AFAIK 011 – Anmeldung und Mitteilung

AFAIK

In letzter Zeit lese ich vermehrt Ansichten zu den Anmelde- bzw. Mitteilungspflichten nach dem TabakerzeugnisG bzw. der TabakerzeugnisV. Dabei werden einige Begriffe durcheinander geworfen und auch falsche Annahmen getroffen, wer denn von diesen Regelungen betroffen ist. Deshalb mal kurz beleuchtet und sortiert:

Zum Begriff „Anmelden“… der gehört eigentlich nicht in die TPD2-Gesetzgebung. Wer ein Gewerbe betreiben möchte, der muss dieses anmelden. Das hat aber mit der Gesetzgebung rund um die Tabakerzeugnisse nichts zu tun, das ist Gewerberecht. Wer also nun ein Händler ist und ein Geschäft hat, der muss dieses vorher angemeldet haben. Zu der Anmeldung gehört auch die genaue Angabe der Produkte, die in dem Shop vertrieben werden sollen. Wer also einen E-Dampf-Shop eröffnen will, muss eine entsprechendes Gewerbe anmelden und dabei auch mitteilen, dass E-Dampfgeräte und/oder Zubehör und/oder Liquids etc. angeboten werden sollen. Das war vor dem 20.05.2016 so und ist jetzt immer noch so. Da hat sich nichts geändert. Auch wenn jemand in einem Shop für andere Produkte nun zusätzlich E-Dampfkram anbieten möchte, muss (so wie schon immer) die Änderung des Warenangebots anzeigen (Ummeldung). Da hat aber die Tabakerzeugnis-Gesetzgebung erstmal keine Aktie dran.

Wenn dann spekuliert wird, Händler, Hersteller und Importeure müssten etwas „anmelden“, so ist der Begriff nicht ganz korrekt. Es geht hier um eine Mitteilungspflicht über E-Dampfgeräte (im gesamten von der Gesetzgebung umfassten Spektrum) und Liquids und es betrifft die Händler NICHT!

§24 TabakerzeugnisV legt diese Mitteilungspflicht fest:

§ 24

Mitteilungspflichten

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,

2. alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich

a) ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b) ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c) ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,

3. Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,

4. eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,

5. eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,

6. die weiteren in Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

Im Zuge dieser Mitteilung muss dann ein Auszug aus dem Gewerberegister beigefügt werden, aber der muss ja eh vorhanden sein, denn als Hersteller oder Importeur muss man sein Gewerbe ja eh anmelden.

Die Mitteilung richtet sich dann nach den Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission

meldung

Diese Verpflichtung, die sich NUR an Hersteller oder Importeure richtet, kann aber auch einen Händler betreffen. Betreibt ein Händler einen Shop, in dem er E-Dampf-Produkte verkauft, die er selbst herstellt, so ist er in seiner Eigenschaft als Hersteller selbstverständlich in der Pflicht, der Mitteilungspflicht nachzukommen. Auch das frische Anmischen (mit eine Automaten z. B.) von Liquids in einem Ladengeschäft oder zu Hause für den Online-Shop ist ein Herstellungsprozess… der Händler muss also auch hier der Mitteilungspflicht nachkommen.

Verkauft ein Händler Produkte, die von anderen Herstellern in Deutschland hergestellt wurden, so unterliegt er der Mitteilungspflicht nicht, weil die Produkte schon durch den Hersteller bei der Behörde „angemeldet“ (hier ist das Wort) wurden.

Verkauft der Händler Produkte eines Herstellers aus dem Ausland, so hängt eine eventuelle Mitteilungspflicht davon ab, ob er die Produkte selbst aus dem Ursprungsland importiert oder ob es sich um Produkte von einem deutschen Großhändler handelt, die dieser bereits importiert hat (und über die er wieder Mitteilung an die Behörde machen musste). Bei Selbstimport ist der Händler wieder in der Mitteilungspflicht. Er muss überdies dafür sorgen, dass die Verpackung, die Warnhinweise und der Beipackzettel den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sofern schon vorhanden… fehlt etwas davon, muss er dies in Eigenregie selbst erstellen. Auch darüber muss Mitteilung gemacht werden.

Ein Händler kann also auch in der Mitteilungspflicht sein, allerdings nur in Bezug auf Produkte, die er selbst herstellt oder selbst importiert. Er ist aber nicht deshalb verpflichtet, weil er Händler ist, sondern weil er gleichzeitig Hersteller oder Importeur ist.

Die ganze Angelegenheit ist mit nicht geringen Kosten verbunden, was allein schon eine Belastung für den jeweiligen Wirtschaftsakteur ist… aber ein weiteres Problem (vor allem für importierende Händler) ist die Mitteilungsfrist aus § 24 Abs. 3 TabakerzeugnisV:

§ 24

Mitteilungspflichten

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1. aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2. aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.

Will also ein Händler ein Produkt (was ganz frisch auf den Markt kommt) direkt vom ausländischen Hersteller importieren, so muss er das geplante Inverkehrbringen sechs Monate im Voraus mitteilen.
Diese Frist dient vor allem dazu, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, das Gerät entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen bzw. prüfen zu lassen (fällt es bei dieser Prüfung durch, dann darf es nicht in den Verkehr gebracht werden). Der kleine Händler „um die Ecke“ ist hier mit Sicherheit im Nachteil, weil er nicht die wirtschaftliche Bedeutung innehat, schon weit vorab an entsprechende Daten und Geräte zu gelangen. Hier werden die Big-Player und Big-T einen enormen Vorteil haben.

 

tl;dr

  • Wer handelt, herstellt oder importiert, betreibt ein Gewerbe, dass er anmelden muss. Das war schon immer so und hat nichts mit TabakerzeugnisG / TabakerzeugnisV zu tun.
  • Produkte müssen sechs Monate vor Inverkehrbringen per Mitteilung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Die betrifft NUR Hersteller oder Importeure.
  • Ist ein Händler gleichzeitig auch Hersteller oder Importeur, so unterliegt er ebenfalls der Mitteilungspflicht.

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