Da kann man HEUTE brandheiß eine Falschmeldung, garniert mit ungerechtfertigten Seitenhieben auf die IG-ED, lesen.
Ich zitiere mal:
„Wie wir bereits berichtet haben, wird die Stimmung vor allem auch dadurch angeheizt, dass der Konsumentenverband IG-ED fordert, Liquids und Basen mit und ohne Nikotin nicht gleichzustellen. Ob das beim Konsumenten überhaupt ankommen würde, scheint dabei völlig egal zu sein. Daher wird auch nicht mit Superlativen gespart. („Kämpfe mit uns für die Freiheit!“)“
Obwohl die IG-ED niemals behauptet hat, die Gleichstellung würde sich auf die Abgabemenge beziehen und stattdessen nur vor den Auswirkungen einer Gleichstellung (in Bezug auf Aromenverbote und eine wahrscheinliche kommende Besteuerung, sowie der Gefahr, dass das nikotinfreie Dampfen in kommenden Nichtraucherschutzgesetzen wie das Tabakrauchen behandelt werden könnte) gewarnt hat und begründete, weshalb eine solche Gleichstellung nicht wünschenswert ist, wird hier wieder suggeriert, sie würden unnötig Panik verbreiten. Durch das ständige Wiederholen einer unwahren Behauptung, wird diese nicht wahr… das klappt bei den ANTZ (zum Glück) nicht und versagt auch bei Gurus verschiedenster Art.
Wenn man sich dann so darstellt, als würde man nun juristisch mal Aufklärungsarbeit leisten, dann sollte man die Texte, die man behandelt GENAU lesen und WORTWÖRTLICH zitieren. Das Gehirn kann einem auch mal einen Streich spielen und man überliest gewisse Dinge, die von essenzieller Bedeutung sind, weil man sie unbewusst nicht wahrhaben will.
Noch ein Zitat:
„§ 14, Abs. 1: Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. Nachfüllbehälter ein Volumen von 10ml haben, […]“
Quelle: w. o.
STOP! Da ist ein Schnitzer drin! In der derzeitig geltenden Fassung des TabakerzG steht in § 14 nämlich genau dies (Text direkt aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 kopiert):
„Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.“
Quelle: BGBl 2016 Teil I Nr. 15
Das Wort „höchstens“ wurde also im ersten Zitat „verschluckt“… wohl bekomms‘…
Und weil es so gut geschmeckt hat, wird es auch bei der Änderung durch das noch in den Verhandlungen steckende Änderungsgesetz zum TabakerzG wiedergekäut…
Näxtes Zitat:
„Liquid wird zählbar
Ein Hauptgrund ist aber ein anderer. Liquid wird damit zählbar. Ist Euch aufgefallen, dass in der Größenangabe nicht „höchstens“ 10ml steht, Sondern nur genau 10ml?
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Nein, dort stehen genau 10ml im Text. Denn damit wird Liquid zählbar. Unabhängig davon, wie viel Nikotin darin ist. So wäre es nachher auch leichter zu besteuern. Man kann sehr einfach hingehen, und eine Steuer pro 10ml erheben. Also einfach pro Fläschchen.
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Danach dürfen Liquids und Basen die Nikotin enthalten nur noch in 10ml Fläschchen abgegeben werden.“
Quelle: Nochmals die aller-aller-erste Quelle
Vielleicht liegt dem Verfasser ja eine streng geheime, noch völlig unbekannte Version des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vor, das verborgen und für sonst keinen sichtbar im Kellergeschoss der Drucksache 229/16 liegt und in dem zusätzlich steht, dass aus § 14 die Wörter „höchstens“ gestrichen werden sollen. Eine Suche danach in den veröffentlichten Drucksachen verläuft jedenfalls negativ. Da steht NICHT, dass „höchstens“ verschwinden soll und nikotinhaltige Liquids nur noch und ausschließlich in 10-ml-Gebinden abgegeben werden soll.
Wenn jemand Unsicherheit (Panik will ich das nicht nennen) verbreitet, dann der Verfasser solcher Texte, denn das ist schlicht Quatsch!
Nikotinfreies Liquid wird auch nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes auch in größeren Pullen zu haben sein (da sind wir uns einig und das wird auch nicht anders behauptet). Nikotinhaltige Liquids hingegen werden ab dem 20.05.2017 jedoch HÖCHSTENS in Gebinden zu 10 ml erhältlich sein. Aber auch in 1-, 2-, 3-, 4-, 5-, 6-, 7-, 8-, 9-ml-Pülleken (so es denn Händler gibt, die solche Pullen führen und verkaufen wollen… und sogar weitere Zwischenschritte wären möglich).
Dachte, ich muss das mal wieder richtigstellen… denn kommentieren kann man noch immer nicht, wo der Quark geschrieben steht.
[el57f68747dc99b]
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