Dampfer-Allerlei #2 – Irrungen und Wirrungen

allerlei

Dem TabakerzeugnisG wurde zugestimmt, der BGH hat ein Urteil gefällt, es wird über Steuern fantasiert, es gibt Ärger wegen der Petition… und plötzlich schießen Artikel aus dem Boden, die versuchen, uns Dampfern zu erläutern, was denn das alles zu bedeuten hat und welche Auswirkungen es haben mag und versprechen eine Klagewelle. Das ist auch gut so, denn nur wer weiß, wo er steht, kann Entscheidungen für sich treffen, etwaiges Ungemach zu vermeiden.

Hier kommt der näxte Artikel dieser Art… 😉 😀

Ich verfolge solche Artikel interessiert, weil ich mich in einigen Bereichen ganz gut auskenne und ich gerne Quellen habe, auf die ich verweisen kann, wenn irgendwo Fragen auftauchen, die schon irgendwo vernünftig und korrekt beantwortet wurden. Leider muss ich feststellen, dass ich solch eine Quelle noch nicht gefunden habe. Oft finden sich viele richtige Aussagen in solchen Artikeln, es schleichen sich aber in die selben Beiträge teilweise eklatante Fehler ein, die dann auch zu Fehleinschätzungen beim Leser führen können. Oft ist es auch so, dass solche Artikel mit dem Hinweis verlinkt werden, dort können man nun doch genau nachlesen, was nun wirklich auf uns zukommt. Dann habe ich immer das Bedürfnis, auf die enthaltenen „Irrungen“ hinzuweisen und darüber aufzuklären… doch das wird mittlerweile echt mühsam… zumal ich immer dasselbe schreiben muss.

So gibt es heute ein Allerlei, bei dem es um den Stand der Dinge geht und auf das ich dann einfach verweisen kann.

-> tl;dr

 

1. TPD2 und die Umsetzung in das Tabakerzeugnisgesetz

Der Entwurf des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Bundestag passiert,muss nun noch durch den Bundesrat gebracht und vom Präsi unterzeichnet werden. Die letzten beiden Punkte wären die einzigen noch denkbaren Ansatzpunkte, dass die Reißleine gezogen wird.
Wer allerdings Hoffnungen in diese Strohhalme setzt, der hat noch nicht gemerkt, dass er ein totes Pferd reitet. Klar gab es immer wieder einmal Gesetze, die vom Bundestag ausgebremst wurden (wobei es oft nicht einmal um die Sache selbst, sondern vielmehr um parteipolitische Machtspielchen ging), aber es ist nicht an der Tagesordnung. Damit da etwas passiert, müsste das Gesetz eine gewisse „Bedeutung“ für die Regierenden haben. Für uns Dampfer ist das Gesetz natürlich ausgesprochen bedeutend… für große Teile der Tabakindustrie ebenfalls (wobei die bei weitem nicht so stark betroffen ist… da wird teilweise auf sehr hohem Niveau gejammert… die Genickbrecher richten sich darin aber allesamt vor allem gegen die E-Dampfen-“Industrie“), aber das tatsächliche Interesse in der breiten Masse der Politiker ist offensichtlich nicht sonderlich ausgeprägt. clauseDazu braucht man nur noch einmal einen Blick auf die Standbilder aus dem Bundestags-TV zu werfen (die Philgood sehr schön in seinem letzten Video präsentiert hat). Die Hand voll Abgeordnete, die dort saßen und letztlich über UNSERE Zukunft (weil über die Zukunft des Handels) entschieden haben, waren nahezu ausschließlich Personen, deren persönliches Steckenpferd der Kampf gegen das Rauchen UND auch das Dampfen ist. Nur ganz wenige waren dort, die entweder grundsätzlich (Opposition als Selbstzweck) gegen Gesetzentwürfe der Regierung stimmen oder die tatsächlich mit speziell diesem Gesetz nicht einverstanden waren. Die Gesamtzahl war aber trotzdem peinlich klein und ist ein Indiz dafür, wie groß das Interesse für die im Gesetz enthaltenen Regelungen ist und welche Bedeutung es im Bewusstsein der Regierenden hat… nämlich „nur einen Pfurz“. Das wird auch im Bundesrat nicht anders sein. Eine parteipolitisch motivierte Blockade wäre nur denkbar, wenn die Bundestagswahl vor der Tür stünde (ist immer so… vor der Bundestagswahl steigt die Zahl der im Bundesrat blockierten Gesetze merklich an)… aber das ist noch laaange hin (Herbst 2017… da gibt es dann nur noch funktionsschwache Dampfstifte an Tankstellen und in Tabakwaren-Geschäften). Auch auf unseren Präsi können wir uns in der Sache nicht verlassen, denn auch dem wird das Gesetz geflissentlich am Arsche vorbeigehen.

Man darf also davon ausgehen, dass das Gesetz in Kraft tritt… und zwar so, wie es jetzt in die Steintafeln gemeißelt ist.

