Reden über Selbstmischen bleibt erlaubt

Paranoiaprophylaxe

Kaum sind die Informationen über die geplante Gesetzesänderung zur Liquidsteuer durch die Szene gedrungen, wird wieder einmal durchgedreht, was das Zeug hält.

Es entstehen Diskussionen, ob man denn künftig im Internet (in Foren, in Gruppen der (a)Sozialen Netzwerke, in Blogs etc.) überhaupt noch Rezepte für Liquids austauschen darf, ob man Hinweise geben darf, wo man legal unversteuerte Komponenten (PG, VG, Aromen…) bekommen kann, worauf dabei zu achten ist, was der Kram da kostet usw. usf.

Neiiiin… das wäre alles streng verboten. Sowohl für den Verfasser, als auch für den Verantwortlichen der jeweiligen Plattform. Man mache sich strafbar, man könne verklagt werden… also verbieten wir besser den Austausch über solche Dinge auf unseren Plattformen.

So ein Blödsinn! Wollt Ihr Euch tatsächlich SELBST zensieren, obwohl es dafür gar keinen Grund gibt? Wollt Ihr den ANTZ tatsächlich dabei helfen, dem Dampfen eine weitere tödlich Wunde beizubringen? Freiwillig… aus krankhafter Paranoia… oder weshalb auch immer?

Gerne wird behauptet, wenn man Rezepte veröffentlicht oder den Tipp gibt, wo man PG/VG in Arzneibuchqualität kaufen kann, welche Lebensmittelaromen dampfbar sind, beginge man die Straftat einer Anstiftung zur Steuerhinterziehung.

Quark!

§ 26 StGB Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Grundvoraussetzung für die Anstiftung ist die Begehung der Haupttat. Es muss jemand also eine Steuerstraftat durch verbotenes Selbstmischen begangen haben, oder zumindest versucht haben.

Angenommen die Haupttat wurde begangen (oder versucht), dann muss der Täter durch den Anstifter zu eben dieser Tat „bestimmt“ worden sein. Das setzt voraus, dass der Anstifter einen (oder mehrere) Täter konkret ins Auge gefasst hat. Ein Anstiften ins Blaue, ein wild in die Gegend anstiften, ohne einen Täter ausgewählt zu haben, ist von der Anstiftung nicht erfasst. Schon an dieser Stelle wäre die strafrechtliche Prüfung erledigt.

Wem das nicht genügt, der prüft (sinnlos) weiter.

Das „Bestimmen“ ist das Hervorrufen des Tatentschlusses. Man muss, zumindest mitursächlich, den Tatentschluss beim Täter hervorgerufen haben. Die Anstiftung muss kausal zum Tatentschluss führen, es dürfte ohne die Tathandlung des Anstifters nicht zum Tatentschluss kommen. Ein bereits zur Tat entschlossener Haupttäter (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden.

Durch das Posten eines Liquidrezepts ruft man zunächst einmal keinen Tatentschluss hervor. Es sei denn man schreibt: „Mischt Euch das jetzt, und zwar mit unversteuerten Komponenten.” Hab ich noch nie irgendwo gelesen. Auch mit dem Hinweis, wo man legale unversteuerte Komponenten bekommt, ruft man noch keinen Tatentschluss hervor. Und die Antwort, auf die Frage, wo man denn z.B. PG außerhalb von Dampfershops bekommt, ist keine Anstiftung, denn wer danach fragt, ist ohnehin bereits fest dazu entschlossen, illegal selbst zu mischen.

Abgesehen davon endete die Prüfung aber schon vorher. Anstiften nach § 26 StGB eines nicht bekannten Täters geht nicht. Und die Voraussetzung für die Strafverfolgung wegen Anstiftung ist das Vorliegen einer (zumindest versuchten) Haupttat. Es muss also jemand dabei erwischt werden, wie er illegal selbst mischt. Und dann müsste dem Anstifter nachgewiesen werden, dass er mit dem Posten seines Rezepts oder seines Einkauftipps vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) diesen speziellen Täter zu der Tat bringen wollte. Könnt Ihr vergessen. Anstiftung nach § 26 StGB greift in diesen Fällen nicht. Es sei denn, man würde eine konkrete Person in dem Post benennen und sie konkret dazu bringen, illegal selbst zu mischen.

