Scheppernd gescheitert…

Nun bin ich mal gespannt, wann (und ob überhaupt) das BfTG eine Meldung veröffentlicht, in welcher das Scheitern der Klage gegen die Liquidsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt wird.

Denn sie sind scheppernd gescheitert. Die Klage wurde nämlich nicht einmal angenommen.

…am 4. November 2024 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; eine Annahme ist auch nicht zur Durch- setzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Gleich zu Anfang der Begründung der Ablehnung werden die handwerklichen Fehler angeführt. So bezieht sich die Beschwerde in der Beschwerdeschrift gegen „Art. 2 Nr. 1b TabStMoG“. Den jibbet aber gar nicht.

Kann passieren, vielleicht wenn Laien so eine Beschwerde formulieren würden… aber haben das nicht die Anwälte des BfTG erledigt? Die Anwälte, die ja die angestrebte Verfassungsbeschwerde ohnehin ach schon so intensiv geprüft haben? Und hat das keiner gegengelesen? Ich meine… bevor man es dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.

Das BVerfG erkennt ja, welcher Artikel (Art. 2 Nr. 2 b)) gemeint war… trifft dann aber auch noch die Feststellung, dass diese Bestimmung alleine nicht für eine Beschwerde reicht, weil dort lediglich die reine Definition des Steuergegenstands erfolgt. Es wurde wohl nicht ergänzend ausgeführt, worin denn nun die Verfassungswidrigkeit, diesen Punkt betreffend, liegt.

Noch schwerer wiegt der Ablehnungsgrund, dass die Beschwerdeführer nicht dem Subsidiaritätsprinzip genüge getan haben und sich zunächst an das Bundesfinanzgericht gewandt hätten. Das BVerfG stellt zwar klar, dass es gegen Parlamentsgesetze keine nachgeordneten Gerichtsinstanzen gibt, welche darüber entscheiden können. Es hätte aber zumindest der Versuch nachgewiesen werdebn müssen, diesen Weg zu gehen… oder es hätte begründet werden müssen, weshalb man – aufgrund der Nichtzuständigkeit – davon abgesehen wurde.

Hat man wohl vergessen. Schade auch.

Und schließlich wurde auch die Beschwerdebefugnis nicht ausreichend dargelegt und begründet. Ach ja… und auch der behauptete Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip wurde ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.

Insgesamt war also die Beschwerde nicht sonderlich gut gemacht (selbst wenn sie vielleicht gut gedacht war) und ist vor die Wand gescheppert.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ich selbst war ja zu der Einschätzung gekommen, dass die Argumente bezüglich der Gleichbehandlung und die eher an den Haaren herbeigezogene „Erdrosselungswirkung“ vor dem Verfassungsgericht keinen Bestand haben würde. Das ist wohl auch wirklich der Fall. Aber mit den handwerklichen Fehlern hätte ich echt nicht gerechnet. Das ist schon ziemlich peinlich! (nett gesagt)

Eine Antwort zu „Scheppernd gescheitert…“

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