Euch wird ganz warm ums Herz, weil sie ja nun doch Eure Freundin zu sein scheint.
Doch dann fühlt Ihr den kalten Stahl der Messerklinge, die sie Euch genüsslich bei der Umarmung von hinten ins Herz schiebt. Dann spürt Ihr den heißen Schmerz, bis alles schwarz wird.
Die feine Frau Dr. Mons vom dkfz. wird als geläutert angesehen. Sie hat sich Anfang des Jahres anlässlich einiger Veranstaltungen als „E-Zigaretten-Versteherin“ präsentiert und galt fürderhin als Teil von „wissenden, abwägenden, bestens informierten Diskussionsteilnehmern“, hatte sie doch gesagt, „E-Zigaretten seien sehr sicher“. Dann noch ein bisserl Medienschelte wegen mieser Berichterstattung und schon war sie in vielen Augen eine echte „Pfroindin“ geworden, das dkfz. endlich auf unserer Seite… Sie hat uns zärtlich umarmt.
Nun, ich habe dem Frieden von Anfang an nicht getraut… aus leidiger Erfahrung… und auch nicht hinterm Berg damit gehalten.
Na und nun folgt das Messer im Rücken.
Hat jemand die Sachverständigen-Stellungnahme für die 57. Sitzung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft gelesen… geschrieben von Ute, die Gute? Hier: 19-10-323-B-data.pdf
Sie begrüßt gleich zu Anfang die kommende Gleichstellung von nikotinfreien Liquids mit nikotinhaltigen. Das kann man ja noch nachvollziehen, denn hier gab es ja tatsächlich eine kleine Lücke, was die Produktsicherheit anbelangt. Es geht in der Sache eh nicht um richtige, fertige nikotinfreie Liquids, die auf dem Markt ohnehin keine wirkliche Rolle spielen, sondern vielmehr um Short- und Longfills zum Selberherstellen nikotinhaltiger Liquids in größeren Gebinden.
Dann haut sie aber gleich mal raus, dass das Aerosol dieser Produkte Schadstoffe enthalte (ohne auch nur im geringsten auf die Menge der Schadstoffe einzugehen… hier ist nur gewollt, eine nicht vorhandene Gefahr an die Wand zu malen) und schreibt von Gesundheitsrisiken beim Konsum.
Das Gefährdungspotenzial von elektronischen Zigaretten ist zwar als geringer einzuschätzen als das von konventionellen Zigaretten, doch das Aerosol der Produkte enthält Schadstoffe und es ist davon auszugehen, dass der Konsum mit Gesundheitsrisiken einhergeht. 1 Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte Nikotin enthalten oder nicht.
Stellungnahme PD Dr. Ute Mons für die 57. Sitzung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (Hervorhebungen durch mich)
Und dann kritisiert sie heftig, dass für nikotinfreie Liquids die Gebindegröße nicht ebenfalls beschränkt worden ist. Das kann sie mal so gar nicht verstehen und findet es beschissen. Schließlich könne man ja in die großen Pullen nikotinfreier aromatisierter Flüssigkeiten mal ordentlich Shots reinkippen… und wenn dann die Kiiinder die Pulle aussaufen, na dann… oweh…
Die diesbezügliche Ausnahme würde den Schutz von Kindern vor Vergiftung ja unterlaufen und deshalb fordert sie die Ausweitung von §14 Absatz 1 Satz 1 auch auf nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter.
§ 14
TabakerzG
Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn
1.Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Sie will also dass nikotinfreie Nachfüllflüssigkeiten auch auf eine Gebindegröße von 10 ml beschränkt werden. Das AUS für Short- und Longfills… für Shake and Vape and Rock’n’Roll.
