19, 22 und 23

Richtig ist weiterhin, dass die genannten Erzeugnisse nur dann einer Besteuerung nach dem Tabaksteuergesetz unterliegen, sofern eine Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten vorhanden ist

Bei Propylenglykol, Glycerin und Mischungen dieser beiden Stoffe sowie bei Lebensmittelaromen handelt es sich bei entsprechender Zweckbestimmung als Mischkomponenten für E-Zigaretten um Substitute für Tabakwaren. Diese unterliegen der Besteuerung nach dem Tabaksteuergesetz. Die Zweckbestimmung als Mischkomponenten für E-Zigaretten ergibt sich aus der Art und Weise der Marktplatzierung, der Aufmachung bzw. Gestaltung der Kleinverkaufspackung, der getroffenen Bestimmung des Produktes und einer damit einhergehenden Konsumentenerwartung.

Die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren erfolgt anhand des Gesamtvolumens des Produkts. Auch destilliertes Wasser kann bei entsprechender Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten als Substitut für Tabakwaren eingeordnet werden.

Substitute durften nach dem 01.07.2022 durch den Fachhandel noch abverkauft werden, sofern sie sich im steuerrechtlich freien Verkehr (d.h. produziert waren und im Handel) befanden.

§ 15 Abs. 1 TabStG

Seit dem 13.02.2023 ist der Abverkauf nicht mehr möglich, da sämtliche Substitute, die in Besitz gehalten werden, versteuert werden müssen. Für im Handel befindliche Substitute, für die noch keine Steuer entrichtet wurde, müssen nun Steuern abgeführt (inklusive Anbringung der Steuerbanderole) oder sie müssen vernichtet werden.

Auch durch Private inbesitzgehaltene Substitute, für die noch keine Steuer entrichtet wurde (aus dem Abverkauf oder dem regulären Verkauf vor Inkrafttreten der Steuer), müssen nachversteuert (ohne Steuerbanderole) oder vernichtet werden.

§ 23f Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz TabStG

in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 18.01.2023, Frage Nr. 34

Mit Wirkung zum 13. Februar 2023 wird eine Rechtsnorm in Kraft treten (§ 23f Absatz 1 Nummer 4 des Tabaksteuergesetzes), die zu einer Steuerentstehung durch Inbesitzhalten führt, wenn eine Steuer noch nicht erhoben wurde. Dieser Steuerentstehungstatbestand bezweckt die Möglichkeit der Besteuerung von im Steuergebiet aufgefundener, unversteuerter Steuergegenstände. Die Norm ist gleichfalls auch für Substitute für Tabakwaren anwendbar, die sich als „Altwaren“ bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2022 in den Händen auch von Konsumenten befunden haben

Das Selbstmischen unter ausschließlicher Verwendung von versteuerten Substituten (als Teilprodukte) ist erlaubt und stellt keine Herstellung eines Substituts dar.

Wird ein Nichtsubstitut zum Konsum in einem Atomizer verwendet oder wird ein Nichtsubstitut (als Teilprodukt) zum Mischen eines Liquids verwendet, wird der Bestimmungszweck des Nichtsubstituts umgewidmet und man stellt ein Substitut her (betrifft ausschließlich das Nichtsubstitut).

Das Selbstmischen unter Verwendung von Nichtsubstituten durch Privat ist eine Herstellung eines Substituts ohne Erlaubnis. Die Steuer für das selbst hergestellte Substitut (lediglich alle umgewidmeten Nichtsubstitute zählen) muss angemeldet und abgeführt werden. Die Handlung an sich (Herstellen ohne Erlaubnis) ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt (bis zu 50.000 Euro).

§377 AO i.V.m. § 36 TabStG

Wer (durch Umwidmung) selbst hergestellte Substitute oder noch nicht versteuerte Substitute durch bloßes Inbesitzhalten nicht versteuert, begeht eine Steuerstraftat.

