Dampfer-Allerlei #3 – Wer? Bung!
Es treibt Blüten… das TabakerzeugnisG… und sogar das JuSchG, ohne dass letzteres überhaupt Knospen hat.
Der erste YouTube Kanal hat dicht gemacht, Gockel-Gruppen werden geschlossen (teilweise begründet mit dem Inkrafttreten des neuen JuSchG am 01.04.2016), Forenbetreiber spielen mit dem Gedanken an eine Altersprüfung und eine geschlossene Form… oder vielleicht auch an das Dichtmachen.
Warum? Weil Werbung ja nun verboten wird und weil der Verkauf und das Überlassen von Dampfkram an Minderjährige verboten ist.
Ich versuche jetzt hier mal rasch, auch ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen…
Wo fange ich an?
Am besten beim JuSchG, denn da bin ich ganz schnell fertig. Das liegt daran, dass im alten, wie auch neuen Jugendschutzgesetz keine Regelung bezüglich der Werbung für Tabakwaren (jetzt neu – und nicht mit Perwoll gewaschen – „andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“) existiert. Es ist (noch) nicht verboten, für diese Produkte zu werben (mit Einschränkungen bisher für Tabakprodukte… teilweise freiwillige Selbstbeschränkung). Und es ist auch nicht verboten, diese Werbung so zu zeigen, dass Minderjährige sie wahrnehmen können. Wird also eine Plattform geschlossen und das damit begründet, es geschehe wegen des JuSchG, dann ist das Mumpitz.
Erfolgt die Schließung, um zeitlichen Vorlauf für das Inkrafttreten des TabakerzeugnisG zu haben und die Plattform dafür vorzubereiten, dann wäre das eine logische Erklärung.
Also nochmal: Werbeverbot im JuSchG -> Fehlanzeige. Verbot, Jugendlichen Inhalte über das Dampfen zugänglich zu machen (Lesen in Foren, in SN etc.) -> ebenfalls Fehlanzeige.
Minderjährigen ab dem 01.04.2016 Dampfkram zu überlassen (für „umme“ oder gegen Geld) -> verboten aufgrund des JuSchG; da hat das TabakerzeugnisG absolut nix mit zu tun.
Und nun mal zum Werbeverbot, das mit dem Inkrafttreten des TabakerzeugnisG zuschlägt.
Kurz gesagt (diesmal vorneweg): Werbung („Reklame“) für Dampfkram wird verboten.
§ 19 TabakerzeugnisG
Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten
der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu werben.
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruckten Veröffentlichung geworben werden,
1. die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt ist,
2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist.(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.
(4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern.
(5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung zu sponsern, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu fördern, wenn
1. an der Veranstaltung oder Aktivität mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,
2. die Veranstaltung oder Aktivität in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattfindet oder
3. die Veranstaltung oder Aktivität eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat.
Das wird jetzt zerpflückt!
1. Hörfunkwerbung („Jetzt die tolle neue E-Pfrunzel Futura kaufen und die Manneskraft kehrt im Nu zurück!“) ist nicht mehr erlaubt. Ich persönlich habe aber auch noch keine (bewusst) gehört. Gibt es das? Im Radio?
2. Werbung in Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen ist nicht mehr erlaubt. Hier geht es also um Druckerzeugnisse, in denen keine „Werbe-Annoncen“ mehr erscheinen dürfen, es sei denn, es handelt sich um Fachpublikationen ausschließlich(!) für Handel und Hersteller.
3. Jetzt wird’s etwas komplizierter. Was für gedruckte Veröffentlichungen gilt, gilt ebenfalls für die „Dienste der Informationsgesellschaft“. Kann jetzt jemand aus dem Ärmel schütteln, was diese „Dienste der Informationsgesellschaft“ sind? Da muss man schon recherchieren.
In der Richtlinie 2000/31/EG (ja, wieder mal was von unseren Freunden in der EU) ist dieser Begriff definiert.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Dienste der Informationsgesellschaft“ Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (-> Wortlaut);
…aha… also zur Richtlinie 98/34/EG hupfen…
Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. …
2. ‚Dienst‘: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
– ‚im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
– ‚elektronisch erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
– ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang V.
