Verwirrung stiften…

…kann man aus Versehen oder und Unwissenheit… oder absichtlich, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen.

tl;dr ⇓

Die Auswirkungen sind in jedem Fall aber ähnlich.

Nun könnte wieder einmal Verwirrung gestiftet worden sein… oder Panik verbreitet, wie es oft bezeichnet wird… was den Privatverkauf von E-Dampf-Produkten anbelangt. Dabei gibt es gar keinen Grund für irgendwelche Befürchtungen, selbst wenn es einen Einzelfall in diesem Bereich gab, der – missinterpretiert – vielleicht Anlass für Verunsicherung sein könnte.

Privatverkauf

Zunächst einmal muss man sich klar machen, wie man denn handelt, wenn man aus seinen Beständen verkauft. Hat man beispielsweise vor dem Erlass der neuen Tabakgesetzgebung Bunkerbase in größeren Mengen gekauft und stellt irgendwann – TabakerzG und TabakerzV sind inzwischen in Kraft – fest, dass man gar nicht so viel davon braucht, so kann man die Base getrost verkaufen. Es ist völlig unerheblich, dass die Base in Hinblick auf Konfektionierung (Einheiten mit mehr als 10 ml Fassungsvermögen) und Nikotinkonzentration nicht den Vorgaben des TabakerzG entspricht, denn dieses Gesetz richtet sich an Hersteller, Händler und Importeure. Ist man das nicht, so gelten für einen auch nicht die Bestimmungen des TabakerzG. Man kann aber trotzdem Gegenstand von Ermittlungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Tabakgesetzgebung geraten. Das hängt davon ab, auf welche Weise man handelt. Verkauft man eine größere Menge identischer Produkte, die dann vielleicht auch noch unbenutzt sind (würde sich z. B. bei Bunkerbase auch anbieten 😉 😀 ), dann kann man bei einer oberflächlichen Überprüfung durchaus in das Raster rutschen, das einen als gewerblichen Händler erscheinen lässt. Das ist letztlich persönliches Pech und dumm gelaufen, lässt sich aber in der Regel leicht aufklären. Aber Ermittlungen finden dann schon statt. Und wenn es sich bei den Produkten um E-Dampf-Produkte handelt, dann kann man, solange man in Verdacht steht, gewerblich zu handeln, auch weiterer Delikte verdächtigt werden, sofern die angebotenen Produkte nicht den Vorgaben der Tabakgesetzgebung entsprechen.

Dass man in Verdacht gerät, gewerblich zu handeln, ist gar nicht so selten, wenn man z. B. intensiv bei eBay verkauft. Ganz schnell fragt dann auch mal das Finanzamt an… das ist allgemeines Risiko auch bei Privatverkäufen anderer Waren. Kann man dann das gewerbliche und kontinuierlich gewinnorientierte Handeln nicht entkräften, ist man drin in den Mühlen der Justiz.

Das kann einem auch passieren, wenn man beispielsweise zwanzig Literpullen 48er Bunkerbase verkloppt.

Und dann – wenn man als gewerblicher Händler angesehen wird – ist man auch drin im TabakerzG und muss sich den Vorwurf gefallen lassen, ein nicht erlaubtes Produkt in Verkehr gebracht zu haben. Das hängt aber damit zusammen, dass man nicht als Endkunde, sondern als Händler angesehen wird.

Wenn Endkunden verkaufen

Mag sein, dass man als Endkunde, der ein für ihn „überflüssiges“ Produkt verhökert, dieses Produkt (weil es so nicht mehr in Verkehr befindlich ist) erneut in Verkehr bringt… aber man ist nicht „sonstiger Akteur“ gem. § 2 Nr. 4 TabakerzG, auch wenn das vielleicht irgendwo so kommuniziert wird. Der Satz muss VOLLSTÄNDIG gelesen werden… und da heißt es „innerhalb der Liefer- und Vertriebskette von Erzeugnissen“. Denn sowohl Lieferkette, als auch Vertriebskette sind die Beteiligten vom Hersteller bis zur Abgabe an den ENDKUNDEN, wobei dieser nicht der Liefer- oder Vertriebskette mehr angehört. Und wenn man einstmals z. B. Literpullen 48er Bunkerbase für den eigenen Gebrauch gekauft hat, so ist man Endkunde. Das bleibt man auch, wenn man sich irgendwann entschließt das Produkt weiter zu verkaufen, weil man keine Verwendung mehr dafür hat. Ein Endkunde wird nicht durch einen Privatverkauf zum Teil der Liefer- oder Vertriebskette.

