Man hört bzw. liest seit den Vorfällen der akut erkrankten und teilweise verstorbenen Konsumenten illegaler Drogenzubereitungen in den USA von verschiedenen Seiten, dass es in Europa das Problem gäbe, weil nikotinfreie Liquids ja nicht reguliert seien. Es wird eine Regulierung auch dieser Produkte gefordert.
Reguliert, oder nicht?
Zunächst einmal regeln TabakerzG [1] und TabakerzV [2] nur und ausschließlich nikotinhaltige Produkte und Geräte, die zum Konsum nikotinhaltiger Produkte verwendet werden können. Entweder steht dies direkt im Gesetzestext oder es leitet sich aus der Definition in Art. 2 Nr. 16 u. 17 Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) [3] ab.
Hier geht es aber um die „Produkte“, also Liquids.
Und die Aussage, dass nikotinfreie Liquids (und damit auch explizit Dampf-Aromen und Aromenzubereitungen) nicht durch TabakerzG und TabakerzV reguliert sind, stimmt damit.
Was sind nikotinfreie Liquids?
Nun muss man sich die Frage stellen, als welche Art von Produkt denn nikotinfreie Liquids eingeordnet werden.
Lebensmittel sind nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz [4] als eine zusammenfassende Bezeichnung für alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Ernährung oder des Genusses in rohem, zubereitetem, be- oder verarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen zu werden, definiert. Zu den Lebensmitteln zählen auch Lebensmittelzusatzstoffe und Nahrungsergänzungsmittel.
Nach meiner Rechtsauffassung fallen die nikotinfreien Liquids unter den Oberbegriff Lebensmittel nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. Und für Lebensmittel gelten natürlich Sicherheitsregeln und Deklarationspflichten. Damit sind auch nikotinfreie Liquids nicht wirklich unreguliert. Hinzu kommt, dass da auch noch die europäische Aromenverordnung 1334/2008 [5 ]und die Zusatzstoff-Richtlinie 1333/2008 [6] greifen.
Nur sind darin natürlich für inhalative Aufnahme evtl. speziellen Regeln nicht explizit erfasst.
Müssen die Gerichte ran?
Manch Hersteller mag zu einer anderen Auffassung kommen und z.B. nicht deklarieren, wobei mir das noch nicht aufgefallen ist. Letztlich würde es darauf ankommen, was ein Gericht in einem konkreten Fall daraus macht… also ob nikotinfreie Produkte unter das Lebensmittelrecht fallen, oder nicht. Nur… dafür müsste man ein Produkt finden, das dagegen verstößt… und es müsste jemand den Hersteller vor Gericht zerren… will man das?
Das Spezielle an der Tabakproduktgesetzgebung im Hinblick auf das Dampfen ist ja die Ausrichtung auf die Erhitzung und Inhalation. Deshalb steht in § 13 TabakerzG ja auch „nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit„ und „nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen“.
Das ist halt speziell.
Eigentlich ja… oder besser doch nicht…
Im Prinziiiiip… wäre, aus der Perspektive des Verbraucherschutzes, eine Regulierung nikotinfreier Produkte in den Gesetzen sinnvoll und zu begrüßen. Vernünftig gemacht würde dies das E-Dampfen auch nicht behindern oder einschränken. Damit wäre dann dem Schindludertreiben ein Riegel vorgeschoben. Nur… ich mag das nicht fordern… weil bei Regulierungen so viel Scheiß gebaut wird. Nehmen wir doch einfach mal die bekannte Anlage 2 aus der TabakerzV… gleich mal die Nr. 1:
Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass der Konsum einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters einen gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Gesundheitsrisiken berge
Oder die Nr. 2:
Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden
Da geht es ABSOLUT NICHT um den Schutz der Gesundheit der Konsumenten… da geht es NUR DARUM, dass das E-Dampfen nicht „zu gut aussieht“. Das sind erzieherische Maßnahmen, die dem Zweck dienen, die Menschen vom Dampfen abzuhalten.
Gut… die Liste ist jetzt kein Drama und hat dem Dampfen auch bisher nicht wirklich geschadet.
Gefahr der Überregulierung
Aber wer weiß, auf was für bekloppte Ideen sie bei einer Regulierung nikotinfreier Produkte kommen. Die Deklarationspflicht (ohne Nikotin-Warnhinweis in dem Fall) wäre eigentlich zu begrüßen. Aber die haben das ja nicht einmal hinbekommen, es JETZT so zu formulieren, dass auf Akkuträgern nicht draufstehen muss „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“
Die bringen es fertig, dass das dann auch auf nikotinfreien Liquids stehen muss.
Oder die kommen auf die Idee einer Pullengröße von 10 ml… obwohl die bei nikotinhaltigen Produkten nur deshalb vorgegeben ist, damit man sich mit dem Versehentlichen Aussaufen einer Liquidpulle nicht umbringt (wobei da auch noch die falschen LD50 für Nikotin eingeflossen sind). Die sind so blöd… oder so durchtrieben, dass sie nachher auch nikotinfreies Zeug mit einer Mengenbegrenzung überziehen, obwohl es dafür überhaupt keinen Grund gibt.
Weil die Gesetzgeber so abgrundtief dämlich oder so hinterhältig, verschlagen und durchtrieben sind, dürfte man eigentlich nicht für eine Regulierung sein… obwohl das aus Gründen des Verbtaucherschutzes eigentlich sinnvoll wäre… WENN es denn vernünftig und mit Augenmaß geschehen würde und nicht strenger reguliert, als unbedingt notwendig und zur Erreichung des Ziels (Gesundheitsschutz) erforderlich.
Auf der anderen Seite ist es aufgrund der fehlenden Regulierung derzeit möglich, dass fragwürdige Shops nikotinfreie Flüssigkeiten zum Inhalieren verkaufen, die Inhaltsstoffe aufweisen, die tatsächlich gesundheitlich mehr als bedenklich sind. Ein Kunde, der das bei einem Shop innerhalb der EU kauft, mag nun meinen, er sei auf der sicheren Seite… aber das ist ein gefährlicher Trugschluss.
Ich weiß es nicht!
Wie macht man es nun richtig? Eine Regulierung (analog § 13 Abs. 1 TabakerzG) fordern und hoffen, dass es zu keiner Überregulierung kommt… oder besser nicht fordern und damit in Kauf nehmen, dass es zu Zwischenfällen kommt?
Ich weiß es nicht!
Ganz heikle Kiste das!
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/
[3] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0040&from=DE
[4] https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/
[5] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008R1334&from=EN
[6] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02008R1333-20140414&from=DE
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