Steuer-Zusammenfassung II

Da ich aufgrund eines Thread-Restarts bei den Dampf- Piraten den aktuellen Stand zur Liquidsteuer stichpunktartig niedergeschrieben habe, möchte ich das jetzt hier meinen Lesern auch zur Verfügung stellen…

  • Das TabStG ist seit dem 1.7.22 um Substitute für Tabakwaren (kurz: Substitute) ergänzt. Es ist eine Steuer pro Milliliter festgelegt. Es ist unerheblich, ob die Flüssigkeit Nikotin enthält oder in reiner Form eigentlich nicht wirklich dampfbar ist.
  • Substitute sind Produkte und Teilprodukte, die „zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind“. Geeignet wäre vielleicht auch Abflussreiniger (möglich, dass man daraus eien Aerosol hinbekommt)… hier geht es aber um die für das Dampfen typischen Produkte und Teilprodukte, wie Liquids, Aromen (Konzentrate, Long- und Shortfills), Basen (PG, VG, PEG oder z.B. PG/VG vorgemischt) und Nikotinshots. Aber auch Wasser, Ethanol. Entscheidend ist die Zweckbestimmung, damit daraus ein Substitut wird. Diese ergibt sich aus der Verkaufsquelle (also Dampfershop) oder aus der Ausweisung „zum Dampfen“, „fürs Liquid” etc. Teilprodukte aus anderen Quellen ohne „aufgedruckte“ oder im Shop ausgewiesene Zweckbestimmung „Dampfen“ sind keine Substitute.
  • Teilprodukte, die keine Substitute sind, werden beim Selbstmischen zu Substituten umgewidmet. Kippt man das Pferde-PG in seine Longfill-Pulle, so wird das PG zum Substitut und es muss versteuert werden. Gleichzeitig stellt man mit de Umwidmung aber auch ein Substitut her, was nur einem Steuerlagerinhaber erlaubt ist. Ohne dieses ist es illegal. Für Privatleute also unmöglich einzuhalten. Man kann zwar versuchen, das umgewidmete Teilprodukt zu versteuern, um kein Steuerhinterzieher zu sein, es bleibt aber trotzdem an einem hängen, dass man illegal ein Substitut hergestellt hat.
  • Die Steuer wird (für alle, also insbesondere Hersteller und Händler) fällig, wenn das Substitut aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wird. Bevor es in den Verkauf geht muss es versteuert werden.
  • Produkte, die als Substitute gelten (Zweckbestimmung) und vor Inkrafttreten der Steuer ver- oder gekauft wurden, sind Substitute, die legal steuerfrei erworben wurden.
  • Es gibt eine, zwar nirgends explizit ausgewiesene, sich aber aus der Gesetzeslage ergebende, Abverkaufsfrist für den Handel. Während dieser Frist darf der Handler alles an Substituten noch unversteuert verkaufen, was bereits in den Handel gebracht wurde.
  • Die faktische Abverkaufsfrist endet mit dem 13. Februar 2023, weil dann das 7. Änderungsgesetz zu Verbrauchssteuern in Kraft tritt und inbesitzgehaltene Produkte nun nachträglich auch versteuert werden müssen. Der Händler muss, wenn er noch einen Kanister VPG im Regal hat, diesen ab dem 13.2.23 versteuern und mit Banderole versehen.
  • Das gilt, nach aktuellem Stand, auch für inbesitzgehaltene Substitute im Privatbesitz (Bunkerware aus dem Dampfhandel). Der Bunkerer stellt zwar kein Substitut illegal her, weil es schon vorher eins war, er müsste es aber bei der Steuer anmelden und die Steuer abführen.
  • Die Steuer beträgt aktuell 16 Cent pro Milliliter Flüssigkeit. Das steigt ab dem 1.1.24 auf 20 Cent, ab dem 1.1.25 auf 26 Cent und letztlich am 1.1.26 auf 32 Cent. Ein Liter Flüssigkeit jetzt also 160 Euro, ab 2024 200 Euro, ab 2025 260 Euro und ab 2026 320 Euro!
  • Das Entdeckungsrisiko bezüglich des Selbstmischens mit auch nur einer Komponente, die kein Substitut ist (also z.B. ein Lebensmittelaroma aus einem anderen Shop), ist ausgesprochen gering. Man müsste unmittelbar bei der Handlung erwischt werden… halte ich für quasi ausgeschlossen. Niemand ist verpflichtet, Nachweise über die Herkunft seines (auch in der Öffentlichkeit) genutzten Liquids oder eines seiner Bestandteile zu erbringen. Man wird also nicht erwischt… aber man ist trotzdem formell ein Straftäter… auch wenn es das „perfekte Verbrechen“ ist. 😉 Ist ne Gewissensfrage… aber das Gewissen wird eh mächtig überbewertet… 😀
  • Das Entdeckungsrisiko bezüglich der Steuerpflicht von Substituten, die noch legal steuerfrei erworben wurden (vor dem 12.2.23), ist ebenfalls ausgesprochen gering. Es muss schon konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass man sowas unversteuert lagert. Auf blauen Dunst oder stichprobenartig (ok… besser nicht die unversteuerte Dampferbase nach dem 13.2. im Kofferram spazieren fahren… das könnte zu einem Zufallsfund werden, wenn man mal sein Warndreieck vorzeigen muss und der Schampl sich zufällig mit der Thematik auskennt… oder wenn der Zoll mal nach geschmuggeltem Schnaps guckt, wenn man aus dem Ausland kommt) sind Kontrollen nicht einfach möglich. Jedenfalls nicht in der eigenen Wohnung (der Keller gehört dazu). Auch früheres Prahlen mit dem eigenen Bunker ist in der Regel nicht konkret genug für einen Beschluss. Nur sollte man sich das Prahlen ab dem 13.2. klemmen. Wobei der Zoll nun auch keine Spezialeinheit gründen wird, um systematisch die Foren nach Anhaltspunkten für unversteuertes Inbesitzhalten zu durchforsten.
  • Handwerklich sind das Tabaksteuermodernisierungsgesetz und auch die beiden Änderungsgesetze (7. und das noch nicht beschlossene — wird es aber sicher — 8.) eine Katastrophe! Ungenügend wäre die passende Note. Inhaltlich und von der Logik her widerspricht auch die Liquidsteuer dem gesunden Menschenverstand und dem Stand der wissenschaftlichen Forschung. Aber es ist Gesetz. Ob man sich dran halten mag, insbesondere weil es durch den Staat nicht überwachbar ist und man nicht erwischt werden würde, bleibt jedem selbst überlassen. Grund für die Änderungsgesetze, die nun auch die legal steuerfrei gekauften Produkte ab dem 13.2.23 nachträglich steuerpflichtig machen, ist die Richtlinie EU 2020/26, wodurch das Inbesitzhalten zwingend zu einer Steuerentstehung führt.
  • Das Diskutieren über das Selbstmischen, über alternative Teilprodukte und Quellen etc. ist und bleibt legal. Auch in Foren!