Gerät man nun aber in Verdacht, gewerblich zu handeln, obwohl das nicht zutrifft, so platzt die Blase und damit platzen auch die Ermittlungen oder ggf. eine Anklage, wenn nachgewiesen werden kann, dass man eben nicht gewerblich handelt.

Ein fiktiver Fall

Angenommen es gäbe einen vergleichbaren Fall, wo es nicht bis zur Anklage gekommen ist, sondern in den Ermittlungen stecken geblieben ist. Dann muss man – um beurteilen zu können, wie das gelaufen sein könnte – wissen, wie denn die Justiz in der Praxis funktioniert. Hätte der fiktive Gearschte irgendwann einen Einstellungsbescheid von der Staatsanwaltschaft (StA) bekommen, gäbe es mehrere Möglichkeiten, wie das gelaufen sein könnte. Eine Möglichkeit wäre, dass die StA der Meinung ist, die Sache sei z. B. wirklich geringfügig, weshalb kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung bestünde, obwohl sie davon überzeugt ist (weil die Ermittlungen noch nicht so weit fortgeschritten sind, dass die Unschuld des Beschuldigten ersichtlich wird), dass an der Sache was dran ist. Dann bekäme der Beschuldigte einen Einstellungsbescheid gem. § 153 StPO, ggf. mit einer Zahlungsaufforderung um die Kosten der Ermittlungen zu decken. Eine weitere Möglichkeit wäre aber auch, dass die StA im Rahmen der Ermittlungen feststellt, dass gar kein gewerblicher Handel vorgelegen hat und dass damit auch die Vorwürfe wegen Verstoßes gegen das TabakerzG unhaltbar sind. Nun, dann muss das Verfahren auch eingestellt werden. Will man sich als Staatsanwalt nicht die Blöße geben, dass man irgendwas übersehen hat und die Ermittlungen völlig unnötig durchgezogen hat, dann bietet sich an, die Einstellung trotzdem aufgrund § 153 StPO zu vollziehen. Sieht besser aus, als ein „Oje, da hab ich mal danebengehauen. Sorry.“ Klingt komisch, ist in der Praxis aber so. 😉

In beiden Fällen steht dann aber unter dem Einstellungsbescheid: „Hey, ich lass Dich nochmal so davonkommen, aber, Junge, lass Dich nicht nochmal von mir dabei erwischen!“ (Na, vielleicht ist die Formulierung in der Praxis etwas anders, aber der Tenor bleibt der gleiche)Das schraubt sich der Ersteller des Bescheides aber nicht extra für jeden mit großem Nachdenken raus… neee… das ist ein fix eingebauter Textbaustein. Und der ist auch sinnvoll, weil eine Einstellung nach § 153 StPO ja von der Tatsache ausgeht, dass der Adressat tatsächlich eine Straftat begangen hat. Und nun soll dem mitgeteilt werden, dass man mit Wiederholungstätern nicht mehr so nachsichtig ist und dann eine solche Einstellung eher unwahrscheinlich wäre, weil das Verfolgungsinteresse dann doch bejaht werden müsste. Der Satz hat also nur für denjenigen, der sich wirklich was hat zu Schulden kommen lassen, eine echte Bedeutung. Der fiktive Privat-Dampfkram-Verkäufer kann den Satz getrost ignorieren.

tl;dr

Wer E-Dampf-Produkte (ob gebraucht oder unbenutzt) nachweislich privat verkauft, hat nicht zu befürchten, wegen Verstoßes gegen das TabakerzG verurteilt zu werden, da sich dieses ausschließlich auf gewerbliche Händler, Hersteller und Importeure bezieht. Auch das Anbieten auf einer öffentlichen Verkaufsplattform ändert daran nichts und führt nicht zu einer Anwendung der Bestimmungen des TabakerzG, weil der Privatverkäufer KEIN Teil der Vertriebs- und Lieferkette ist.

Man kann zwar in die Mühlen der Justiz geraten, wenn die Privatverkäufe durch gewisse Umstände zunächst wie gewerblicher Handel erscheinen. Irgendwann wird jedoch offenbar, dass es doch ein Privatverkauf war und die Sache verläuft im Sand.

Wenn ein solcher Fall aber anders dargestellt wird und quasi angedeutet wird, jeder Privatverkäufer sei doch nicht wirklich privat und könnte den Bestimmungen des TabakerzG unterfallen, der stiftet Verwirrung und verursacht Unsicherheit.

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