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ANHANG V
Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 fallenden Dienste
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3. Nicht ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers‘ erbrachte Dienste
Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):
a) Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG;
b) Hörfunkdienste;
c) Teletext (über Fernsehsignal).
Um die Sache nun komplett unübersichtlich zu machen, findet man eine entsprechende Definition auch noch im E-Commerce-Gesetz (ECG):
§ 3 ECG (E-Commerce-Gesetz)
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;
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Nun mag man auf die Idee kommen, es seien damit „Dienste“ gemeint, die nur individuell auf Abruf angeboten würden. Damit würden Foren, Blogs, Gruppen, YT-Kanäle etc. nicht unter das Verbot fallen. Allerdings gelten auch private Websites und Blogs als Telemedien. Damit sind also diese „Dienste“ ebenfalls mit drin und unterliegen dem Verbot aus § 19 TabakerzeugnisG. YouTube-Kanäle wären hier beinahe noch „davongekommen“, sie rutschen aber durch § 20 (Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten) TabakerzeugnisG mit rein. „Audiovisuelle Mediendienste“ sind Fernsehen und audiovisuelle Abrufmediendienste (Video-on-Demand-Angebote, Beiträge in Mediatheken…). Dazu findet man die Definitionen und Begründungen in der Richtlinie 2010/13/EU, die ich hier nicht auch noch zerpflücken möchte.
Das „qualitative Werbeverbot“ aus § 21 TabakerzeugnisG betrifft wiederum die Foren, Blogs, Gruppen etc. nicht direkt, weil es hier um die Ausgestaltung der „werblichen Informationen“ geht. Darf man in einem Medium sowieso nicht werben, so ist es unerheblich, wie die Werbung ausgestaltet sein dürfte.
Also weder in Foren, noch in SN-Gruppen, noch in Blogs, noch in YouTube-Kanälen und ähnlichen Plattformen darf Werbung gemacht werden. Werbung gemacht, bedeutet aber „nur“ Werbung „geschaltet“.
Was ist denn nun „Werbung“?
Die juristische Definition wird aus der Richtlinie 2006/114/EG hergeleitet (Artikel 2 a). Dort ist Werbung definiert als…
„jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“
Und genau in diesem Text ist der „Knackpunkt“ versteckt… das „Ziel“. Damit ist nämlich die „klassische“ Werbung gemeint… was man als „Reklame“ oder auch „Werbeannonce“ (Bannerwerbung etc. pp. was auch immer… scheiß die Wand an…) versteht.
Damit ist nicht der Erfahrungsaustausch über bestimmte Produkte gemeint, sofern er nicht das Ziel hat, den Absatz dieses Produkts zu fördern. Damit ist auch nicht das „Review“ also die Vorstellung und der Test eines Produkts, sofern es nicht das Ziel hat, den Absatz des Produkts zu fördern. Es ist dahingehend auch scheißegal, ob der Reviewer oder der „Erfahrungsaustauscher“ oder „Produktempfehler“ das Produkt, über das er schreibt, gekauft oder geschenkt oder überlassen bekommen hat. Die Zielrichtung ist ausschlaggebend… und die ließe sich nur durch eine nachweisbare „Verbandelung“ mit dem Händler / Hersteller begründen. Reviewer müssen künftig ein wenig mehr Acht darauf geben, dass ihre Reviews nicht wie „Werbesendungen“ aus dem Nachmittagsprogramm aussehen und die Verantwortlichen (und auch die Schreiber) bei Erfahrungsaustausch sollten das auch im Hinterkopf haben. Kommt ein wenig Arbeit z. B. auf Forenbetreiber und Moderatoren zu, wobei das auch nicht zu eng ausgelegt werden sollte (Keine Paranoia entwickeln!). Interessant für die Betroffenen, was „Schleichwerbung“ anbelangt, ist ein Urteil des EuGH (vom 9.6.2011, Az. C-52/10). Da wird klargestellt, dass es nicht auf eine Bezahlung oder kostenlose Überlassung des „Auftraggebers“ geht, sondern um den Auftrag!
