Auf die Kacke hauen und dann auf andere mit dem Finger zeigen…

…wenn die Gülle spritzt.

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Sowas macht man doch nicht. Wer macht den sooowas? Also neee! Ich weiß echt nicht wer sowas macht.

 

Lesen ist wichtig… gerade wenn es um gesetzliche Regelungen geht. Allerdings muss man auch verstehen, was man liest und nicht eine Watsch‘n an die Szene verteilen, wenn man selbst den Inhalt auch nicht verstanden hat. Na ja, vielleicht lesen ja irgendwelche Gurus das jetzt hier, stellen ihr eigenes Missverständnis fest und bekunden dies auch öffentlich.
Auf ihren Fauxpas hinweisen kann man die nämlich nicht, weil sie keine Kommentarfunktion anbieten. Hat den Vorteil, dass man auf seiner eigenen Präsenz niemals auf eigene Fehler hingewiesen werden kann… erspart Peinlichkeiten…

 

Da lese ich (neben rundum verteilter Schelte) solche Sätze in einem Artikel über das erste Änderungsgesetz zum TabakerzeugnisG:

 

Nikotinfreie Liquids gleichzustellen bedeutet nur, dass sie juristisch gleichgestellt sind. Es bedeutet noch nicht, dass sie gleich reguliert werden. Der Rechtswert „nikotinfreies Liquid“ ist damit identisch dem Rechtswert eines Liquids mit Nikotin. Eine Ansage, die bei strittigen Prozessen einmal relevant werden könnte.

Ok… das muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen. Nur weil nikotinfreie Liquids nun nicht ebenso reguliert werden, wie nikotinhaltige, ist das ja nicht schlimm. Dann wird aber noch darauf verwiesen, dass das durchaus einmal Bedeutung bei Generierungsprozessen haben kann. Toll, nur weil man dem Gerichtsvollzieher die Tür nicht aufgemacht und sich tot gestellt hat und er erstmal abgezogen ist, ist aber die Schuld nicht einfach verschwunden. Die GLEICHSTELLUNG hat durchaus weitreichende Bedeutung, weil man sich auf eben diese Gleichstellung in Entscheidungen berufen kann. Auch wenn es noch nicht unten angekommen ist, so kann (und wird) uns dieses 16t-Gewicht irgendwann mächtig auf die Füße fallen. Es gibt also keinen Grund zur „Entwarnung“. Wer entwarnt, der wiegt die Öffentlichkeit in trügerischer Sicherheit.

 

Im Gegenteil. Hätte das dampfende Panikorchester weiter gelesen, hätte es gemerkt dass Liquids ohne Nikotin sogar weniger reguliert werden sollen. Die Regulierung wird „aufgehoben“.

Hmmm… stimmt und stimmt doch nicht! Ja, die Regulierung nikotinfreier Liquids bezüglich der Gebindegröße wurde aufgehoben… aber nur WEIL sie durch die bereits erwähnte Gleichstellung erst in das Gesetz eingebaut wurde. Es wurde also NICHTS erleichtert, es ist schlicht GLEICH geblieben.

In der derzeit noch gültigen Fassung unterliegen die nikotinfreien Liquids und Basen nämlich auch nicht der Beschränkung auf eine Gebindegröße von 10 ml.

Ich darf einmal zitieren (aus der Definition von „Nachfüllbehälter“):

§ 1 Abs. 1 Satz 1 TabakerzeugnisGFür die Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

Artikel 2 Nr. 17 RICHTLINIE 2014/40/EU

„Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann;

Die Regulierung aus § 14 TabakerzeugnisG gilt in der derzeitigen Fassung also danach NICHT für Behälter mit NIKOTINFREIEN Flüssigkeiten.
Nun wurde mit dem Änderungsgesetz Artikel 1 Nr. 2 die Definition aus Artikel 2 der Richtlinie erweitert:

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Artikel 2 Nummer 16 und 17
gilt mit der Maßgabe, dass die dort bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige
elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter umfassen.“

Damit WÄREN dann auch die nikotinfreien Nachfüllbehäter unter die Regelung des § 14 TabakerzeugnisG gefallen. Weil das aber wohl nicht gewollt war, wurde mit dem Änderungsgesetz Artikel 1 Nr. 6 diese Definition wieder „ausgehebelt“:

§ 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Elektronische Zigaretten und Nachfüllbe-
hälter“ die Wörter „, die Nikotin enthalten,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Elektronische Zigaretten“ die Wörter „, die
Nikotin enthalten,“ eingefügt.

Also… mit Art. 1 Nr. 2 eingeführt und mit Art. 1 Nr. 20 für vorbefüllte E-Dampfgeräte, Kartuschen und Nachfüllbehälter wieder zurückgenommen.

Es hat sich also letztlich NICHTS geändert… vor allem aber stimmt die Aussage „Liquids ohne Nikotin sogar weniger reguliert werden sollen“ vorne und hinten nicht. Dagegen hilft Lesen UND Verstehen!

Eine solche Aussage ist aber wieder prima geeignet, so zu tun, als wäre das Änderungsgesetz quasi ein „Segen“ und gut für die Dampferei. Und man erscheint dann auch noch als der einzige, der wirklichen Durchblick hat. Nicht schön! Und gefährlich!

 

Also nochmal:

Das Änderungsgesetz sorgt für eine GLEICHSTELLUNG nikotinhaltiger und nikotinfreier Produkte. Punkt! Es ändert jedoch nichts daran, dass nikotinfreies Liquid und nikotinfreie Base nach wie vor in Tankwagengröße verkauft werden dürfen.

 

Eins wüsste ich vom „selbstgekrönten Experten“ aber noch: Wer sind denn nun die sogenannten „Hinterhofmischer“, die ihn so nerven… vor allem auf Facebook (was mir nicht passieren kann, weil ich da seit bald einem Jahr gar nicht mehr reinschauen… sondern komplett raus bin)? Wäre doch mal interessant, hier Ross und Reiter zu nennen, um aktiven „Verbraucherschutz“ zu betreiben.

Und einen Hinweis hätte ich auch noch an ihn: „Wenigstens ein paar Silvester Jura Studium“ würden auch IHM gut tun. „Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten!“ (Dieter Nuhr)

 

 

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