Autauschbarkeit von Akkus? Trugschluss!

Man liest ab und an jetzt, dass das Ende von Disposables quasi absehbar sei, denn die EU habe eine Verordnung erlassen, die fest verbaute, nicht austauschbare Akkus schon ab 2023 verbietet. Damit würden die Disposables quasi verboten.

So schön das klingen mag… es ist leider ein Trugschluss.

Bei der Verordnung geht es um wiederaufladbare Akkus, die auch wieder aufgeladen werden können… bei denen das Gerät also eine Wiederaufladung vorsieht. Geräte deren beabsichtigte und tatsächliche Lebensdauer größer ist, als die Nutzbarkeit einer Ladung und die Lebensdauer der verbauten und im Gerät wiederaufladbaren Akkuzelle.

Es geht darum, dass wiederaufladbare Geräte, die grundsätzlich auch dann noch funktionieren, wenn der Akku aufgrund der Ladezyklen „verendet“ ist, die Möglichkeit für einen Akkutausch vorsehen müssen.

Ist doch klar… damit soll vermieden werden, dass ein technisch noch einwandfrei nutzbares Gerät in die Tonne fliegen muss, nur weil der Akku (der vorgesehen nachladbar ist), sein Leben ausgehaucht hat.

Nur… Disposables besitzen keine wiederaufladbaren Akkus. Sie bieten gar keine Möglichkeit den Akku aufzuladen. Sie sind für eine Nutzung vorgesehen, bis die Stromquelle alle oder das Liquid-Depot leer ist. Dass hier eigentlich wiederaufladbare Akkus verwendet werden, ist dem Umstand geschuldet, dass normale NiCd Batterien (nicht aufladbar) nicht die Strommenge und nicht die Spannung liefern können, die man für den Betrieb des Atomizer-Kopfes benötigt. Aber sie werden nicht zum Zwecke der Wiederaufladung eingebaut, sondern von der Nutzung her wie nicht wieder aufladbare Batterien. Würde auch nicht lohnen, denn meist ist das Depot (wenn die Einzelteile gut zueinander passen) so ziemlich leer, wenn die „Batterie“ auch leer ist. Und das Depot ist nicht zur Wiederbefüllung vorgesehen (selbst wenn man das vielleicht irgendwie hinbekommen kann).

Nachzulesen ist das hier: VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Einschlägig ist dort Artikel 11 Absatz 1, in dem es heißt: „wenn die Lebensdauer der Batterie kürzer ist als die des Geräts“.

Die Lebensdauer des Geräts ist aber nicht länger, als die Lebensdauer der Batterie, weil die Lebensdauer des Gerätes zu dem Zeitpunkt endet, bei dem die Batterie zu stark entladen ist oder das nicht nachfüllbare Depot leer. Eine Wiederaufladung ist nicht vorgesehen… es sind Einweggeräte, die nicht unter diese Regelung fallen.

Tut mir leid, einigen den Zahn ziehen zu müssen… aber die Disposables werden über diese Verordnung nicht stolpern.

2 thoughts on “Autauschbarkeit von Akkus? Trugschluss!

  1. Nein.
    Im verlinkten Artikel 11 steht:

    „(1) In Geräte eingebaute Gerätebatterien müssen – wenn die Lebensdauer der Batterien kürzer ist als die des Geräts – während der Lebensdauer des Geräts, spätestens aber am Ende der Lebensdauer des Geräts vom Endnutzer oder unabhängigen Wirtschaftsakteuren leicht entfernt und ausgetauscht werden können (…)“

    >>> SPÄTESTENS AM ENDE DER LEBENSDAUER DES GERÄTES <<< Dann also müssen sie eben doch "leicht entfernt und ausgetauscht" werden können.
    Dito: Wenn Tank leer, dann finito. Und dann wohl doch Problemo für die Hersteller 🙂

    1. „Am ende der Lebensdauer“ geht es darum, dass entweder der Nutzer, zumindest aber der Entsorger den Akku vom Rest des Gerätes zum Zweck des Recyclings trennen können muss. Das geht durchaus bei den Disposables.

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