Nochmal zusammengefasst: Werbung („Reklame“, „Annoncen“, „Werbe-Banner“…) ist auf sämtlichen üblichen Plattformen aufgrund des TabakerzeugnisG nicht mehr erlaubt (da hat das JuSchG keine Aktie dran).
Produktvorstellungen, Anleitungen, Erfahrungsaustausch, Empfehlungen, Ratschläge, Reviews etc. sind, sofern sie keine kommerziellen Ziele verfolgen, weiterhin erlaubt. Wenn eine Plattform durch Werbung finanziert wird (selbstverständlich keine Dampf-Werbung, sondern irgendwas… Penispumpen fallen mir immer als erstes ein, weiß auch nicht warum…), dann ist das auch unschädlich, sofern es sich um erlaubte Werbeinhalte handelt (ok… keine Pumpe… sag ich mal: Werbung für ein Abo von „Das Güldene Blött“…).
Und ganz zum Schluss nochmal: Es ist absolut nicht verboten, Informationen so anzubieten, dass auch Minderjährige Zugang dazu haben könnten. Weder durch das JuSchG noch durch das TabakerzeugnisG.
Wer jetzt sein Angebot trotzdem einstampft, der ist selbst Schuld, mag sich als „Märtyrer“ fühlen, wird aber beim Suchen nach den „Jungfrauen zur Belohnung“ arg enttäuscht werden. 😉 😀
Hi Daniel,
ich halte sehr viel von deinen Artikeln nur eins ist auch Fakt. In Deutschland treibt ein Abmahnwahnsinn sein Unwesen und wer bitte hat die finanziellen Mittel sein Recht, wenn deine Ausführungen oben so stimmen, auch durch zusetzen?
Ich suche gerade eine passende Rechtsschutz zu dem Thema um es dann machen zu können, klappt es nicht, bleibt einer Privatperson doch gar nichts anderes über als aufzugeben.
Abmahnwahnsinn ist nur bei abmahnfähigen Sachverhalten möglich (so schwachsinnig sie auch sein mögen). Ich habe mitbekommen, dass Du die G+ Community dicht machst und als „geschlossene Veranstaltung“ wieder zum Leben erwecken willst. Wenn ich die Begründung richtig gelesen habe, dann dreht es sich vor allem darum, dass Mitglieder dort „echte“ Werbung streuen könnten, für die Du dann als Betreiber verantwortlich gemacht werden könntest. Darauf beziehen sich meine Ausführungen aber nicht. Mit dieser Befürchtung liegst Du ja richtig (nur die Begründung mit dem JuSchG war nicht passend… aber dieser Irrglaube ist verbreitet und wird halt überall nachgeplappert, in die Falle kann man schon tappen).
Wie gesagt… die Gefahr, dass man Dir Werbung unterjubelt, ist nicht von der Hand zu weisen. So ist eine geschlossene Community schon besser. Bei G+ ist das System einfach zu offen und zu groß, das kann man kaum wirklich alleine moderieren, um solche „Unfälle“ zu vermeiden. Bei Foren ist das schon einfacher…
Aber bezüglich des Austauschs (Erfahrungsberichte, Produkttests etc.) wirst Du nicht abgemahnt. Es gibt diesbezüglich ja entsprechende Urteile (auch EuGH… mehr geht kaum), die ein Richter auch kennt (spätestens, wenn man ihn darauf hinweist). Da suchen sich Anwälte eher Bereiche, wo sie erfolgreich Kohle abgreifen können.
Also Paranoia ist wirklich nicht angebracht… nur vernünftige Vorbereitung… und das betreibst Du ja gerade.
Stichtag für das Werbeverbot ist aber trotzdem (voraussichtlich) der 20.05.2016… 😉 😀
Das heißt also auch, daß der Handel z.B. im Internet auch nicht mehr auf sein Ladenlokal hinweisen oder die im Laden angebotenen Produkte zeigen oder auflisten darf?
Ein Online-Shop und die dort aufgelisteten und zum Verkauf angebotenen Waren sind keine werbung. Wäre das so, käme es einem Berufsverbot gleich, weil man dem Kunden ja gar keine Produkte mehr anbieten dürfte.
