Zweckbestimmung

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Nachdem nun die geänderten Steuerpläne für Liquids durchgesickert sind, gehen die Spekulationen wieder so richtig los, was das bedeutet und wie man sich da drumherum schummeln kann.

Sicher ist, dass die Steuer wohl auf „Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten“ erhoben wird. Und das unabhängig vom Vorhandensein von Nikotin.

Und schon wird gemutmaßt, dass das wohl nur für (fertige) Liquids, Shortfills, Nikotin-Shots und fertige Dampfer-Basen gelten wird. Propylenglycol (PG), Glycerin (VG) und Aromen wird man nicht besteuern können, weil die ja auch für andere Verwendungszwecke auf dem Markt sind. Und wenn der 5-Liter-Kanister PG aus dem Pferdebedarfshandel mit 1.600 Euro Steuern bedacht würde, dann würden die in Berlin mal sehen, was ein echter Sturm des Reichstags ist (beritten mit Fackeln und Forken… und hintendran walzen die Traktoren der Bauern alles platt, so dass für die Kosmetikhersteller nix mehr zum Zerstören übrig bleibt).

Also es stimmt… PG, VG und Lebensmittelaromen werden sicher nicht pauschal als „Nachfüllflüssigkeiten“ besteuert (sonst müsste auch jede Pulle Wasser besteuert werden, denn Wasser gehört auch zu den Inhaltsstoffen von Liquids).

Aber das ist absolut kein Grund zur Entwarnung. Der Gesetzgeber ist nicht völlig blöd. Denen ist schon klar, dass das nicht pauschal geht. Aber es gibt probate Lösungen.

Was der Gesetzgeber meint

Grundsätzlich können Gesetze niemals alle Eventualitäten unmissverständlich und völlig eindeutig definieren und festlegen. Da würde keiner mehr durchblicken und Gesetze, die auf 10 Din-A4-Seiten geschrieben sind, würden denn hunderte Seiten umfassen. Es wird versucht, so allgemein wie möglich, aber auch so exakt wie nötig zu definieren, was mit einem Gesetz gemeint ist. Das lässt auch immer Spielraum für Auslegungen. Ob eine Auslegung korrekt war oder um eine Präzisierung einer Definition zu schaffen… dafür ist die Rechtsprechung da. Das funktioniert auch in der Regel recht gut… es kann aber so sein, dass ein Richter missversteht, was der Gesetzgeber mit einer bestimmten Sache gemeint hat. So kommt es dann zu Fällen, wo von den Gerichten anders entschieden wird, als es sich der Gesetzgeber eigentlich vorgestellt hatte. Kommt immer wieder mal vor… hilft dann ne Weile… bis der Gesetzgeber das Gesetz überarbeitet hat und so nachgebessert, dass der Punkt nun nicht mehr „falsch“ verstanden werden kann. Oftmals wird bei Gesetzen, die verabschiedet werden, solchen Missverständnissen aber auch schon vorgebeugt. Dies geschieht in der Regel im „besonderen Teil“ der Begründung zum Gesetz. Hier wird präzisiert, was mit bestimmten Sachen gemeint ist.

Nun geht es bei dem geplanten Tabaksteuermodernisierungsgesetz, was das E-Dampfen anbelangt, um Nachfüllflüssigkeiten. Und… neu… egal ob mit oder ohne Nikotin. So könnte man, ohne tiefere Sachkenntnis und als unvoreingenommener Leser, annehmen, dass dies also nur Flüssigkeiten betrifft, die man direkt in den Tank kippen und wegdampfen kann. Und es muss um Flüssigkeiten gehen, die auch dafür vorgesehen sind… denn man kann auch direkt aus der Spüli-Flasche oder der Fritteuse in den Tank kippen und irgendwie wegdampfen… für kurze Zeit… biss es einen auch ohne Corona in den Sarg haut.

Das Problem gab es kürzlich schon einmal

Die Problematik, was denn nun mit diesen Flüssigkeiten gemeint ist, tauchte erstmals bei letzten (2.) Änderungsgesetz zum TabakerzG auf. Hier sind nämlich etliche Regelungen auch auf nikotinfreie Flüssigkeiten ausgedehnt worden.

Damit es keine „Missinterpretationen“ der Exekutive und Judikative gibt, wurde im besonderen Teil zu diesem Gesetz klargemacht, WAS mit Nachfüllflüssigkeiten gemeint ist:

Maßgeblich ist somit Verwendungspotential und –zweck der im Behältnis enthaltenen Flüssigkeit, ohne dass diese unmittelbar gebrauchsfertig sein müsste.

Der Zweck bestimmt die Einstufung

Es sind hier also die Verwendungsmöglichkeit (gilt auch für „Pferde-“VG) UND der Verwendungszweck (zum Dampfen, gilt nicht für „Pferde-“VG) maßgeblich. Steht also auf der PG-, VG-, VPG-Pulle „Zur Verwendung in E-Zigaretten“ oder bringen Name bzw. Bezeichnung zum Ausdruck, dass das Zeug für Dampfen ist, dann ist es Nachfüllflüssigkeit im Sinne des Gesetzes.

