Nun ist der aktualisierte Entwurf zur zweiten Änderungsverordnung zur Tabakerzeugnisverordnung… aaaaargh… 2. ÄndVO zur TabakerzV… öffentlich einsehbar.
Die meisten Änderungen sind für uns E-Dampfer nicht wirklich von Bedeutung. Interessant ist vor allem die Anlage 2, in der die verbotenen Inhaltsstoffe von Liquids (nur fertige Liquids) aufgeführt sind. Auch da findet man nun vorerst kein „Drama, Baby“… mit Ausnahme des Menthols.
Trotz der Aufklärungsarbeit des renommierten Prof. Dr. Bernd Meyer bei einem Fachgespräch über die Sinnlosigkeit eines solchen Verbots in Hinsicht auf Liquids, ist es in der Verbotsliste geblieben. Der einzige „Lichtblick“ ist die Tatsache, dass der neueste Entwurf der ÄndVO in Art. 1 Nr. 4 die Ergänzung des § 34 TabakerzV um
(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Anlage 2 Nummer 4 sind ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
vorsieht.
Da geht es um die Fristen und für uns E-Dampfer ist „Anlage 2 Nummer 4 sind ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.“ wichtig.
Anlage 2 Nummer 4: Menthol!
Die Anwendung des Mentholverbots ist damit bis zum 20.05.2020 aufgeschoben.
Das bedeutet nicht, dass das Verbot aufgehoben wäre, sondern es ist nur eine Fristverlängerung, die es Liquidherstellern (GANZ WICHTIG: Das Verbot bezieht sich nur auf dampf-fertige, aromatisierte Liquids und betrifft keine nicht-dampfbaren Aromen zum Selbstmischen oder „Nachwürzen“!) ermöglicht, alternative Stoffe zu finden, die dann das Menthol (so sie nicht nachträglich auch noch auf eine Verbotsliste kommen) ersetzen könnten.
Das ist also kurzfristig mal eine gute Nachricht… langfristig… na ja… lassen wir uns überraschen… manchmal geschehen ja noch Zeichen und Wunder.
Aber… nochmal ganz klar: aufgeschoben ist NICHT aufgehoben 😉
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