Daran wird auch keine Petition der Welt mehr etwas ändern. Die durch die Dampfer-Szene so überzeugend durchgebrachte (durchgebracht wurde das Quorum, nicht der Inhalt) Petition wurde beim Petitionsausschuss des deutschen Bundestages eingereicht. Eine Anhörung findet ebenfalls dort statt und würde damit aktuell nur Entscheidungen des Bundestages betreffen. Was gemerkt? Genau… der Drops ist doch schon gelutscht! Das Gesetz ist DA nämlich schon durch. Damit könnte der Forderung des „Haupt-Petenten“ (abgesehen von den inhaltlichen Schwächen) gar nicht mehr entsprochen werden. Es erscheint zumindest so, dass die späte Zulassung der Petition nicht ganz „zufällig“ stattfand, sondern durchaus mit der Absicht vollzogen wurde, die Petition ins Leere laufen zu lassen. Auch die deutlich besser formulierten Inhalte der beiden beigeordneten Petitionen können aktuell nicht mehr greifen. Was noch (aber nur für eine ungewisse Zukunft) greifen könnte, wäre die Forderung von Norbert „Z.“, bei der es vor allem darum geht, die (E-Dampfen-) Verbraucher (in Form von Verbänden) in Entscheidungsprozesse mit einzubinden (zu hören, zu beteiligen). Das allerdings würde nur noch für kommende weitere Entscheidungen greifen… für das aktuelle Gesetz käme auch das zu spät.
Was die Petition gebracht hat: Sie hat eindeutig gezeigt, dass es sehr wohl eine Dampfer-Szene gibt, der eine nicht unerhebliche Zahl von realen Menschen angehören und dass diese „Gemeinschaft“ durchaus in der Lage ist, zusammenzuarbeiten, wenn es darauf ankommt. Die „Stimme der Dampfer“ war erstmals deutlich vernehmbar. Das ist ein Zeichen, das vielleicht in Zukunft auch nochmal ein nutzbringendes Echo hervorrufen kann.

Und jetzt mal um Gesetz an sich (das gute alte Spiel… schon 1000x berührt, 1000x ist nix passiert…)!

Was uns Dampfer mittelbar und Handel und Hersteller unmittelbar (bitte im Hinterkopf behalten… „mittelbar/unmittelbar“) betrifft…

