Art 20 Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) [Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter] 2) Die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern melden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Die Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. … |
§ 24 TabakerzV [Mitteilungspflichten – Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter] (3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. … |
§6 TabakerzV [Mitteilungspflichten Tabakerzeugnisse] 4) Die Mitteilung muss in elektronischer Form vor dem Inverkehrbringen erfolgen. … |
Hersteller A will ein Tabakprodukt auf den Markt bringen (Inverkehrbringen). Er übermittelt bestimmte Daten zu dem Produkt und kann es sofort in den Handel bringen. |
Hersteller B will eine „elektronische Zigarette“ (ugs. falsche Bezeichnung für E-Dampfgerät) oder einen „Nachfüllbehälter“ (also ein Liquid) auf den Markt bringen (Inverkehrbringen). Er übermittelt bestimmte Daten zu dem Produkt und kann es nach einer Wartezeit von sechs Monaten in den Handel bringen. |
Unterschied bemerkt? Klar… ist ja auch einfach.
Sechs Monate in denen nun genau was geschieht? Es muss ja einen Sinn haben, den Verkauf sechs Monate hinauszuzögern… in dieser Zeit muss irgendetwas passieren, um diese Einschränkung zu rechtfertigen. Die Antwort, auf die Frage, was passiert ist kurz: „NIX“!
In den sechs Monaten geschieht mit dem Produkt und den Daten „nix“!
Man mag denken, in der Zeit würde vielleicht überprüft, ob das Produkt den gesetzlichen Vorgaben genügt… aber das passiert nicht. Der Händler teilt mit und muss nur warten. Die Behörde bekommt eine Mitteilung und tut in der Wartezeit „nix“.
Eine Überprüfung, ob das Produkt denn wirklich den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, findet erst nach Markteinführung irgendwann und auch nur stichprobenartig durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde statt. Für die Einhaltung der Vorschriften sind Hersteller / Händler / Importeur selbst verantwortlich:
Bitte beachten Sie, dass Hersteller/Importeure/Händler für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich sind. Die Registrierung im EU-CEG-Portal beinhaltet an dieser Stelle keine Prüfung, es stellt lediglich eine Notifizierung/Anzeige der Produkte dar. So können EU-weit einheitlich Produktinformationen elektronisch an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Eine Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben erfolgt stichprobenartig im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Länder. (BVL: Mitteilungspflicht bei Tabakerzeugnissen, elektronische Zigaretten sowie Nachfüllbehälter) |
Ok, es muss doch dann aber eine Begründung für die sechs Monate „auf Halde“ geben, oder? Es stellt doch eine Einschränkung der Freiheit (Handel) des Händlers dar… und außerdem eine Ungleichbehandlung gegenüber den Herstellern / Händlern / Importeuren von Rauchtabakprodukten. Das muss schon begründet sein, denn Gesetzgebung ist – auch wenn es sich manchmal so anfühlt – kein vollständig willkürlicher Akt.
Aber wie sehr man auch sucht… Fehlanzeige! Es gibt keinerlei Begründung für die „Stillhaltefrist“. Weder in der TPD2 oder den Erwägungsgründen dazu, noch in der TabakerzV und den Erwägungsgründen. Es gibt KEINE Begründung für die Einschränkung der Handelsfreiheit und auch keine Begründung für die Ungleichbehandlung von Rauchtabakprodukten und E-Dampfgeräten nebst Liquid.
Die „Stillhaltefrist“ ist schlicht WILLKÜR!
Und genau DAS wäre ein Ansatzpunkt, gegen die Verordnung vorzugehen… durch alle Instanzen… was dann letztlich auf europäischer Ebene fortgesetzt werden würde, weil die Verordnung aufgrund einer Richtlinie erlassen wurde und in diesem Punkt der Richtlinie wortgetreu gefolgt wurde. Eine derartige Klage hätte durchaus Aussicht auf Erfolg, denn eine willkürliche (ohne stichhaltige Begründung) Einschränkung der Freiheit wird kaum zu halten sein. Das könnte dann zumindest dazu führen, dass diese Schwachsinns-Regelung irgendwann kippt.
