Und weiter werden YouTube-Kanäle und Blogs geschlossen… wegen fauler Eier und Fehlinterpretationen… nicht, weil es sein muss.
Das Argument ist immer noch, dass ja Werbung verboten sei, ebenso Sponsoring… und man da nach § 19 i. V. m. („in Verbindung mit“) § 35 Abs. 2 Nr. 7 u. 8 TabakerzeugnisG ordnungswidrig handelt und sich ein Bußgeld bis zu 50.000 Öcken einfangen kann.
Und DAS STIMMT!
1. Wer wirbt?
Wer Werbung in Hinsicht auf E-Dampfprodukte betreibt oder für eine Verkaufsförderung dieser Produkte sponsert, dem droht ein solches Bußgeld. Allerdings muss man sich anschauen, WER der Adressat dieses Verbots ist. Das Verbot trifft nämlich genau DENJENIGEN, der ein Produkt absetzen (verkloppen, verhökern… halt an die Frau / den Mann bringen) will… also der HERSTELLER des Produkts oder der HÄNDLER.
Als Händler oder Hersteller will man also sein Produkt in möglichst großer Menge gegen Kohle loswerden, weshalb man für SEIN Produkt wirbt. Dazu kann man sich das Auto lackieren oder mit Folie bekleben lassen, Handzettel drucken und auf Parkplätzen unter die Scheibenwischer klemmen… oder jedem einen in die Hand drücken, der nicht schnell genug auf dem Baum ist. Oder man mietet sich Fläche auf einer Litfaßsäule, einer Plakatwand… man bucht Werbezeit im Radio oder Fernsehen, man kauft sich Platz in Papiermedien etc. Dort platziert man dann seine Werbebotschaft, die das ZIEL verfolgt, dass möglichst viele beeinflussbare Menschen das sehen und das eigene Produkt kaufen.
Die Werbung betreibt aber derjenige, der sich diese Werbeplätze organisiert. Weder die Plakatwand selbst, noch der Eigentümer und Aufsteller der Plakatwand betreibt Werbung… noch tut es der Radiosender oder gar der YouTube-Kanal. Die stellen nur den Platz zur Verfügung, damit der Hersteller / Händler auch ne „Bühne“ für seine Werbung hat.
Handelt es sich nun also um E-Dampfkram-Werbung, so handelt der Händler / Hersteller ordnungswidrig und kann pekuniär kräftig zur Ader gelassen werden (Bußgeld). Der Betreiber der Plattform, auf der geworben wird, handelt selbst nicht ordnungswidrig nach den o. g. Tatbeständen, sondern er bietet nur dem Händler / Hersteller die Möglichkeit für sein verbotswidriges Handeln (das Werben). Weil ein solches Delikt aber natürlich nicht andauern darf, kann dem „Bühnenbauer“ eine Abmahnung drohen. Diese ist dann mit Kosten verbunden (Anwälte brauchen Wochen und Monate, um solche Serienbriefe rauszuhauen… und die haben einen deftigen Stundenlohn) und in der Regel mit einer Unterlassungserklärung (er muss hoch und heilig versprechen, sowas nicht mehr zu tun und die Bühne für den bösen Händler / Hersteller zu sperren). Es bringt also Ärger und Kosten mit sich, wenn man einem Händler / Hersteller den Platz für DESSEN Werbung (für die diesem ein Bußgeld droht) bietet. Besser die Finger davon lassen!
Zusammengefasst: Nicht der Blogger oder der YouTuber betreibt Werbung (es sei denn er stellt eigene Produkte, die er auch selbst verkaufen will vor), sondern Hersteller oder Händler. Blogger oder YouTuber handelt sich aber trotzdem Ärger ein, wenn er Werbung im Auftrag eines Händlers / Herstellers zeigt.
2. Wer sponsert?
„Sponsoring ist laut Begriffsbestimmung im Tabakerzeugnisgesetz:“ jeder öffentliche oder private Beitrag zu einer Veranstaltung oder einer Aktivität oder jede Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern, Nach § 19 Absatz 5 Satz 3 ist grenzüberschreitendes (Internet) Sponsoring verboten. Solche Verstöße werden…
…und deshalb ist auch das Vorstellen (Review) von eigenem E-Dampf-Kram Sponsoring und kostet auch 50.000 Öcken…“
FALSCH!