  • Was wird reguliert? Es werden u. a. die E-Dampfen (in der TPD2 und im Gesetz konsequent als „elektronische Zigaretten“ bezeichnet) reguliert. Ok… das muss man jetzt in mehrfacher Hinsicht konkretisieren. Reguliert werden ausschließlich Herstellung, Aufmachung und Verkauf. Die Regelungen betreffen also Hersteller und Händler. Weder Konsum noch Besitz werden reguliert. Wir Konsumenten (Dampfer) dürfen uns auch weiterhin alles in den Hals stecken und dampfen, was uns in die Finger gerät. Uns wird auch nichts weggenommen, wenn wir es haben. Die Einschränkungen betreffen also nur die eine Seite der Ladentheke (das sind die „unmittelbar“ betroffenen… bitte im Hinterkopf behalten…), die andere Seite, da wo wir Dampfer stehen, ist nur von den Auswirkungen der Einschränkungen betroffen (wir sind also „mittelbar“ betroffen… na? Genau! Hinterkopf!), weil uns einfach künftig nicht mehr alles angeboten wird (weil dem Handel und den Herstellern verboten), was wir haben möchten… logisch… teilweise das was wir früher hätten haben können und auch jetzt noch legal besitzen und benutzen.
    Reguliert werden „elektronische Zigaretten“ und „Nachfüllbehälter“, sowie „nikotinhaltige Flüssigkeiten“ und deren „Inhaltsstoffe“.
    Das steht wo? Genau… das steht so im Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TabakerzeugnisG i. V. m. Art. 2 Nr. 16, 27, 18 TPD2). Das Gesetz verweist hier auf Begriffsbestimmungen der TPD2, wo die Begriffe „elektronische Zigaretten“ (im Sinne des Gesetzes), „Nachfüllbehälter“ (im Sinne des Gesetzes) und „Inhaltsstoffe“ (im Sinne des Gesetzes) auch noch genauer definiert sind. „Elektronische Zigaretten“ sind nach der Definition solche Geräte, die zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes verwendet werden können, aber auch jeder Bestandteil eines solchen Gerätes – unabhängig, ob es auch wirklich einzeln betrachtet wird.Liest man dann z. B. „Und wer beispielsweise einen Kayfun hat und ihn entsprechend pflegt wird auch in zehn Jahren noch Freude daran haben. Auch Ersatzteile wird es weiterhin geben.“, dann stimmt diese Aussage… TEILWEISE. Ein gepflegter Verdampfer kann lange halten, das ist richtig. Aufgrund der Definition der „elektronischen Zigarette“ wird man aber bestimmte Ersatzteile (sofern nicht handelsüblich auch für andere Verwendungen) nur noch bekommen können, wenn diese den Zulassungsprozess durchlaufen haben.Zum „Nachfüllbehälter“ habe ich mich schon im ersten „Allerlei“ [1] ausführlich ausgelassen. Deshalb nur noch einmal kurz: Ein „Nachfüllbehälter“ (im Sinne des Gesetzes) wird nicht durch die Verwendungsmöglichkeit des Nachfüllens (ein 5-Liter-Kanister wäre nicht geeignet, einen Tank nachzufüllen), sondern durch die Eigenschaft des Inhalts (nikotinhaltige Flüssigkeit, die zum Nachfüllen einer „elektronischen Zigarette“ verwendet werden kann) definiert. Also jeder Behälter, der mit nikotinhaltiger Flüssigkeit gefüllt ist, die man in eine Dampfe kippen kann.Liest man dann z. B. „Nach unserem Verständnis und der Meinung der Juristen geht es hier gar nicht um Basen! Die Formulierung „Nachfüllbehälter“ ist eine Auslegungssache.“ oder „Hinzu kommt, dass eine Base nicht „gebrauchsfertig“ ist. Sie muss vorher abgefüllt und abgemischt werden. Niemand schüttet sich aus der Literpulle mit geschmackloser Dripperbase den Tank voll. Das ist also gar kein „Nachfüllbehälter“! Damit erfüllt sie nicht die Charakteristika die man unter einem „Nachfüllbehälter“ verstehen würde.“ oder „Dies gilt allem Anschein nach, nicht für Basen.“ oder „Viel Interpretationsraum. Man kann nun argumentieren, dass die „zu verdampfende Flüssigkeit“ lediglich das fertige Liquid, also eine Kombination aus Base und Aroma ist.“, dann ist da der Wunsch der Vater des Gedanken. Es ist keine Auslegungssache, es gibt keinen „Interpretationsspielraum“, weil wasserdicht definiert, was ein „Nachfüllbehälter“ ist. Und jede Base aus dem Handel kann gedampft werden. Es steht nichts im Gesetz darüber, dass es schmecken muss oder große Wolken produziert… es steht, dass es sich um nikotinhaltige Flüssigkeiten zum Nachfüllen von „elektronischen Zigaretten“ handeln muss. Ein legaler Erwerb von nikotinhaltigen Flüssigkeiten mit anderem Verwendungszweck gibt es aber nicht. Das auch mal als kleiner Hinweis für die oft angeführten „Juristen und Anwälte“, die den „Experten“ sowas geflüstert haben wollen… so es sie gibt… also die erwähnten „Juristen“…
  • Fakt ist, dass „Nachfüllbehälter“ ein maximales Volumen von 10 ml haben dürfen. Was „Nachfüllbehälter“ sind, wurde im vorigen Punkt geklärt… auch dass das auch für Behälter mit Basen gilt, sofern sie nikotinhaltig(!) sind. Daran gibt es nichts zu rütteln, da gibt es keinen „Auslegungsspielraum“, das ist wasserdicht definiert und festgelegt. Steht in § 14 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzeugnisG.
  • Fakt ist, dass „elektronische Einwegzigaretten“ (das sind befüllte Dampfen, die nicht nachgefüllt werden können… deshalb „Einweg“) und „Einwegkartuschen“ (das sind befüllte Tanks, die nicht nachgefüllt werden können… deshalb „Einweg“) lediglich ein Füllvolumen von max. 2 ml haben dürfen. Was unbefüllt angeboten wird oder nachfüllbar ist, unterliegt dieser Volumenbegrenzung nicht. Einweg-… bedeutet nämlich „zur einmaligen Nutzung mit anschließender Entsorgung“ bzw. „zu einmaligem Gebrauch, nicht zur Wiederverwendung bestimmt“.Liest man also z. B. „Wir denken jedoch, dass es sich hierbei ebenfalls um eine Regulierung der Verdampfer handeln kann.“, dann ist das ein falscher Gedanke. Eine anderweitige Interpretation ergibt sich aus dem im Gesetz eindeutig verwendeten Wortteil „Einweg-“. Das brauchte nicht extra definiert zu werden, weil es in anderen Zusammenhängern bereits definiert ist und auch im allgemeinen Sprachgebrauch mit dieser Definition assoziiert wird. Deshalb ist klar: Unbefüllte, also selbst befüllbare und nachfüllbare Dampfen unterliegen nicht der 2-ml-Beschränkung… auch nicht die Selbstwickelverdampfer (denen aber vielleicht später durch andere Bestimmungen der Garaus gemacht wird).Liest man diesbezüglich also z. B. „Nope, steht nix von drin.“, dann trifft das vollkommen zu!
  • Was bisher noch nicht abzuschätzen ist, sind die technischen Anforderungen an Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit sowie an eine auslauffreie Nachfüllung. Das wird erst in näherer Zukunft durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) durch Rechtsverordnung festgelegt. Diese Rechtsverordnungen durchlaufen dann aber keinen demokratischen Gesetzgebungsprozess mehr, sondern unterliegen mehr oder weniger allein der Willkür des BMEL.
    Deswegen jetzt aber „Entwarnung“ zu rufen, weil diese Bestimmungen noch nicht erlassen sind, wäre kurzsichtig. Wie die Marschrichtung im BMEL ist und wie dieses zum Dampfen steht, konnte bereits im DAMPFERmagazin nachgelesen werden [2], habe ich mit dem Zitat des Bundeslandwirtschaftsministers zu verdeutlichen versucht und konnte man auch bei der öffentlichen Anhörung beim BMEL und bei der Debatte zum TabakerzeugnisG erkennen. Es steht zu befürchten, dass da Vorgaben kommen, die durch Hersteller nur schwerlich zu erfüllen sind und die vor allem durch all die Geräte, die wir derzeit schätzen, nicht zu erfüllen sind.
    Weil Politiker allesamt wohlwollende, faire und vertrauenswürdige Geschöpfe sind, werden die Spezifikationen spätestens ein halbes Jahr vor dem 20.05.2017, nämlich am 19.11.2016 bekanntgegeben, damit die 6-Monatsfrist für die Anmeldung/Zulassung der Produkte für den Handel ohne „Vakuum-Zeit“ eingehalten werden kann. Dann bleibt also noch ein halbes Jahr, sich zu bevorraten… kommt es später, dann wird die Zeit knapp. Insgesamt wird es eine recht enge Geschichte.
