Weil der Zoll das behauptet…

…soll nun Selbstmischen unter Nutzung steuerfreier Komponenten Steuerhinterziehung sein. Der Zoll behauptet das, erklärt es aber nicht. Das ist weniger wert, als das Schwarze unter den Fingernägeln. Zumal er dahingehend gar keine Regelungsbefugnis hat, weil es im Gesetz festgelegt ist.

Dann soll auch noch ein Rechtsanwalt behauptet haben, das stimme so, denn im TabStMoG sei zwar für Liquids auf die Steuerentstehung des KaffeeStG verwiesen worden, nicht aber auf die Steuerbefreiung des KaffeeStG. Das würde so stimmen, wenn im Paragraphen zur Steuerentstehung nicht explizit auf die Steuerbefreiung hingewiesen würde. Ein „Gesetzeshopping“, also das Zurückhüpfen in das TabStG ist nicht erlaubt. Verweist eine Bestimmung auf einen Rechtsbegriff, der im selben Gesetz legaldefiniert ist, sind auch die Bestimmung dieses und nicht des verweisenden Gesetzes anzuwenden. Das lernt man im rechtswissenschaftlichen Studium, das man als Anwalt abgeschlossen haben muss. Klar kann man sowas mal vergessen oder aus den Augen verlieren, gerade wenn man mit solchen Konstrukten kaum oder nie befasst sein musste. Dann aber sollte man sich noch einmal schlau machen, bevor man etwas behauptet.

Soviel von einem privaten Blogger aus dem sicheren Ausland… mit abgeschlossenem rechtwissenschaftlichen Studium und Berufserfahrung. 😉

Also lasst Euch nicht verunsichern! Für die Steuerbefreiung bei selbstgemischten Liquids greift eindeutig § 20 KaffeeStG.


Steuerzusammenfassung

Eine Antwort zu „Weil der Zoll das behauptet…“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst du dich mit der Speicherung und Verarbeitung deiner Daten durch diese Website einverstanden. Bitte dazu die Datenschutzerklärung beachten.