Nun, hier wird gleich in mehrere Fallen getappt.
Die erste ist der „Kopfstand“!
Hersteller A hat ein Produkt, YouTuber B hat das vom Hersteller für „umme“ bekommen und macht ein Review auf seinem Kanal:
A sponsert B! A begeht eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit! B setzt sich der Gefahr einer Abmahnung aus!
Hersteller A hat ein Produkt, YouTuber B hat sich das selbst gekauft und macht ein Review auf seinem Kanal:
A sponsert B NICHT, denn B musste sich den Kram selbst kaufen! A leistet also keinen „Beitrag“ für die „Veranstaltung/Aktivität“ (YouTube-Review-Video) des B!
A begeht… NIX! B sponsert A EBENFALLS NICHT, denn B müsste, um zu sponsern ja der Hersteller des Produkts sein (ist wie bei der Werbung)! B begeht… NIX!
Die zweite Falle ist das Wörtchen „privat“. Das wird fehlinterpretiert und so ausgelegt, dass eine Privatperson den Hersteller „sponsern“ würde. Das ist natürlich absoluter Blödsinn. Sponsoring geht vom Händler / Hersteller aus und dieser fördert (durch einen „Beitrag“) die „Veranstaltung / Aktivität“ eines anderen… das kann der Hersteller privat oder öffentlich machen!
Und die dritte Falle ist das Wörtchen „Beitrag“. Wer ein Blog oder gar einen YouTube Kanal betreibt, der mag seine Artikel oder Videos als „Beitrag“ betrachten… so wie ein Redebeitrag bei einer Veranstaltung oder ein Nachrichtenbeitrag in den Tagesthemen. DAS ist damit aber im Gesetz nicht gemeint. Erstens ist auch hier wieder der Ausgangspunkt wichtig… Sponsoring muss von dem ausgehen, der SEIN Produkt in den Verkaufszahlen befördern möchte. Und zweitens meint „Beitrag“ in diesem Fall eine Art „Zuwendung“, die der Hersteller / Händler dem Blog- oder Kanalbetreiber geben würde, damit dieser sein Produkt gut dastehen lässt, ordentlich lange in die Kamera hält und ein Käppi mit dem Namen des Herstellers / Händlers trägt. Also ein kostenloses Produkt (mit dem abgesprochenen oder anzunehmenden Ziel, der Verkaufsförderung) oder Bares (mit dem abgesprochenen oder anzunehmenden Ziel der Verkaufsförderung) oder ein toller Gaststar, der die eigene Plattform einerseits populärer macht und für ganz viele Klicks sorgt (wo dann wieder das Produkt angepriesen oder penetrant gezeigt wird).
Zusammengefasst: Es sponsert der Hersteller / Händler! Wer sich selbst was kauft und vorsstellt wird NICHT gesponsert und sponsert selbst auch NICHT (wen denn auch?)!
Zu Produktplatzierungen und „Schleichwerbung“ habe ich ja schon was geschrieben… das klemme ich mir hier. Aber auch da gilt… ordnungswidrig handelt der Händler / Hersteller, abmahnfähig der Plattform-Anbieter.
Und nun viel Spaß beim Blog- und Kanalschließen!
Ach ja… fast vergessen…
Definition Sponsoring:
Sponsoring ist das zur Verfügungstellen von Finanzmitteln oder Sach- oder Dienstleistungen an Einzelpersonen, Gruppen, Organisationen oder Institutionen. Sponsoring wird zum Zweck des Marketings betrieben. Die Agierenden werden Sponsoren genannt.
Zuwendungen, die die Gesponserten erhalten, werden nur getätigt, wenn sie den Sponsoren im Gegenzug Rechte einbringen, die es ihnen vertraglich gesichert erlauben, den Gesponserten für eigene marketingtechnische Zwecke zu nutzen, um auf sich oder ein Produkt aufmerksam zu machen.
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