§369 AO

§ 370 AO – Steuerhinterziehung

Es ist erlaubt, als Privatperson bestimmte Mengen von Substituten aus dem Ausland mitzubringen. Die Betonung liegt auf „mitzubringen“. Man muss die Produkte selbst, persönlich nach Deutschland bringen. Für Substitute aus EU-Mitgliedsstaaten gilt die sogenannte Richtmenge, die auf 1 Liter, höchstens jedoch 10 Kleinverkaufspackungen festgelegt ist. Für Substitute aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten gilt die Reisefreimenge von 430 Euro (Warenwert im Ursprungsland), wenn man auf dem Luft- oder Seeweg reist, für alle anderen Reisearten liegt die Freimenge bei 300 Euro (Warenwert im Ursprungsland).
Die Altersgrenze für das Mitbringen von Tabakprodukten und Produkten, die diesen gleichgestellt sind (also unsere Substitute) liegt bei 17 Jahren.

Aus einem EU-Mitgliedsstaat mitgebrachte Substitute dürfen ausschließlich für den Eigengebrauch verwendet werden. Das Mitbringen für dritte, ein Verschenken, ein Verkauf oder Tausch ist verboten.

Aus einem Land außerhalb der EU mitgebrachte Substitute sind für den Eigengebrauch bestimmt, dürfen aber verschenkt werden. Verkauf oder Tausch sind nicht erlaubt.

Zoll: Ergänzende Informationen und Hinweise zum Tabaksteuermodernisierungsgesetz und zur Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Reisefreimengen – Voraussetzungen

Die aus dem Ausland mitgebrachten Substitute müssen bei Inbesitzhalten nicht nachversteuert werden.

Das Risiko: Wer bislang unversteuerte Substitute besitzt und diese nicht unverzüglich nachversteuert, macht sich strafbar. Das Risiko, erwischt zu werden, ist aber ausgesprochen gering. Sofern man nicht weiterhin öffentlich mit seinem unversteuerten Bunker prahlt, besteht nur die Möglichkeit, dass diese Produkte als Zufallsfund anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen aus anderen rechtlichen Gründen aufgefunden werden. Allerdings müssen die Personen, welche die Durchsuchung durchführen auch noch informiert über die steuerrechtlichen Gegebenheiten bei Substituten sein. Ein „Erwischtwerden“ unterwegs ist nahezu ausgeschlossen. Wer ein Liquidfläschchen mit sich führt, dem kann nicht nachgewiesen werden, dass es sich um unversteuerte Ware handelt. Niemand ist verpflichtet, sein Liquid im Originalgebinde zu belassen und auch eine Flasche ohne Steuerbanderole ist belanglos, weil man z.B. bei der Nachversteuerung von inbesitzgehaltenen Substituten keine Banderole bekommt.

Das Risiko bei der unerlaubten Herstellung von Substituten erwischt zu werden, ist noch wesentlich geringer. Der Besitz von Nichtsubstituten ist völlig legal. Ist das Liquid fertig gemischt, lässt sich absolut nicht nachvollziehen, dass es ein umgewidmetes Nichtsubstitut enthält. Um erwischt zu werden, müsste der Zoll den eigentlichen Mischvorgang gerichtsfest dokumentieren können. Also beim Klingeln besser nicht die Tür öffnen, wenn man gerade mischt und man keinen Besuch erwartet. Es könnte ja der Zoll sein (ich hoffe, jedem ist klar, wie unwahrscheinlich das ist).

Wird es eng in „Ulis Zelle“?

Unversteuerte Substitute im Ausland via Versandhandel zu bestellen ist keine gute Idee und die riskanteste Methode der Liquidsteuer-Umgehung.

