*** Update – 26.01.2023: Link zum Dokument mit der Antwort eingefügt ***
Nach wie vor gab es Zweifel an der (von mir geteilten) Auffassung, dass auch privat gehaltene, bisher unversteuert erworbene Substitute ab dem 13.02.2023 (nach-)versteuert werden müssen.
Eigentlich wollte ich aufgrund einer lebhaften, sachlichen und spannenden Diskussion in einem Fachforum einen ausführlicheren Beitrag zu diesem Thema verfassen, in dem ich aufzeigen wollte, dass auch privat gehaltene Substitute durch den mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen eingeführten Auffangtatbestand des künftigen § 23f TabStG zu Steuergegenständen werden. Auf den ersten Blick könnte man nämlich vermuten, dass sich dies nur auf „in, durch und um“ 😉 Deutschland beförderte Produkte bezieht und damit auch nur auf solche, die sich zu gewerblichen Zwecken im Besitz befinden. Dies würde auch die Einordnung in Abschnitt 4 („Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus, nach oder durch andere Mitgliedstaaten“) nahelegen. Lediglich § 23f Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz ist als Auffangtatbestand formuliert und gilt daher für alle Waren … also auch solche, die aus Deutschland stammen und auch solche, die sich zu nichtgewerblichen Zwecken in Privatbesitz befinden.
Eine ausführliche Begründung kann ich mir an dieser Stelle sparen, da die Bundesregierung dies nun offiziell bestätigt hat.
Am 21.12.2022 hat die Fraktion „Die Linke“ eine kleine Anfrage [1] an die Bundesregierung gerichtet (Thema: Harm Reduction und die neue Besteuerung von Liquids für E-Zigaretten). Und dort bezog sich die letzte (34.) Frage genau auf dieses Thema.
Mittlerweile liegt die Antwort der Bundesregierung vor… und damit auch auf Frage 34:
34. Plant die Bundesregierung, teils große Liquidbestände, die sich Verbraucher angelegt haben, zu irgendeinem Zeitpunkt steuerpflichtig zu machen, und wenn ja, mit welchen Steuereinnahmen und Steuerausfällen rechnet die Bundesregierung diesbezüglich (bitte begründen)?
Mit Wirkung zum 13, Februar 2023 wird eine Rechtsnorm in Kraft treten (§ 23f Absatz 1 Nummer 4 Tabaksteuergesetz), die zu einer Steuerentstehung durch Inbesitzhalten führt, wenn eine Steuer noch nicht erhoben wurde. Dieser Steuerentstehungstatbestand bezweckt die Möglichkeit der Besteuerung von im Bundesgebiet aufgefundener, unversteuerter Steuergegenstände. Die Norm ist gleichfalls auch für Substitute für Tabakwaren anwendbar, die sich als „Altwaren“ bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Jui 2022 in den Händen auch von Konsumenten befunden haben. Mit Blick auf die so genannten „Altwaren“ bezweckt die Regierung, die Publizitätswirkung der Steuerzeichen uneingeschränkt wirksam bleiben zu lassen. Bei der Prognostizierung der Steuereinnahmen wurde der Umstand, dass sich in zeitlich begrenztem Ausmaß noch „Altwaren“ im Verkehr befinden, bereits berücksichtigt.
Diese Frage wird damit eindeutig beantwortet (und die Antwort deckt sich inklusive der Begründung mit den Aussagen des Kontaktes der Nebelkrähe im Juli 2022 – Gemeint und beabsichtigt! Und beschissen umgesetzt![2][3]).
Auch „Bunkerware“ in Privatbesitz, sofern es sich um Substitute handelt, müsste ab dem 13.02.2023 nachversteuert werden.
Wer das machen will… bitte schön… selbst schuld. Denn das Entdeckungsrisiko geht gegen Null.
WICHTIG:
Ich schreibe immer wieder von „Substituten“. Damit meine ich die als Steuergegenstand eingeführten Substitute für Tabakwaren. Gemeint sind Liquids, aber auch Teilprodukte, die zum Dampfen benutzt werden. Entscheidend ist dabei der Verwendungszweck, der sich aus Aufmachung und Vertriebsweg ergibt. Steht auf einer Flasche PG, dass es „zum Dampfen“ (oder „zum Selbstmischen“) gedacht ist und angeboten wird, dann ist es ein Substitut und Steuergegenstand. Wird eine Pulle PG ohne ein solches „Label“ z.B. in einem Dampfershop verkauft, dann ist es auch ein Substitut und Steuergegenstand.
Wird ein Gebinde ohne solches Label außerhalb des Fachhandels und ohne Zusammenhang mit dem Vapen angeboten, ist es kein Substitut und kein Steuergegenstand. Es kann aber zu einem solchen werden, nämlich genau in dem Moment, wo man es konkret zum Mischen verwendet. Dann widmet man es nämlich um und man stellt damit ein Substitut her. Das Entdeckungsrisiko ist hier noch wesentlich geringer, denn nachweisbar wäre es nur genau in dem Moment, wo man es mit anderen Liquidbestandteilen zusammenkippt. Vorher kann nicht nachgewiesen werden, dass z.B. das PG aus dem Chemikalienhandel im Kellerregal zum Selbstmischen von Liquid gedacht ist. Und nach dem Mischen kann auch keiner beweisen, dass da unversteuertes PG aus dem Viehfutterhandel drin ist.
Und NEIN… niemand muss irgendwelche Kaufbelege, leere Flaschen oder so aufbewahren. Und man ist auch nicht verpflichtet, Steuerbanderolen an Gebinden zu belassen. Die darf man sehr wohl abknibbeln.
Jedenfalls beziehen sich die obigen Ausführungen ausschließlich auf Substitute, also Flüssigkeiten zum Dampfen, die als solche noch unversteuert erworben und gebunkert wurden.
[1] https://dip.bundestag.de/vorgang/schadensminderung-harm-reduction-und-die-neue-besteuerung-von-liquids-f%C3%BCr/294756 [2] https://nebelkraehe.eu/2022/07/14/gemeint-und-beabsichtigt-und-beschissen-umgesetzt/ [3] https://dampfdruck-presse.hu/2022/07/14/gemeint-und-beabsichtigt-und-beschissen-umgesetzt/
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