Allerdings ist im aktuellen Gesetzentwurf nicht vorgesehen, die für nikotinhaltige Nachfüllbehälter geltende Begrenzung des Volumens auf 10 ml auf nikotinfreie Nachfüllbehälter auszuweiten. Daher wird es für Hersteller weiterhin möglich sein, sogenannte „Shake & Vape“-Produkte zu verkaufen. Bei diesen Produkten wird ein nikotinfreies überaromatisiertes Liquid in einem Nachfüllbehälter mit großem Volumen (i.d.R. 100 ml) gemeinsam mit nikotinhaltigen Lösungen („Nikotinshots“) von 10 ml Volumen verkauft. Durch Zusammenmischen erhalten die Konsument*innen ein nikotinhaltiges Liquid in einem nicht zwangsläufig kindersicheren Behältnis. Hier ist zu prüfen, inwieweit die geplante Ausnahme für nikotinfreie Produkte das ursprüngliche Ziel der Mengenbeschränkung der Nachfüllbehälter – nämlich den Schutz von Kindern vor Vergiftungen infolge von oraler Aufnahme der Flüssigkeiten – unterlaufen und ggf. eine Ausweitung von §14 Absatz 1 Satz 1 auch auf nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter vorzunehmen.
Stellungnahme PD Dr. Ute Mons für die 57. Sitzung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (Hervorhebungen durch mich)
Dann mault sie noch herum, dass an Außenflächen vom Fachhandel doch noch Werbung erscheinen darf. Das wäre ja auch noch Werbung, die die Kinderchen ganz dolle gefährde, die dann zu E-Zigaretten-Junkies würden (wie eigentlich, die Dinger darf ihnen doch keiner verkaufen… dafür haben wir doch das JuSchG) und irgendwann mit einer Spritze im Arm auf einer Bahnhofstoilette verrecken… oder an Lungenkrebs sterben. Was „Fachhandel“ ist, müsse dann aber zumindest gaaanz eng definiert werden. Außerdem käme das alles zu spät und die längere Frist für E-Dampf-Produkte würde den Jugendschutz gefährden (nochmal… der ist doch durch das JuSchG bereits gewährleistet… ich versteh das nicht, was das mit Werbung zu tun hat). Eigentlich hätte Deutschland schon 2010 ein totales Werbeverbot haben müssen… wegen FCTC… inklusive eines Display-Ban (das Verbot der Auslage der Produkte an der Verkaufsstelle… genau DAS, was übrigens seit gestern in den Niederlanden auch gilt). So ein Display-Ban würde also E-Dampfen und Liquids unter den Ladentisch verbannen… coole Sache… fühlt sich so schön illegal an. Und wie sich das auf den Online-Handel auswirken würde, ist auch noch nicht so klar… könnte sein, dass Online-Shops keine Abbildungen der Produkte mehr zeigen dürften.
Aus diesem Grund fordert Artikel 13 des Tabakrahmenübereinkommens der WHO, das Deutschland am 16. Dezember 2004 ratifiziert hat, dass jede Vertragspartei „innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten“ des Übereinkommens „in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein umfassendes Verbot aller Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring“ erlässt 4 . Demnach hätte Deutschland bereits bis 2010 ein umfassendes Tabakwerbeverbot einführen müssen, das gemäß den Leitlinien neben Tabakaußenwerbung auch die Werbung am Verkaufsort, ein Verbot des Sponsorings, ein Verbot der Auslage von Tabakerzeugnissen am Verkaufsort („display ban“) und ein Verbot von Zigarettenautomaten umfasst. Diese Verpflichtung wird auch mit den im Gesetzentwurf vorgesehenen Werbebeschränkungen weiterhin nicht erfüllt.
Stellungnahme PD Dr. Ute Mons für die 57. Sitzung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (Hervorhebungen durch mich)
Es muss durch eine eindeutige und enge Definition des „Fachhandels“ sichergestellt werden, dass der Nebenhandel und sonstige Verkaufsstellen nicht unter die Ausnahme für den Fachhandel fallen, da sonst insbesondere Kinder und Jugendliche weiterhin in hohem Maße Tabakaußenwerbung an Gebäudeaußenflächen ausgesetzt wären. Dies gilt analog für Tabakerhitzer, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter.
Stellungnahme PD Dr. Ute Mons für die 57. Sitzung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft
Soviel dazu, dass sie jetzt unsere „Pfroindin“ ist. Ich traue KEINEM aus dem dkfz. Und das wohl zurecht!
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