  • Fakt ist: Aromen werden nicht verboten! Jedenfalls vorläufig nicht und schon gar nicht durch das TabakerzeugnisG oder die dazugehörige Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzeugnisV… noch nicht erlassen… in Prüfung. Dazu später mehr…). Bei den verwendeten „Dampf-Aromen“ handelt es sich nahezu ausschließlich um Lebensmittelaromen. Lediglich für Tabakaromen gilt das teilweise eingeschränkt (es gibt auch Tabakaromen, die aber meist in der Parfumindustrie zum Einsatz kamen und kommen), weil hier einige speziell für die Verwendung beim Dampfen kreiert wurden. Aber selbst diese wären nicht betroffen, weil es sich trotzdem um Aromen handelt.
    Fakt ist hingegen, dass die Inhaltsstoffe von Liquids (und Basen) reguliert und beschränkt werden. Hohe Reinheit ist vorgeschrieben… und ein Minimum an Verunreinigungen (§ 13 Abs. 1 Nr.2). Das ist nicht schlimm und wird vermutlich ohnehin von der überwiegenden Mehrheit der Flüssigkeiten schon heute erfüllt.§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ist da schon eher der „Hammer“, wie es Prof. Mayer in der Expertenanhörung schon ausgeführt hat. Es dürfen nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die sowohl in erhitztem als auch in unerhitzem Zustand kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Dieser Punkt kann eigentlich nicht erfüllt werden und wäre quasi gleichbedeutend mit einem faktischen totalen Verbot von Liquids. Hier ist auch einer der Punkte, wo Klagen durch Hersteller und Händler (Hinterkopf…) erfolgversprechende Ansätze hätten.§ 13 Abs. 1 Nr. 1 enthält einen weiteren „Hammer“, denn er verweist bezüglich der zulässigen „Inhaltsstoffe“ auf Abs. 2, wo wiederum das BMEL ermächtigt wird, nach eigenem Gutdünken die Voraussetzungen für die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken, Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen und Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen.Noch einmal die grundsätzliche Einstellung des BMEL zum Dampfen ins Gedächtnis gerufen… da kann(!) übles kommen.Außerdem liegt die TabakerzeugnisV und die ErgänzungsV zur TabakerzeugnisV zur Prüfung bei der EU. Diese werden bald (TabakerzeugnisV) und zeitnah (ErgänzungsV zur TabakerzeugnisV) ebenfalls erlassen werden. Es ist nicht zu erwarten, dass die EU groß was daran auszusetzen haben wird. Das BMEL hätte am liebsten eine Whitelist für Inhaltsstoffe gehabt (also eine Liste, in der explizit die paar erlaubten Stoffe stehen), sie müssen aber, aufgrund der Vorgaben der TPD2 ein Blacklist führen (in der nach und nach sämtliche verbotenen Inhaltsstoffe aufgeführt werden), was durch die TabakerzeugnisV geschieht. § 27 TabakerzeugnisV bestimmt, dass „elektronische Zigaretten“ nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie Inhaltsstoffe aus der Anlage 2 der TabakerzeugnisV enthalten. Die Liste ist jetzt noch nicht dramatisch und enthält nur wenige Aromen an sich. Die Anlage 2 der ErgänzungsV zur TabakerzeugnisV hingegen ist bedeutend umfangreicher und enthält zahlreiche Aromastoffe, durch deren Wegfall (durch das Verbot nach § 27) viele Geschmacksrichtungen schlicht unmöglich werden. Prominentestes Beispiel ist Menthol. Wird Menthol beim Rauchtabak verboten, weil es ja die Inhalation erleichtert, so geht man beim (Fertig-) Liquid weit darüber hinaus. Die Liste umfasst etliche chemische Verbindungen, mit denen eine mentholartiger oder menthol-typischer Geschmack (ohne die Inhalationserleichterung) nachzubilden wäre. Es geht hier also nicht darum, den Konsumenten davor zu „schützen“(?), den Dampf leichter inhalieren zu können, sondern knallhart um den beliebten Geschmack. Ich bin alle aufgeführten Stoffe durchgegangen und habe recherchiert, was davon echte Aromabestandteile sind und für welche Geschmackscharakteristik sie dienen… wäre hier echt zu umfangreich… weil leider umfangreich.Liest man nun z. B. „Welche Zusatzstoffe das sind, und welche noch dazu kommen können, weiß niemand.“, dann ist das schlicht falsch in Bezug auf die schon erfassten Stoffe! Es steht bereits so in den Verordnungen.Liest man „Nicht einmal Diacetyl ist dabei, Popcorn Lunge am Arsch.“, dann ist das schlicht falsch! Schon in der ersten Fassung (mit der kurzen Liste) ist Diacetyl explizit in Anlage 2 Nr. 6 Buchst. a) aufgeführt. Kann mal passieren, dass man bei einer kurzen Liste trotzdem was übersieht.
  • Beipackzettel, Beschriftung mit Warnhinweisen und allgemeine Aufmachung und Gestaltung von Verpackungen der „elektronischen Zigarette“ und der „Nachfüllbehälter“ werden in § 15 geregelt, wo in Abs. 2 dem BMEL wieder völlig freie Hand gelassen wird, dies im Detail zu regeln. Denkt man böse, könnte es zu einer Umsetzung der Forderung des dkfz. kommen, alles nur noch in neutralen Verpackungen nach „Medikamentenverpackungstandard“ zuzulassen… vielleicht dann auch noch in schwarzen Kartons mit dunkelgrauem Aufdruck… ;)Form, Farbe und Ausführung der Geräte selbst sind im Gesetz nicht geregelt. Glitzersteine bleiben uns also erhalten… wenigstens etwas…Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Preise allein durch die hinzukommenden Anforderungen und die Umstellungen bei den Verpackungen erhöhen.
  • Werbung wird verboten! Jau, so steht das im Gesetz. § 18 Abs. 2 Nr. 2 u. 3. verbietet dem Handel, mitzuteilen bzw. zu behaupten, ihr Produkt sein weniger schädlich als das Tabakrauchen und untersagt „werbliche Informationen in Bezug auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffeoder auf deren Fehlen“ mitzuteilen. Insgesamt dürfen die Verpackungen und Objekte keine „werblichen Informationen“ aufweisen.
    § 19 verbietet jegliche Hörfunkwerbung, Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft und das Sponsoring. Das bedeutet, dass keine konkrete Werbung für ein Produkt platziert werden darf. Annoncen, Bannerwerbung, Werbeplakate, Werbefilme sind nicht erlaubt. Das hat aber alles grundsätzlich keine Auswirkung auf Foren, SN, YouTube-Kanäle, Blogs oder Magazine (auch nicht auf das DAMPFERmagazin), außer diejenige, dass Händler dort keine Werbung mehr „schalten“ dürfen. Reviews, Erfahrungsberichte etc. sind damit nicht gemeint, sofern ein Produkt nicht rein positiv beurteilt und ein konkreter Verweis auf eine Bezugsquelle erscheint (dürfte eigentlich auch sein, sofern der Anbieter keinen Einfluss auf die Produktbesprechung genommen hätte).Um diesbezügliche „Ausrutscher“ zu vermeiden, müssen die Anbieter solcher Informationsplattformen auf ihr eigenes Verhalten (und bei Foren, SN ggf. auch auf das der Mitglieder) achten… aber grundsätzlich kann dort weiter gemacht werden, wie bisher (mit der Einschränkung, dass halt keine Werbung „geschaltet“ werden darf).Liest man z. B. „Im Genauen heißt es, dass wir auf unsere deutschen Youtuber leider verzichten werden müssen. Unsere Auffassung nach, auch leider auf das DampferMagazin.“, dann wurde das vermutlich aus Unkenntnis heraus gesagt. Das DAMPFERmagazin kann auch weiterhin wie gewohnt erscheinen und auch Reviews veröffentlichen. Lediglich eine konkrete Angabe der Bezugsquelle wäre nicht mehr sauber. Nur Werbeanzeigen wird es im Magazin nicht mehr geben können (also Werbung für Dampf-Kram… eine Anzeige für Penispumpen wäre hingegen erlaubt… bis vielleicht mal ein Penispumpengesetz erlassen wird, das solche Werbung untersagt). Das wird ein Problem für die Finanzierung des Mediums, aber kein „Verbot“ und kein „Abschieben in Händler-Kreise“.§ 20 verbietet schließlich Werbung in audiovisuellen Mediendiensten. Das führe ich jetzt hier nicht abschließend aus… aber das gilt – einfach formuliert – nur für „Bezahl-Dienste“.Dieser Punkt des Gesetzes ist echt noch der „harmloseste“!