10 thoughts on “Steuer-Zusammenfassung II

  1. Es herrscht große Verwirrung in Österreich, in einem Shop wurde uns erzählt man könne als Händler nicht mehr aus Deutschland bestellen, im anderen läuft alles normal weiter.

    Wie das wirklich mit der Steuerpflicht beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist, weiß anscheinend keiner.

    1. Das wundert mich nicht. Da muss man schon tief in der Materie drinstecken. Für den Versand muss der deutsche Händler/Hersteller „zertifizierter Versender“ sein, was sich allerdings automatisch durch die Genehmigung zum Betrieb eines Steuerlagers ergibt. Die Steuer für die unversteuerte Ware wird dann nach der Regelung im Zielland (hier also Österreich) erhoben und ist auch im Zielland beim Empfänger fällig. Ich fürche das ist den Händlern zu kompliziert und zu unverständlich, als dass es sich für sie lohnen würde, überhaupt noch nach Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu liefern. Möglich ist es… ich denke, es hat keiner Bock drauf…

  2. Hallo PepeCyB,

    vielen Dank für deinen wieder einmal gründlich recherchierten Beitrag. Allerdings bin ich nach dem Lesen nun vollends durcheinander, da deinen Ausführungen nach legal erworbene Bunkerware auch im Privatbesitz nach dem 12.2.23 versteuert werden muss. Auch, wenn die Flaschen nur so im Keller rumstehen.

    Dabei war ich nach dem Lesen deines Beitrags in der Nebelkrähe vom 5.7.22 (Die Steuer und der Knoten im Gehirn) sehr hoffnungsvoll, dass mich das Selbstmischen mit legal erworbener Bunkerware, Shots etc. als Privatmann steuertechnisch nicht tangieren würde.

    Was hat sich nun geändert und was soll nun ein angenommen gesetzestreuer Bürger tun? Das Zeug in die Tonne werfen? Die Steuer kann und wird sich doch sich doch kaum einer leisten.

