Wir regeln uns noch zu Tode!

In der Szene wurde die Mitteilung des VdeH vom 20. September 2024

Wichtiges BGH Urteil zu Verpackungen von E-Liquids (arch)

nicht wirklich zur Kenntnis genommen… oder, falls doch, das Ausmaß nicht verstanden.

Der VdeH berichtet da über ein BGH-Urteil und seine Auswirkungen.

Verkürzt geht es darum, dass ein abmahnfähiger Verein einen Hersteller von Liquids abgemahnt hat, weil die Verpackungen einiger Liquids nach dessen Meinung nicht geltendem Recht entsprechen.

Die Vorwürfe sind, dass es gegen die CLP-Verordnung verstößt, wenn Gefahrenpinktogramme und schriftliche Warnhinweise nicht unmittelbar zusammen gruppiert werden. Bei den beanstandeten Kartons waren die beiden vorgeschriebenen und korrekten Piktogramme auf einer der Längsseiten abgebildet und die Warnhinweise aus verständlichem Platzmangel (auf Umverpackungen von Liquids müssen inzwischen ja Kurzromane abgedruckt sein) auf der unmittelbar daneben liegenden Kartonseite (quaderförmiger Karton).

Und dann wurde noch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gezückt, weil auf der Umverpackung stand, dass das Liquid keine suchtverstärkenden Inhaltsstoffe, keinen Teer und kein Kohlenmonoxid, sowie keine krebserregenden Stoffe gemäß REACH, dafür hochreines Nikotin in Arzneimittelnqualität enthält.

Außerdem sind auf der Faltschachtel Symbolbilder, die den Geschmack repräsentieren, abgebildet, die für Kinder, insbesondere kleinere Kinder, typischerweise besonders interessant seien.

Dem Kläger wurde in dem Urteil vollumfänglich Recht gegeben.

Die Begründungen lesen sich teilweise echt skurril. Auf der einen Seite räumt der BGH ein, dass es durchaus zulässig ist, die Gefahrenpiktogramme und die Warnhinweise auf verschiedenen Seiten der Umverpackung abzubilden, aber sie müssten trotzdem gemeinsam gruppiert sein. Das ist in sich widersprüchlich. Wenn sie gemeinsam gruppiert sein müssen, dann KÖNNEN sie nicht auf verschiedenen Seiten der Umverpackung aufgebracht werden. Das aber wird eingeräumt. Ja was denn nun? Nun… es gilt, dass es nicht verteilt werden darf. Punkt. Aus. Ende. Egal, was da vorher erwähnt wurde.

Bedeutet: Hersteller müssen zusehen, wie sie auf der aufgrund der Volumenbegrenzung ohnehin extrem begrenzten Fläche alle Bildchen und Sprüche gruppiert unterbringen. Sonst kommt der Abmahner ums Eck und stellt ne Rechnung.

Die Hinweise auf das Fehlen suchtverstärkender Inhaltsstoffe etc. sind auch verboten. Es handelt sich zwar um belegbare TATSACHEN, aber heute darf man auch die Wahrheit nicht mehr auf den Karton seines Produkts schreiben. Das sei „lauterkeitsrechtlich unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit“. Nun… dass die Angaben „Selbstverständlichkeiten“ sind, darf ernsthaft bezweifelt werden. Aber der BGH bezweifelt das nicht. Denen ist klar, dass jedem auch klar sein muss, dass da Nikotin in Pharmaqualiät drin ist, dass da kein Teer dein ist etc. etc.

Und da fällt beim Studieren des Urteils auch gleich der nächste Widerspruch auf. Die kritisierten Informationen kann man als wesentliche Informationen ansehen, die für die geschäftliche Entscheidung (Kaufentscheidung) des Verbrauchers maßgeblich sein könnten. Der BGH führt im Urteil genau das an, nämlich dass es ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF sei, wenn der Hersteller im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zack! Kann man durchaus so verstehen, dass die beanstandeten Informationen also eigentlich drauf stehen müssen und eben nicht weggelassen werden dürften. Der BGH sieht darin aber „werbliche Informationen“, die verboten sind.

Bedeutet: Hersteller dürfen auf wesentliche Eigenschaften des Produkts nicht auf der Umverpackung hinweisen, weil das Werbung wäre. Die Packungen sind nämlich in der Öffentlichkeit (Verkaufsstelle) zu sehen und nicht nur für Fachpersonal (wäre es so, dann wäre es erlaubt).

Was nun die Bilder (z.B. ein Bild einer Vanilleschote auf dem Vanilleliquid, Bilder von Beeren auf dem Beeren-Liquid etc.) betrifft, hat man es sich ganz besonders leicht gemacht. Man hat festgelegt, dass es für die Beurteilung der bildlichen Darstellungen keines Sachverständigengutachtens bedürfe. Die Senatsmitglieder könnten aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen als Elternteile beurteilen, ob die Darstellungen die aktive Neugier von Kindern wecken oder anziehen könnten. Die Bildchen gehörten nach Auffassung der Senatsmitglieder zu den Gegenständen, die für Kinder, insbesondere kleinere Kinder, typischerweise besonders interessant seien. Da macht es auch nix, wenn die Verpackung an sich gar keinen Reiz auf Kinder ausübe, sondern eher langweilig für sie sei. Und es ist auch pupsegal, dass für Kinder giftiger Allzweckreiniger eine Zitrone auf dem Etikett hat, ändert nix daran, dass es bei Liquids eine schwere Sünde ist.

Bedeutet: Hersteller dürfen keine bildliche Darstellung des Geschmacks des Liquids mehr auf der Umverpackung zeigen.

Das hat echte Auswirkungen, denn der beklagte Hersteller ist absolut nicht der einzige, der solche Verpackungen hat. Mit diesem Motivationsschub dürften der Abmahnverein und andere Institutionen seines Kalibers jetzt mal so richtig in den Startlöchern stehen und die gesamte Branche mit Abmahnungen und Klagen überziehen.

Den Herstellern bleibt dann nix anderes übrig, als das Verpackungsdesign zu ändern. Und die bereits im Handel befindlichen Liquids müssen aus dem Verkehr gezogen werden. Prima dabei auch, dass dafür schon die Liquidsteuer abgedrückt wurde und man auch nicht einfach nen neue Schachtel drummachen kann, weil die Steuerbanderole ggf. auf der Verpackung fest angebracht ist.

Was geht uns Konsumenten das an? Nun, sehr viel. Denn das ist ein weiterer Tiefschlag gegen den Handel, auf den die Mehrzahl der Konsumenten angewiesen ist. Es entstehen Kosten. Kosten, die letztlich an den Kunden weitergegeben werden müssen… oder aufgrund derer der Händler in‘ Sack haut und die Bude dicht macht.

Ich sag doch… es kommt Trommelfeuer von allen Seiten… und der Weg ist nicht mehr weit, bis das Dampfen in die Bedeutungslosigkeit versinkt. Na egal, dann rauchen halt alle wieder (oder weiter), die sich nicht selbst zu helfen wissen.

Wir regeln uns noch zu Tode…

Eine Antwort zu „Wir regeln uns noch zu Tode!“

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