 

2. Das BGH-Urteil

Mit dem BGH-Urteil ist der Verkauf nikotinhaltiger Liquids, nikotinhaltiger Kartuschen und nikotinhaltiger „elektronischer Einwegzigaretten“ faktisch strafbar und damit verboten. Das hat weniger mit Fehlern in der Gefahrstoff-Kennzeichnung zu tun (was leicht nachzuholen wäre und nur bestimmte Produkte aus dem Versandhandel verbannen würde), sondern vielmehr damit, dass der BGH nikotinhaltige Liquids als Tabakprodukte im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) definiert und sie so mit diesen gleichsetzt. Da hilft auch eine anderslautende Entscheidung von Oberlandesgerichten etc. herzlich wenig. Das Urteil steht und ist erst einmal gültig und hat auch allgemeingültigen Charakter.

Das gilt zwar nur für Flüssigkeiten, die Nikotin enthalten, das aus Tabak gewonnen wurde, aber das tut nichts zur Sache, weil nahezu alle Liquids und Basen im Handel aus Tabak gewonnenes Nikotin enthalten. Synthetisch hergestelltes Nikotin gibt es, der Herstellungsprozess ist aber extrem aufwändig und teuer, so dass es keine Rolle spielt. Auch ist die Wirkungsweise ein wenig anders, so dass es uns nicht wirklich „glücklich“ machen würde. Es soll mal Liquids aus synthetischem Nikotin gegeben haben (oder vielleicht noch irgendwo geben), doch das Zeug taugte nicht so viel und war dazu noch extrem teuer. Kein Händler würde nun seine ganzen Liquids mit „Tabak-Nikotin“ in die Tonne treten und den Warenbestand mit Liquids aus „Syntho-Nikotin“ auffüllen, das ihm keiner für 40 Öre (noch ohne Steuern 😉 ) die 10-ml-Pulle abkauft.
Auch das Argument, viele Nachtschattengewächse enthielten Nikotin, das man ja daraus gewinnen könne ist leider Utopie. Es stimmt zwar, dass Kartoffeln, Tomaten, Paprika etc. Nikotin enthalten, leider ist das wirklich(!) wenig. Ich habe mal ausgerechnet, wie der Rohstoffbedarf für 100 ml 48er Base wäre:

Für eine 100ml-Pulle 48er Nikotinbase benötigt man

0,8 kg trockene Tabakblätter
112,15 t (=TONNEN) grüne Tomaten
180,24 t (=TONNEN) grüne Paprikaschoten
676,05 t (=TONNEN) Kartoffeln

Alles klar?