Kauft man Aromenmischungen (Shake-and-Vape, Shortfills, Longfills), dann ist die Verwendung völlig klar. Das ist zum Dampfen und fällt unter die Regelungen des Gesetzes. Bei Aromen (Aromakonzentraten) hängt es wieder vom Verwendungszweck ab. Es sind ja grundsätzlich Lebensmittelaromen, die wir verwenden. Man kann sich auch in der Eismaschine ein Milchspeiseeis „Heisenberg“ anrühren (oder Tabak-Schokoladen-Eis… gibt es übrigens tatsächlich… zumindest hier in Ungarn bei meiner Lieblings-Eisdiele… schmeckt richtig lecker, weil der etwas herbe Tabakgeschmack das ansonsten eher süße Schokoeis lecker abrundet). Oder ne Tabakbrause…

Steht auf der Pulle „zur Herstellung von Speiseeis“, „zum Backen“, „für Kaltgetränke“ oder „zur Kaffeearomatisierung“, dann sind das Lebensmittelaromen der Art, wie man sie sich nach dem Wort vorstellt. Und die sind keine Nachfüllflüssigkeiten im Sinne des Gesetzes. Steht aber drauf, dass sie zur Verwendung „in Liquids“ sind oder ist die Bezeichnung/der Name wieder eindeutig mit E-Dampf-Bezug, dann handelt es sich um „Dampf“-Aromen (die auch Lebensmittelaromen sind) und unterfallen den Regelungen des Gesetzes.

Billige Tricks

Nun könnte man auf die Idee kommen, die Dampf-Shops könnten ja „Pferde“-VG anbieten, dann wäre das nicht vom Gesetz erfasst… oder Back-Aromen… und es wäre wieder nicht erfasst. Sie müssten nur draufschreiben, für was das Zeug gedacht ist und es dürfe halt nicht draufstehen, dass es (auch) für die Liquidherstellung gedacht ist… und sie wären fein raus.

Dieser billige Trick funktioniert nicht. In der Regel sind E-Dampf-Händler beim Handelsregister „Einzelhändler für E-Zigaretten“ eingetragen. Wollen sie andere Waren verkaufen, muss auch das angemeldet werden. Spätestens wenn nun ein E-Dampf-Shop Betreiber zusätzlich noch den Verkauf von Milchviehernährung (PG wird Milchkühen zur Verhinderung von Ketose gegeben) und Backaromen eintragen lassen will, wird die Behörde hellhörig. Ohne dies ist es ein echtes Risiko. Generell muss man davon ausgehen, dass alles, was man im Dampf-Shop anbietet, auch zum Dampfen ist. PG in neutralen Pullen, ohne den Hinweis, dass es zum Dampfen ist, erhält seine Zweckbestimmung durch den Gewerbebetrieb. Es muss da nicht draufstehen. Das Zeug fällt unter das Gesetz.

Einfach abschreiben

So… und nun soll die Liquid-Steuer kommen. Und der Gesetzgeber ist, wie gesagt, nicht völlig stulle. Auch hier muss dementsprechend also (mindestens im besonderer Teil der Begründung) präzise definiert werden, um solche „Steuerschlupflöcher“ zu verhindern. Der Vorteil: Die brauchen sich gar nix auszudenken… die können das ganz einfach aus dem 2. Änderungsgesetz zum TabakerzG, Teil B (Besonderer Teil), zu Nummer 2, Satz 4 abschreiben. Und dann gilt die Steuer für alle Flüssigkeiten, die zur Verwendung in E-Dampfen geeignet und bestimmt sind. Auch für PG, VG und Aromakonzentrate. Das Zeug muss nicht direkt dampfbar sein… es muss nur dafür verwendet werden können und dazu gedacht sein.

Das ist jetzt auch noch etwas spekulativ, aber Ihr dürft davon ausgehen, dass sie es genauso machen werden. So und nicht anders. Damit wird für alles, was flüssig ist und mit dem Dampfen zu tun hat eine Steuer pro Milliliter fällig.

Bedrohte Art

Dampfen wird damit erheblich teurer. Das wird die Branche in der Breite vernichten. Die Bewegung findet ein Ende.

Es wird kaum noch Umsteiger geben. Gerade die werden die gestiegenen Preise deutlich spüren (Fertigliquids werden so im Bereich um acht Euro für das 10-ml-Pülleken landen). Selbstmischer werden anfangs die wenigsten und die Pseudo-Selbstmischer (die z.B. Shortfills nutzen und den Pferdeshop nicht kennen), werden Preise zu sehen bekommen, für die man auch ne halbe Stange Kippen bekommt.

Wir sind ne aussterbende Art… ich werde die Aufnahme in die Rote Liste bedrohter Tier- und Pflanzenarten beantragen!

12 Antworten zu „Zweckbestimmung“

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