    Grüße
    Uli

      1. Hallo PepeCybB!

        Danke für die deine schnelle Antwort mit Link! Ich dampfe seit etwa 9 Monaten und bin damit schnell und leicht von den Pyros losgekommen, und das, obwohl ich seit 50 Jahren geraucht hatte. Habe anfangs wie viele andere auch einiges an Knete verballert um das „richtige“ Aroma und die passende Dampfe zu finden. Auch war schon bald klar, dass ich selbst mischen möchte und seit ein paar Wochen wickle ich nun selbst – aus Kostengründen natürlich und auch Spass an der Sache.

        Und nun dieses absurde von Interessengruppen geleitete Gesetz! Ich werde natürlich künftig keine Fertigbase kaufen oder lagern, sondern VG und PG ins Lebensmittelregal der Vorratskammer stellen. Meiner Meinung nach der einzig angemessene Weg. Und Watte, Draht und sonstwas wird sich wohl finden lassen, nicht wahr?

        Ich hoffe, ich werde noch viele spannende Beiträge von dir lesen.

        Dank und viele Grüße,
        Uli

  3. Dann wird also die Bunkerware, die vor der TPD 2, also irgendwann vor ca 6 Jahren, erworben wurde nicht nur illegal, weil ja höher wohl als 20 mg Nicotin sondern auch steuerpflichtig? Oder ist das noch legitim, wenn man darüber noch Nachweise hat?

    1. Die Ware wird nicht wegen höherer Nikotinkonzentration illegal. TPD2 und TabakErzG sind Regelungen für den Handel. Es ist seit Inkrafttreten verboten, Liquids oder Basen mit mehr als 20 mg/ml in den Verkehr zu bringen… aber nicht als Verbraucher zu besitzen oder zu benutzen… auch in größeren Gebinden. Das Gesetz verbietet nur, sowas jetzt zu verkaufen.

      Was die Steuerpflicht anbelangt: Ja, nach den Worten der Gesetze wird z.B. auch der Kanister VPG, den man z.B. 2017 gekauft hat (und der die Zweckbestimmung „Dampfen“ hatte), ab Februar steuerpflichtig und wäre auch durch den privaten Besitzer nachzuversteuern.

  4. „Was die Steuerpflicht anbelangt: Ja, nach den Worten der Gesetze wird z.B. auch der Kanister VPG, den man z.B. 2017 gekauft hat (und der die Zweckbestimmung „Dampfen“ hatte), ab Februar steuerpflichtig und wäre auch durch den privaten Besitzer nachzuversteuern.“

    Wie wird das letztendlich in der Praxis aussehen?…. Hab gerade extrem Kopfkino….. 😼

    Bliebe allen E-Dampf-Konsumenten zu raten, vor allem im Bekannten und Verwandtenkreis nicht damit zu prahlen was man so im Keller hat. 😉
    Trau, schau wem…. Ist nach wie vor oberste Prämisse… In vielen Belangen des Täglichen Lebens, nicht nur wenn es um`s E-Dampfen geht….

    Bombus

  5. Hallo Zusammen!
    Wir wohnen unweit der Grenze zu Österreich, d.h. ein Einkauf in eZig Shops in Salzburg oder Kufstein liegt nahe. Man liest mitunter, dass es, ähnlich zu Pyros, dann auch für Liquids, Shots, Aromen etc. Freigrenzen für den privaten Gebrauch beim Verbringen über die Grenze geben soll. Die Menge innert Ländern der EU soll bei max. 1 Liter bzw. 10 Kleinverpackungen pro Person liegen. So zu lesen im Aspire online Shop. Wenn ich demnach einen kleinen Ausflug mit meiner Frau nach Salzburg machen würde, könnten wir 20 x 10 ml NicShots mitbringen. Das würde einige grundsätzliche Probleme umgehen, da Base und evtl. Aromen ohnehin anderweitig preisgünstig besorgt werden können. Gibt es dazu verlässliche Infos?

    Grüße,
    Uli

    1. Du hast es richtig verstanden. Die Freimengen erlauben es Dir, den Liter zbw. die 10 Kleinverkaufspackungen mitzunehmen.

      Man mag jetzt denken, das würde durch das 7. und 8. Änderungsgesetz nun aber hinfällig, weil man ja ab dem 13.2. sämtliche, noch nicht versteuerten Substitute versteuern müsste. Allerdings wird über diese Gesetze die Freimenge nicht gestrichen. Die würde dann, so vermute ich stark, die Steuerpflicht nach den Änderungen für diese kleinen Mengen ausschalten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst du dich mit der Speicherung und Verarbeitung deiner Daten durch diese Website einverstanden. Bitte dazu die Datenschutzerklärung beachten.