Zurück zum Urteil… Knackpunkt bei der Sache ist nicht die Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung, sondern das Verbot bestimmter Zusatzstoffe… im Speziellen hier PG und VG. Für Tabak sind da 5 – 10 % zulässig. Weil Liquid (ja, ja, ich weiß… ist hirnrissig) als Tabakprodukt definiert wird, gelten diese Beschränkungen auch dafür. Nun gibt es aber kein Liquid, das weniger als die paar Prozent VG UND PG enthält… jedes enthält zumindest von einer dieser Substanzen deutlich mehr. Und damit ist es nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VTabakG verboten diese in den Verkehr zu bringen. Das ist strafbar gemäß § 52 Abs. 2 VTabakG und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (Vergehen… der Polizei-Polizist darf dem davonlaufenden Händler nicht in den Rücken schießen, um ihn an der Flucht zu hindern).
prisonEntgegen anderslautender Informationen, über die ich gestolpert bin, ist ein Strafantrag nicht erforderlich, um einen Händler zu „ärgern“. Es handelt sich dabei nicht um ein Antragsdelikt! Ich formuliere das mal so:
Ein triumphierender Anti-Tabak-Aktivist rennt in die nächstgelegene Polizeistation, um gegen das Dampfunternehmen nach Wahl eine Strafanzeige zu erstatten (ein Strafantrag ist in diesem Zusammenhang nicht nötig). Es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der zuständige Staatsanwalt wird nach einem Blick auf das BGH-Urteil vermutlich ein Strafverfolgungsinteresse erkennen. Nun ist das Dampfunternehmen gearscht und vermutlich wird alles an Liquid einkassiert und er kann schauen, wie das nächste Essen bezahlt werden kann.

Das ist ein Horror-Szenario, aber es gibt krumme Vögel (z. B. ein „Spatz“), denen ich das in ihrem Fanatismus und ihrem grenzenlosen Hass durchaus zutrauen würde.

Es ist auch völlig egal, ob nun das Urteil gegen EU-Recht verstoßen mag oder ob des bald verabschiedeten TabakerzeugnisG eh nur ausgesprochen kurzlebig sein mag… macht ein böser Mensch sowas, ist der Händler gearscht. Der kann sich auch keine Suppe dafür kaufen, dass das Urteil nicht ganz sauber ist… es sei denn er bekommt keinen Hunger, bis es ggf. vom EUGH gekippt wird.
Wir können nur hoffen, dass es bis zum 20.05.2016 keinen weiteren Händler „erwischt“.

Was jedoch bleibt (bis zu einem eventuellen Kippen des Urteils), ist die fatale Einordnung von Liquids mit Nikotin aus Tabak als Tabakprodukt. Das kann uns noch an verschiedenen Stellen schmerzhaft auf die Füße fallen.

 

3. Steuern? Steuern!

Wenn der Staat Steuern erheben kann, dann erhebt er sie auch (außer es betrifft nur seine „guten Freunde“)! Das gilt auch für Steuern, die nicht vordringlich darauf ausgerichtet sind, das Staatssäckl zu füllen, sondern das Verhalten der Untertanen zu steuern (weg vom Dampfen zurück zum Tabakrauchen). Wenn man sich insgesamt die ganzen Gruben anschaut, die man uns gegraben hat bzw. graben will und in die wir Dampfer teilweise schon hineingefallen sind… wenn man über die Grenze zu unseren Nachbarn schaut und auch da lauter unschöne Gruben entdeckt, dann beschleicht einen das Gefühl, es wird wirklich mit allen denkbaren (und undenkbaren) Mitteln versucht, das Dampfen endgültig auszumerzen. Da würde sich eine unverschämte Steuer anbieten. Die paar „Verrückten“, die dann noch weiter dampfen, nicht gebunkert haben und die Liquids kaufen, bringen ein wenig „Taschengeld“ in den Stoffbeutel am Rollstuhl und diejenigen, die nicht mehr dampfen (weil es schlicht zu teuer wird… in Verbindung mit unzureichenden gesetzeskonformen Geräten, wenig guten Geschmacksrichtungen und dem erhöhten Aufwand im Vergleich zur Kippe aus der Schachtel), werden hoffentlich größtenteils wieder zur Zichtel greifen.
Nun scheint sich auf EU-Ebene der Plan für ein einheitliches Steuergesetz für die E-Dampfe herauszuschälen. Wen wundert‘s?
clause0Wenn man sich dazu dann noch die „Experten“-Ausführungen des Herrn Dr. Tobias Effertz bei der Anhörung beim BMEL anschaut, dann bekommt man ein Gefühl dafür, welche Dimensionen das durchaus annehmen könnte. Er hält eine Besteuerung von einem Milliliter Nikotin in Höhe von durchschnittlich 185 € für sinnvoll. Ein wenig Schulmathematik ergibt dann für ein 10-ml-Pülleken 9er Liquid eine Steuer in Höhe von 16,65 €… ZUSÄTZLICH zum Preis, den ich jetzt mal mit fünf Euro annehme. Der Dampfer, der in der Woche drei solche Pullen verdampft, investiert dann im Monat so um die 260 Öre nur in Liquid. Das ist locker Zigaretten-Niveau. Gut, wer 9er dampft, der dampft vermutlich schon ein paar Tage länger. Die Steuer wird wieder den Umsteigewilligen von einem Umsteigen abhalten. Der fiktive Raucher, Herr Stinkmann, raucht am Tag 1 1/2 Schachteln Balmoro, die Schachtel zu sechs Euro… sind im Monat so um die 270 Öre. Der braucht, wenn er das Dampfen anfangen möchte (vor allem weil die gesetzeskonformen „neuen“ Dampfgeräte nicht so leistungsfähig sind) in zwei Tagen ein 10-ml-Pülleken 18er Liquid (für den Ein- / Umstieg erstmal…). Auf die Pulle zu fünf Euro kämen dann 33,30 € „Flüssignikotinsteuer“ drauf, sind 38,30 € und im Monat dann 575 € Liquidkosten. Nur für‘s Liquid! Im ersten Monat! Für den Umsteiger!