Ein weiterer, diesbezüglich gerne ins Spiel gebrachter Straftatbestand ist

§ 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

Das hier wäre der Auffangtatbestand für das „ Anstiften ins Blaue, ein wild in die Gegend anstiften, ohne einen Täter ausgewählt zu haben“.

Nur hier ist von „Auffordern“ die Rede. Ein Rezept oder Einkaufstipp ist keine „Aufforderung“ im Sinne dieses Paragrafen. Es reicht nicht einmal aus, das Posten als Befürworten der Begehung einer Straftat anzusehen. Sogar dann nicht, wenn dieses Befürworten tatsächlich bei irgendwem zu einem tatsächlichen Tatentschluss geführt hat. Das bloße „Anreizen“ eines anderen zur Fassung eines Tatentschlusses, also eine Beeinflussung, die diese Person kraft eigenen Entschlusses zu einem strafbaren Handeln bringen soll, reicht für § 111 StGB nicht aus [1]. § 111 StGB fällt also auch hinten runter.

Ok… wenn das nicht hinhaut, wie isses denn mit

§ 130a StGB Anleitung zu Straftaten

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.

Hier endet die Prüfung schon beim ersten Satz! Es geht nämlich nur und ausschließlich um Straftaten, die in § 126 Abs. 1 StGB genannt sind. Steuerhinterziehung steht da nicht drin. Es geht da um ganz andere Kaliber von Straftaten… Mord, Totschlag, Völkermord, Sexualdelikte, bestimmte Formen des Landfriedensbruchs, gefährliche oder schwere Körperverletzung, Bombenexplosionen, …

Strafrechtlich ist das Verbreiten von Liquidrezepten und das Geben von Einkauftipps oder die Anleitung bestimmte Komponenten selbst herzustellen (z.B. Aromamazeration) nicht zu beanstanden.

Es droht weder dem Schreibenden, noch dem Plattformverantwortlichen eine Strafverfolgung.

Eine weitere Legende unter den Plattformverantwortlichen ist die Gefahr einer Abmahnung.

Wer seid Ihr denn, wer sind wir denn? Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen private Konsumenteninteressengemeinschaften wird befürchtet. Und genau das sind wir, seid Ihr. Ihr die eine Plattform betreibt oder anbietet (Forum, (a)SN-Gruppe, Webseite), bietet einer Interessengemeinschaft die Möglichkeit sich auszutauschen oder zu informieren. Problematisch würde es, wenn der Betreiber nebenher ein Geschäft führt, wo er PG und VG zur Kosmetikherstellung anbietet. Aber auch nur, wenn sich ein Bezug zu diesem Geschäftsfeld herstellen ließe. Das würde dann auch auf einfache Mitglieder der Plattformen zutreffen. Aber das Veröffentlichen von Liquidrezepten oder Hinweise auf mögliche Bezugsquellen für frei verkäufliche Produkte ist nicht geeignet für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Da braucht es auch keinen Disclaimer… und es muss auch niemand ausdrücklich darauf hinweisen, dass man „natürlich nur mit ordentlich versteuerten Substituten“ mischen darf. Wenn ich einem Kochforum ein Schneidemesser empfohlen wird, muss man auch nicht darauf hinweisen, dass man damit niemanden abstechen darf.

Die Plattformverantwortlichen, die künftig tatsächlich Rezepttausch und Bezugstipps bannen, sollten überlegen, ob sie ihre Plattform nicht gleich ganz dicht machen. Der Nutzen nimmt mit dieser kranken Selbstbeschränkung, die es hier und da aus anderen vermeintlichen Gründen schon gibt, extrem ab. Übrig bleibt irgendwann ein Netzwerk, in dem über Lieblingsmusik, Kochrezepte, Stricken etc. palavert wird und Witze ausgetauscht werden.

Macht diesen Fehler nicht! Und lasst Euch nicht in die Paranoia treiben. Ja… und fragt Euch mal, WER (aus welchem Grund) eigentlich ein Interesse daran haben könnte, Euch zu verunsichern.

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