Zitatrecht: Nicht zu weit aus dem Fenster lehnen!

Nehmen wir mal an, Ihr seid „Presse“ und möchtet mal einen Kommentar… sagen wir mal… zu Influencern (nicht zu verwechseln mit der Grippe) auf Instagram schreiben.

Damit der Text nicht so langweilig daherkommt, nehmt Ihr Beispielbilder von einigen Influencern, die in Euer Thema passen, bastelt daraus eine Collage und klatscht das Bild unter den Text, ohne die Quellen der einzelnen Bilder zu referenzieren.

Nun melden sich einige der Betroffenen (also von den Grippekranken, deren Bilder Ihr verwendet habt) und verlangen die Löschung des Bildes, weil es dem Urheberrecht unterliegt und Ihr Euch keine Nutzungsrechte besorgt habt.

Solltet Ihr auf die Idee kommen, das Basteln der Collage und das Veröffentlichen sei durch das Zitatrecht gedeckt… verhöhnt die Betroffenen noch… nun, dann habt Ihr Euch zu weit aus dem Fenster gelehnt… schnell kann man aus demselben stürzen und hart auf dem Boden aufprallen… was in o.g. Beispiel bedeutet: Es kommt Anwaltspost und ne Rechnung.

Das Zitatrecht wird in § 51 UrhG geregelt. Es werden hier Großzitate, Kleinzitate und Musikzitate unterschieden. Ein Großzitat umfasst immer ein Gesamtwerk, ein Kleinzitat lediglich einen Ausschnitt eines Gesamtwerkes.

Im o.g. Beispiel handelt es sich um ein Bildzitat, das immer ein Großzitat ist. Man nennt dies auch ein „kleines Großzitat“, das grundsätzlich zur Nutzung in einem wissenschaftlichen Gesamtwerk zugelassen ist. Nun ist der Influencer-Kommentar wohl eher kein wissenschaftliches Gesamtwerk. Trotzdem ist es möglich, auch in solch einem Beitrag ein Bildzitat zu nutzen. Allerdings sind die Hürden dafür recht hoch.

Ein Bildzitat ist nur zulässig, eigene Gedanken oder Ansichten zu belegen oder unterstützen. Außerdem muss genau dieses Bild (also das „Auserwählte) erforderlich sein, um die Belegfunktion zu haben.

Eure willkürliche Auswahl von einigen beispielhaft herausgegriffenen Influencern erfüllt diese Voraussetzungen aber nicht. Hier scheint Ihr wohl dem Wunsch erlegen zu sein, einfach ein themenbezogenes Schmuckbildchen zu bekommen oder vielleicht wolltet Ihr auch nur ein paar der kritisierten Grippekranken bloßstellen oder lächerlich machen. Nicht gut, denn damit verstoßt Ihr gegen das UrhG. Auch wenn der Influencer das Bild ursprünglich selbst veröffentlicht hat… er bleibt Urheber und genießt Urheberrecht. Ihr dürft das Bild wie im o.g. Beispiel nicht ohne seine Genehmigung nutzen.

Abgesehen davon… hätten denn eines oder mehrere der Bilder doch eine Belegfunktion, hättet Ihr trotzdem verkackt, denn Ihr dürfen das Bild nicht einfach in einer Collage verarbeiten, es sei denn es entstünde dadurch ein neues kreatives Werk, in welchem die Einzelbilder in den Hintergrund treten. Passt auch nicht auf Euren „Briefmarkenbogen“.

Außerdem habt Ihr einen weiteren Fehler begangen. Das Zitatrecht knüpft die Schranke des Urheberrechts daran, dass man verpflichtet ist, die Zitatquelle genau zu benennen (bei Online-Quellen, wie den Influencer-Bildern, muss die Quelle verlinkt werden).

Also… Euch sind drei klare Fehler unterlaufen… die Beschwerdeführer sind im Recht… und wenn Ihr der Löschaufforderung nicht nachkommt, kann Euch das Geld kosten.

Besser vorher schlaumachen, bevor man falsch zitiert.

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