Weil in den Köpfen der meisten Menschen Gesundheit nichts kosten darf, wird eine solche Preisgestaltung vielleicht doch den einen oder anderen Raucher davon abhalten, auf das Dampfen umzusteigen, oder sehe ich das zu eng?

Gut, das ist alles reine Kaffeesatzleserei… über die tatsächliche Höhe der Steuern werden wir sicher mal was hören, wenn sich die Volksbestimmer einig sind. Ist aber trotzdem zumindest ein weiteres Argument, den heimischen Bunker vielleicht doch ausreichend auszustatten.

 

4. Petition

Zur Petition habe ich mich ja nun schon reichlich geäußert (auch hier unter Punkt 1), dabei will ich es belassen.

 

5. Klagen

Wir müssen hoffen, dass Händler oder Hersteller klagen. Kein Verbraucher (auch nicht, wenn in Verbänden oder Vereinen organisiert) wird gerichtlich gegen das Gesetz vorgehen können. Nun ist es an der Zeit, im „Hinterkopf“ zu kramen (hab Euch ja drum gebeten).

Es soll ja „gegen ein Gesetz“ geklagt werden. Gerichtliche Überprüfungen von Gesetzen können auf verschiedene Art und Weise erfolgen…

Es gibt das abstrakte Normenkontrollverfahren. Dabei geht es um die Außenwirkung eines bereits erlassenen Gesetzes, die für nichtig gehalten wird. Zu dieser Form der „Klage gegen ein Gesetz“ sind ausschließlich die Bundesregierung, eine Landesregierung oder mindestens 1/3. der Bundestagsabgeordneten berechtigt. Das trifft auf Konsumenten, Händler, Hersteller und Verbände nicht zu. So geht‘s also nicht.

Dann gibt es das konkrete Normenkontrollverfahren. Dies einzuleiten sind nur Gerichte berechtigt, die an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zweifeln und dies zur Prüfung an das Verfassungsgericht überstellen. Hmmmpf… passt leider auch nicht…

Und letztlich (das was für das TabakerzeugnisG greifen würde) die Verfassungsbeschwerde. Diese ist jedem möglich, der in Deutschland lebt. Es ist auch juristischen Personen (OHG, KG, politische Parteien) möglich, die Beschwerde zu führen, sofern diese eine binnenorganisatorische Struktur und die Fähigkeit zur internen Willensbildung haben. Klagen kann Jedermann (die zuvor genannten Personen), der sich in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt fühlt (Na, was sagt der „Hinterkopf“ dazu?). Der Beschwerdeführer muss in seinen eigenen(!) Grundrechten verletzt sein und er muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar(!) verletzt sein.
Das könnte also passen… aaaber… das TabakerzeugnisG regelt ausschließlich die Rechte und Pflichten der „verantwortlichen Personen“, die in § 3 festgelegt sind:

 

§ 3
Verantwortliche Personen

(1) Die Wirtschaftsakteure sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzu-
stellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsakteure besonders verpflichtet werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich.

(2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede natürliche oder juristische Person, die Werbung oder Sponsoring betreibt.

