Werbeverbot für Liquidverdampfer?

Gibt es in Deutschland ein Werbeverbot für Liquidverdampfer und Liquids (vom Gesetzgeber „E-Zigaretten“ und „Nachfüllbehälter“ genannt)?

Selbstverständlich gibt es das! Es ist noch nicht allumfassend… aber die Ausnahmen sind eher unbedeutend.

Das kann auch jeder nachlesen… steht so im TabakerzG.

Konkret findet man die Bestimmungen in den §§19 u. 20 TabakerzG.

§19 TabakerzG

§19 verbietet die Werbung im Hörfunk (Radio)

(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu werben.

in Druckerzeugnissen (Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge etc.)

(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben.

in Diensten der Informationsgesellschaft (Webseiten und andere Medien im Internet).

(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.

§20 TabakerzG

§20 verbietet die Werbung in audiovisuellen Mediendiensten (Fernsehen, Online-Video-Plattformen) [1]. Hier wird der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ verwendet, der den Begriff „Werbung“ insofern einschränkt, dass ein Produkt „im Auftrag“ beworben wird. [2]

Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation … für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter … zu betreiben.

Liquidverdampfer und Liquids

Was fällt auf? Na klar: Die Verbote beziehen sich ausdrücklich auf „E-Zigaretten“ und „Nachfüllbehälter“, also Liquidverdampfer und Liquids.

Dass in beiden Paragraphen gleichzeitig auch „Tabakprodukte“ genannt sind, dient nur der Zusammenfassung… wäre auch bekloppt, noch zwei weitere Paragraphen zu stanzen, in denen dann derselbe Text steht und lediglich „E-Zigaretten und Nachfüllbehälter“ durch „Tabakprodukte“ ausgetauscht ist.

Produktwerbung <> Imagewerbung

Wichtig zu erkennen ist, dass es sich bei den Bestimmungen um das Verbot von Produktwerbung handelt. Es ist also verboten, konkrete Produkte mit dem Ziel einer Verkaufssteigerung zu bewerben.

Sogenannte Imagewerbung ist von den Bestimmungen nicht erfasst. Ein Dampfershop oder ein Hersteller von Liquidverdampfern oder Liquids darf in den genannten Medien durchaus Werbung für das eigene Unternehmen / die eigene Marke schalten… es darf nur kein Produkt beworben werden.

Sponsoring

Ausnahme hiervon ist das Sponsoring von Hörfunkprogrammen

§19 (4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern.

und das Sponsoring von grenzübergreifenden oder -überschreitenden Veranstaltungen und Aktivitäten

§19 (5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung zu sponsern, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu fördern, wenn

1. an der Veranstaltung oder Aktivität mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,

2. die Veranstaltung oder Aktivität in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattfindet oder

3. die Veranstaltung oder Aktivität eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat.

Diese Form der Imagewerbung ist für Liquidverdampfer und Liquids (und „zufällig“ auch für Tabakprodukte) verboten, sofern damit eine Verkaufsförderung erzielt werden soll (kann).

Eine Besonderheit soll noch erwähnt werden: In §20 ist die Imagewerbung für Hersteller und Händler von Tabakprodukten in audiovisuellen Mediendiensten ebenfalls verboten… da sind Hersteller und Händler von Liquidverdampfern und Liquids mal besser dran, denn für die gilt dieses Imagewerbungs-Verbot dort nicht.

Was bleibt?

Die oben erwähnten unbedeutenden Ausnahmen vom Werbeverbot sind die Plakatwerbung und die Kinowerbung. Beides ist noch für Liquidverdampfer, Liquids und Tabakprodukte erlaubt. Und nicht nur die Imagewerbung, sondern auch die Produktwerbung.

Wenn die Politik und andere Stakeholder nach einem Werbeverbot für diese Produkte schreien (obwohl die Werbung größtenteils ohnehin schon verboten ist), dann meinen sie genau DIESE BEIDEN Formen der Werbung (Plakat und Kino).

Wenn ich jetzt frech behaupte, diese beiden Formen der Werbung seien „unbedeutend“, dann habe ich mir dabei auch was gedacht. Plakatwerbung und Kinowerbung lohnen doch kaum noch. In Zeiten, in denen Menschen zwischen 4 und 104 Jahren mit auf das Smartphone gesenkten Blick durch die Gegend laufen, wenn sie das Haus überhaupt verlassen und Kinos trotz einer stattgefundenen, aber rückläufigen, Renaissance nur ausgesprochen selten besucht werden, sind diese Werbeplattformen eher unbedeutend geworden. Ganz ehrlich und Hand aufs Herz: Wer erinnert sich, in den letzten Tages eine Plakatwerbung gesehen zu haben… und wer erinnert sich konkret an das Produkt? Jetzt mal unabhängig von der Art des Produkts. Dass sich mancher vielleicht jetzt doch an ein Plakat mit Liquidverdampferwerbung erinnert, liegt doch auch nur daran, dass WIR (ich spreche von Dampfern) auf sowas reagieren, weil uns das Thema am Herzen liegt und solche Dinge unsere Aufmerksamkeit fangen.

Die Tatsache, dass diese Form der Werbung überhaupt noch bedient wird, liegt bei unseren Produkten und auch bei Tabakprodukten eher daran, dass das die letzten verbliebenen Möglichkeiten für die Produktwerbung sind.

Wenn das mal wegfällt, werden WIR es wohl kaum bemerken… und Hersteller bzw. Händler werden auch keinen signifikanten Rückgang bei den Umsatzzahlen feststellen.

Funktionierende (erfolgreiche) Werbung findet dort statt, wo dauernd hingeschaut wird… im Fernsehen und im Internet.

Fazit

Es gibt also keinen Grund, sich aufzuregen, wenn ein Werbeverbot auch für Liquidverdampfer und Liquids gefordert wird… denn DAS haben wir faktisch doch schon… ganz konkret für diese Produkte… ausdrücklich im Gesetz verankert. Was jetzt noch wegfallen soll, sind unbedeutende Randerscheinungen. Dass so laut danach gebrüllt wird, wird der Bedeutung eigentlich nicht gerecht… da scheint es lediglich um Idealvorstellungen radikaler ANTZ zu gehen.


[1] Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

[2] Kommerzielle Kommunikation: §2 Nr. 5 TMG iVm §6 (1) TMG

2 Antworten zu „Werbeverbot für Liquidverdampfer?“

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