Das Bestellen dieser Produkte im Ausland erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Pakete aus Drittstaaten außerhalb der EU gehen grundsätzlich über den Zoll. Auch da kann man Glück haben, wenn das Aufkommen groß ist, aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Sache auffliegt, ist schon sehr hoch. Bei Produkten aus anderen EU-Mitgliedsländern ist die Wahrscheinlichkeit geringer, aber auch solche Sendungen werden vom Zoll stichprobenartig überprüft. Insbesondere wenn der Absender erkennen lässt, dass hier mit „verwandten Produkten“ gehandelt wird, ist es wahrscheinlich, dass nachgeschaut wird.

Als Ergebnis ist die Ware weg, die Steuer muss trotzdem nachentrichtet werden (bis zum Dreifachen der Steuerschuld) und es wird ein Strafverfahren eingeleitet. Bei geringfügigen Mengen kann das Verfahren mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldzahlung kommen (§153b StPO), wobei außerdem die Prozesskosten zulasten des Beschuldigten gehen und ggf. weitere Auflagen zum Tragen kommen. Oder es kann zu einem Strafbefehl kommen, was dem Beschuldigten den Prozess erspart, es aber trotzdem zum Eintrag ins Bundeszentralregister kommt (vorbestraft). Im schlechtesten Fall kann es aber sogar in einer Freiheitsstrafe münden. Fatal dabei ist, dass in einem Strafverfahren intensiv ermittelt wird. Dabei können frühere Bestellungen (also Steuerhinterziehungen) auffliegen und es kann, bei begründetem Verdacht, zu Hausdurchsuchungen kommen, wo dann ggf. weitere unversteuerte Substitute gefunden werden.

Es ist wirklich NICHT empfehlenswert, unversteuerte Substitute im Ausland zu bestellen. Man kann Glück haben, es kann aber auch mächtig schief gehen und dann findet man sich in den Mühlen der Justiz wieder und ist hinterher ärmer, als hätte man versteuerte Substitute gekauft… und noch ärmer, als wenn man mit Nichtsubstituten mischt.

Wer nun trotzdem der Meinung ist, seine legal erworbenen, aber noch unversteuerten Substitute nachversteuern zu müssen, kann dies beim Zoll machen. Er muss dafür das Formular 1625 verwenden und die erste Seite als Privatperson ausfüllen. Auf der zweiten Seite ist dann Punkt 3.1 anzukreuzen (und nicht, wie oft behauptet Punkt 3.3, der nur für die unerlaubte Herstellung von Substituten gilt, was man ja nicht getan hat).
Zahlt man dann die aufgrund der Angaben vom Zoll erhobene Steuer, so ist das Inbesitzhalten legal.

Formular 1625

Ich melde die in der Anlage „Aufstellung Tabakwaren/Tabakwarensubstitute“ angeführten Mengen an Tabakwaren und/oder Substituten für Tabakwaren zur Versteuerung an als Steuerschuldner aufgrund

3.1

rechtmäßiger Entnahme aus dem Steuerlager mit Zulassung der Ausnahme von der
Steuerzeichenverwendung nach § 17 Absatz 4 Nummer 3 Tabaksteuergesetz (TabStG) in
Verbindung mit § 34 Absatz 3 Tabaksteuerverordnung (TabStV) (§ 15 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 erste Alternative TabStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 1b Satz 1 TabStG)

Die in Privatbesitz befindlichen, unversteuerten Substitute wurden zum Verkauf und Inbesitzhalten durch Privat dem Steuerlager entnommen. Die Steuer muss nun entrichtet werden, wobei dies nicht durch Erwerb und Anbringen von Stuerebanderolen geschehen muss.

§ 17 Absatz 4 Nummer 3 TabStG

zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen

§ 34 Absatz 3 TabStV

Das Hauptzollamt Bielefeld kann in Einzelfällen unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das Hauptzollamt das Steuerverfahren.

Wer nun trotzdem der Meinung ist, seine – unter Verwendung von Nichtsubstituten – selbst gemischten Liquids nachversteuern zu müssen, kann dies beim Zoll machen. Er muss dafür das Formular 1625 verwenden und die erste Seite als Privatperson ausfüllen. Auf der zweiten Seite ist dann Punkt 3.3 anzukreuzen. Damit ist das Substitut korrekt versteuert, sobald man die Forderung des Zolls beglichen hat. Allerdings hat man trotzdem unerlaubt ein Substitut hergestellt, was nach der AO eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellt.