Aber was passiert stattdessen? Quasi nichts, außer dass sich die Händlerverbände in kleinen Erfolgen sonnen. Klagen können nur diejenigen, die von der gesetzlichen Regelung direkt betroffen sind. Und das sind nunmal Hersteller, Importeure, Händler. Es wäre naheliegend, wenn sich entweder die Verbände um die Angelegenheit kümmern oder sich unabhängige Händler finden, sich ggf. sogar zusammentun, um die Sache auszufechten. Aber nein, es wird kreuz und quer abgemahnt, wegen Verstößen gegen diesen (und anderen) Schwachsinn. Das kann einem kurzfristig die Konkurrenz vom Leib halten, ist aber ausgesprochen kurzsichtig. Sinnvoller wäre es, diese Handelshemmnisse anzugehen und zu versuchen, diese zu beseitigen.
Leider sieht es aber so aus, als würde in dieser Hinsicht nichts passieren. Dass diese Sache den Händlern am Arsch vorbeigeht, ist schon seltsam… traurig nur, dass auch die Kunden darunter leiden müssen, weil sie immer erst sechs Monate warten müssen, bis sie ein neues Produkt haben können, obwohl es schon vorhanden ist und eigentlich sofort zu haben wäre… und obwohl in den sechs Monaten mit dem Produkt „NIX“ passiert, außer, dass sich Staub darauf ansammelt.
Und lasst Euch nicht erzählen, Hersteller bzw. Händler aus dem nichteuropäischen Ausland täten gut daran, ihre Produkte erst „heimlich“ durch Importeure in der EU anmelden zu lassen und sechs Monate zu warten, bevor sie damit auf den Markt kommen. Sollte vielleicht ja doch einmal so eine Klage losgetreten werden, dann wäre der sofortige freie Handel außerhalb der EU ein weiteres gewichtiges und schlagendes Argument gegen diese hirnverbrannte Regelung.
Und es gibt noch weitere Ansatzpunkte für erfolgversprechende Klagen. Gerade aktuell… dank einer aktuell durch Netz getriebenen Abmahnung eines Händlers durch einen Konkurrenten… offenbart sich weiterer Schwachsinn.
In der Abmahnung wird dem Händler u. a. vorgeworfen, ein von ihm vertriebener Akkuträger (also ein Behältnis für Akkuzellen mit einer Regelelektronik… sonst nix) würde nicht in einer gesetzeskonformen Verpackung verkauft. Auf der Packung müsse ja der Aufdruck „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ vorhanden sein. Wohlgemerkt… auf der Verpackung eines technischen Geräts, mit dem man alleine gar nicht dampfen kann und das nun wirklich KEIN Nikotin enthält.
Aber es müsste draufstehen, weil Art. 2 Nr. 16 TPD2 auch den leeren Akkuträger als „elektronische Zigarette“ definiert.
16. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. |
Und weil sowohl gemäß Art. 20 Nr. 4 b III) TPD2
iii) einen der folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ oder „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ |
als auch gemäß § 27 Absatz 2 TabakerzV
(2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ |
diese Aufschrift tragen muss.
Hirnrissig, dass man auf die Verpackung schreiben muss, das Produkt enthalte Nikotin, obwohl es definitiv kein Nikotin enthält. Das entspricht einfach nicht der Wahrheit. Und auch das wäre ein guter Ansatzpunkt für den Klageweg.
Aber hackt Euch lieber gegenseitig die Augen aus, liebe Händler, um kurzfristig die Konkurrenz kleinzuhalten… scheint wohl besser so zu sein. Schade nur, dass wir Konsumenten leider keine Möglichkeit haben, für Euch diesen Weg der Klage zu gehen, weil wir nicht unmittelbar davon betroffen sind (obwohl wir den Mist auch mit ausbaden müssen).
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