 

…und die in Absatz 1 erwähnten „Wirtschaftsakteure“ sind in § 2 definiert:

§ 2
Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind:
.
.
.
4. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler sowie jeder sonstige Akteur innerhalb
der Liefer- und Vertriebskette von Erzeugnissen,
.
.
.

hammerNur diese sind von dem Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen… also Händler und Hersteller! Jetzt höre ich schon den Aufschrei: „Ja, aber ich als Kunde bin doch auch von dem Gesetz betroffen!“ Das stimmt… aber leider nur mittelbar! Das Gesetz verbietet keinem Verbraucher, zu dampfen, Geräte und Liquid zu kaufen und zu benutzen, nicht einmal den privaten Handel z. B. über Flohmärkte (sofern nicht gewerblich… schmaler Grat). Wenn der (unmittelbar betroffene) Handel und die (unmittelbar betroffenen) Hersteller aufgrund des Gesetzes nicht mehr das verkaufen dürfen, was der Kunde gerne hätte, dann ist das für den Kunden blöd, aber er ist halt nur mittelbar betroffen! Verbraucher können keine Verfassungsbeschwerde gegen das TabakerzeugnisG erheben. Ist leider so. Was wir Verbraucher und auch Verbände (ich meine jetzt nicht Händlerverbände… die haben schon die Möglichkeit zur Klage) tun können, ist, klagende Händler und Hersteller nach Kräften (ggf. auch finanziell) zu unterstützen. Das können auch Verbände tun… fänd‘ ich prima! Wir müssen dabei nur aufpassen, wer da klagt und was derjenige erreichen möchte… wo seine Interessen liegen… nicht dass wir den Bock zum Gärtner machen.

Das soll es gewesen sein… puuuuh… wieder sehr lang. Ich hoffe, dass es halbwegs verständlich war.

tl;dr

  • Tabakerzeugnisgesetz und Tabakerzeugnisverordnung werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in derzeitiger Form verabschiedet und in Kraft treten.
  • Die Petitionen können dies – trotz der Anhörung – vermutlich nichts daran ändern.
  • In Gesetz und Verordnung werden „elektronische Zigaretten“, „Nachfüllbehälter“, „nikotinhaltige Flüssigkeiten“ und „Inhaltsstoffe“ geregelt.
  • Das betrifft ausschließlich Hersteller und Händler. erwerb, Besitz und Konsum bleibt für den Verbraucher erlaubt.
  • „Elektronische Zigarette“ und „Nachfüllbehälter“ sind im Gesetz – abweichend von der landläufigen Auffassung dieser Begriffe – konkret, abschließend und wasserdicht definiert.
  • Jeder Bestandteil eines Dampfgeräts ist per Definition „elektronische Zigarette“ und den Regelungen unterworfen.
  • Ein „Nachfüllbehälter“ wird damit zum „Nachfüllbehälter“, dass er nikotinhaltige Flüssigkeit zum Befüllen von Dampfen enthält, nicht, weil man direkt daraus „nachfüllen“ könnte.
  • Auch Liquids sind Flüssigkeiten zum Befüllen von „elektronischen Zigaretten“, eine andere Verwendung ist derzeit nicht vorhanden. Liquids unterfallen deshalb den Beschränkungen bezüglich Menge (10 ml) und Nikotingehalt in „Nachfüllbehältern“.
  • Nur befüllt in den Handel gebrachte „elektronische EINWEGzigaretten“ und „EINWEGkartuschen“ unterfallen der Volumenbeschränkung auf 2 ml. Wiederbefüllbare Verdampfer (auch Selbstwickelverdampfer) sind davon nicht betroffen.
  • Die Ausarbeitung und Ausgestaltung der Spezifikationen bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen von „elektronischen Zigaretten“ wurden dem BMEL zugesprochen (Ermächtigung). Da dort die Stimmung sehr „gegen“ das Dampfen ist, muss man arge Einschränkungen befürchten.
  • Aromen (Lebensmittelaromen) werden nicht verboten. In der TabakerzeugnisV und der Ergänzungsverordnung sind etliche Stoffe (darunter sehr viele wesentliche Aromen) aufgeführt, die in fertigen Liquids nicht mehr zugelassen sind. Das BMEL kann diese Liste nach Gutdünken erweitern.
  • Ausgestaltung von Beipackzetteln und Verpackungen darf ebenfalls das BMEL festlegen.
  • Werbung wird verboten. Foren, SN-Gruppen, Blogs, YouTube-Kanäle, Magazine bleiben erlaubt, selbst wenn dort Reviews oder Erfahrungsberichte erscheinen. Diese dürfen lediglich nicht als „Werbung“ fungieren (Hinweis auf einen bestimmten Händler / Hersteller mit Bezugsquelle).
  • Durch das BGH-Urteil ist der Handel mit nikotinhaltigen Liquids und „elektronischen Zigaretten“ faktisch verboten und mit Strafe bedroht. Wo kein Kläger, da kein Richter… aber wehe, es kommt jemand auf die Idee, einen Händler anzuzeigen. Geschieht das vor Inkrafttreten des TabakerzeugnisG, hat er die „Arschkarte“.
  • Durch das BGH-Urteil sind nikotinhaltige Liquids (mit Nikotin aus Tabak… derzeit die einzige sinnvolle und bezahlbare Quelle) als Tabakprodukte definiert. Das kann üble Folgen in der Zukunft haben (trotz TabakerzeugnisG).
  • Man muss in absehbarer Zeit mit einer Nikotinsteuer auf Liquids rechnen. Auf EU-Ebene wird ein entsprechender Gesetzentwurf vorbereitet und auch in Deutschland gab es schon Rechenbeispiele, die das Dampfen „unbezahlbar“(!) machen könnten.
  • Gegen das Gesetz können nur und ausschließlich Händler und Hersteller klagen, weil nur diese unmittelbar betroffen sind. Ist gesetzlich in Deutschland so geregelt!

 


[1] Dampfer-Allerlei #1

[2] Bericht von der 13. Konferenz für Tabakkontrolle des DKFZ in Heidelberg (02/03.12.2015)

 

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