Formular 1625

Ich melde die in der Anlage „Aufstellung Tabakwaren/Tabakwarensubstitute“ angeführten Mengen an Tabakwaren und/oder Substituten für Tabakwaren zur Versteuerung an als Steuerschuldner aufgrund

3.3 von Herstellung ohne Erlaubnis (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 TabStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 1b Satz 1 TabStG)

Die Kommunikation auf öffentlichen Plattformen (Foren, Soziale Medien) über das Selbstmischen, selbst unter Verwendung von Nichtsubstituten ist weder strafbar, noch ordnungwidriges Handeln. Auch Hinweise auf Quellen für Nichtsubstitute hat keine Auswirkungen. Diese Kommunikation ist legal.

Begründung und Quellen siehe hier:
Reden über Selbstmischen bleibt erlaubt

Altbestände selbstgemischter Liquids, die vor Inkrafttreten der Liquidsteuer hergestellt wurde, sind wie aktuell selbstgemischte Liquids unter ausschließlicher Verwendung von Substituten nachzuversteuern. Eine Herstellung durch Umwidmung fand bei diesen Liquids nicht statt, weil der Begriff des Substituts (und der damit verbundenen Zweckbestimmung) noch nicht legaldefiniert war.

Die Einführung der Nachversteuerung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und es gab auch soetwas wie einen Bestandsschutz.
Die Steuer entfaltet keinerlei Rückwirkung auf die Zeit vor der Einführung der Steuer und es wurde sogar ein Bestandsschutzfrist eingeräumt. Im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 13.02.2023 mussten diese Produkte, obwohl die Liquidsteuer bereits in Kraft getreten war, nicht nachversteuert werden.

Bestandsschutz vor Nachversteuerung? Ja, aber nein!

Ist die Steuer im Vergleich zur Zigarette und anderen Tabakwaren nicht zu hoch? Ja und nein! Das hängt von den Parametern ab, die man heranzieht, um eine gewisse Tabakmenge mit einer gewissen Substitutsmenge zu vergleichen. Aufgrund kruder Annahmen und der Einflussnahme von Organisationen, die gegen den Konsum von Tabakwaren und verwandten Produkten eingestellt sind, wurde festgelegt, dass 1 ml Substitut 10 Zigaretten entspricht. Das ist zwar völlig irre und auch nicht nachvollziehbar, wenn man, wie bei der Steuer nun, das Nikotin unbetrachtet lässt, führt aber rechnerisch dazu, dass das Dampfen in den Augen des Gesetzgebers weiterhin wesentlich günstiger ist, als das Tabakrauchen. Aktuell entfallen auf eine Zigarette 0,1115 Euro Steuern. Bei 10 Zigaretten sind das 1,115 Euro. Der Milliliter Substitut wird mit 0,16 Euro versteuert. Damit sind Zigaretten knapp sieben Mal so hoch besteuert, wie Liquid. Das perfide an der Sache ist, dass für den Vergleich nikotinhaltiges Liquid betrachtet wurde (sie gehen von 10 mg/ml aus), die Steuer dann aber unabhängig vom Nikotin auf alle Flüssigkeiten erhoben wird.

§ 2 Abs 1 TabStG

Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 18.01.2023, Frage Nr. 8

Die Annahme einer Äquivalenz von einem Milliliter Substanz zu zehn Tabakzigaretten ist ein Durchschnittswert. Durch diverse Einflussfaktoren, wie zum Beispiel die Bioverfügbarkeit, die individuell unterschiedliche Intensität beim Inhalieren, die Art und die Einstellung des Verdampfergerätes sowie die Nikotinkonzentration treten individuell große Unterschiede auf.

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