Die Shops sind selbst also nicht betroffen (dürfen nur keine Werbung für andere Dampfprodukte oder Shops in ihrem Shop schalten).
Wie siehst Du den Punkt 5: Veranstaltung und Aktivitiät? Veranstaltung ist klar: Musik/Sportveranstaltungen. Aber durchaus doch auch Shows (Hangouts?) etc. Was ist unter Aktivität gemeint? Wenn Youtuber darunter fallen ->würden<- würde Sponsoring (das Gerät bekommt der Tuber geschenkt) ganz klar den Hersteller/Händler betreffen (zzgl. dem Tuber). Mir ist klar das der Gesetzgeber herkömmliche Werbung augenscheinlich meint (ala: Biathlon wird Ihnen präsentiert von Kanger SuperSubOhm-Dampf oder ala QVC: Kaufen kaufen kaufen nur noch 20 Geräte verfügbar). Denke nicht das sich auch nur ein Staatsanwalt für Youtube interessieren wird. Wobei die Frage ja lautet was passiert wenn… Anderer Punkt: Produktplatzierung/Schleichwerbung (halt das geschenkte Gerät in die Cam halten) ist eine Form der Werbung. Tuber fordern meist die gewünschte Hardware an um diese vorzustellen. Bedingung hierbei: Shop/Namensnennung. Jedenfalls gab es Fälle auf Grund Verstöße gegen das Telemediengesetz. Dies betraf allerdings eher den zivilrechtlichen Weg (unlauterer Wettbewerb o. ä.).
YouTube-Kanäle sind keine „Veranstaltung oder Aktivität“ im Sinne des Gesetzes. Und Sponsoring liegt auch nicht unbedingt vor, wenn ein „Veranstalter“ (wenn man ein YT-Video – was eigentlich nicht zutrifft – als „Veranstaltung“ oder „Aktivität“ ansehen würde, dann wäre auch das betroffen) Produkte geschenkt bekommt.
Sponsoring liegt nur dann vor, wenn wiederum (ähnlich Schleichwerbung) die Vereinbarung gegeben ist, mit der Veranstaltung das überlassene Produkt und damit den Hersteller/Händler bezüglich seines Verkaufs zu fördern.
Zu Content Marketing/viral marketing/Sponsoring usw. hier ein Beitrag eines Autors: http://www.akademie.de/wissen/content-marketing-schleichwerbung-rechtslage
Den Artikel kannte ich noch nicht (ist aber jetzt abgelegt), aber etliche andere und sonstige Ausarbeitungen, die letztlich meine Aussage bestätigen. Es kommt nicht darauf an, dass man das besprochene Produkt geschenkt bekommen hat, sondern vielmehr auf den Grund und eine entsprechende (ggf. auch stillschwigende) Vereinbarung, dies zum Zwecke der Verkaufsförderung geschah. Das ist ein Punkt, den Reviewer halt im Auge behalten müssen.
Wie sieht das eigentlich mit der Homepage von Offlineshops aus ? Dürfen die weiter betrieben werden ? Wie darf die Seite gestaltet sein ?
Hallo,
endlich,endlich! Danke, für diesen wirklich sehr guten Beitrag! Macht Bitte weiter so!
Es wird so viel unfug berichtet und verbreitet mit halbwissen. Dieser Beitrag gehört so häufig geteilt wie es geht!
Vielen Dank für Deine ausführliche Ausarbeitung! Top! Das gibt mir eine gewisse Sicherheit, denn ich WILL WILL WILL weiter machen mit meinem YouTube Kanälchen und meiner Page. Ich will eigentlich sogar noch eins drauf setzen und das alles besser machen als bisher … hoffe es gelingt. Review, Tipps, Dampfgelaber, … sollte also alles weiter laufen können!
Etwas umbauen muss ich nach allem was ich hier lese bzw. schon wusste und zu wissen glaubte aber doch. Nix Affiliate-Link, die „Empfehlungen“ etwas anders „TPD konformer“ formulieren, etc.
Schön, etwas mehr Klarheit zu haben! DANKE & STEAM ON!