…können gefährlich sein.
Wer meint, Werbung auf „normalen“ Webseiten, die nicht mit einer Bezahlschranke oder einer zwingenden Registrierung eingeschränkt sind, seien „Punkt zu Mehrpunkt Übertragungen“ und dies würde nicht unter die Beschränkungen des § 19 Abs. 3 i. V. m. § 2 Nr. 8 TabakerzG fallen, ist in eine „begriffsverwirrende“ Falle der Richtlinie (EU) 2015/1535 getappt. Dort wird ein Dienst der Informationsgesellschaft als eine „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ definiert… und es wird auf eine Beispielliste mit Ausnahmen in Anhang I Nr. 3 verwiesen. Eigentlich wäre das nicht nötig, weil die dort erwähnten Dienste (Fernsehen, Rundfunk, Teletext) an sich nicht auf Abruf, sondern dauerhaft (sogar ohne eingeschaltetes Empfangsgerät) bereitgestellt werden. Man muss diese Dienste nicht durch Informationsübertragung anfordern, sie stehen immer zur Verfügung. Dass aber Fernsehen (incl. zeitversetztem Video-Abruf), Rundfunk und Teletext dort explizit angegeben werden, ist dem Umstand geschuldet, dass diese Dienste inzwischen auch über das Internet angeboten werden. Und genau im Internet ist ein individueller Abruf erforderlich, um diese zu Empfangen. Damit diese Dienste nun, wenn man sie per Internet bezieht, nicht durch das „Raster“ fallen, wurden sie explizit im Anhang genannt.
Was aber kein Fernsehen, Rundfunk, Teletext ist und über das Internet daherkommt, ist immer eine Punkt zu Punkt Übertragung und ein auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Das ist nämlich ein Unterschied… während Fernsehsignale komplett und umfassend – aufgeteilt auf verschiedene Frequenzbänder – ihre Informationen stets und ständig durch den Äther und auf die Buchse am Kabelanschluss bringen und das Empfangsgerät nur selektiert, welches Signal nun dargestellt wird (man muss also kein Signal an den Sender schicken, um das Signal mit den Informationen zu bekommen), ist es im Internet eben nicht so, dass stets und ständig sämtliche weltweit verfügbaren Informationen des Internets aus der Telefonbuchse (oder wie auch immer der Zugang realisiert ist) quellen. Um hier Informationen zu bekommen, muss man sie explizit anfordern. Dies geschieht durch Eingeben einer URL im Browser, durch Anklicken eines Links etc. Damit sendet man selbst eine Information (Anforderung), die dafür sorgt, dass man entsprechende Informationspakete „geliefert“ bekommt. Das ist ein individueller Abruf und die Daten werden von Punkt (Server, wo die Seite liegt) zu Punkt (Endgerät des „Surfers“) übertragen.
Der hier aufgezeigte Irrtum könnte dazu verleiten, anzunehmen, dass Werbung auf Internetseiten (allgemein) nicht gem. § 19 TabakerzG verboten wären. Aber jede Webseite (allgemein) ist ein Dienst der Informationsgesellschaft und unterfällt damit dem Werbeverbot.
Das Feilbieten einzelner Produkte im Rahmen eines Online-Shops ist zwar im wörtlichen Sinne auch ein Dienst der Informationsgesellschaft, ist jedoch keine Werbung i. S. d. TabakerzG. Damit sind Online-Shops raus aus der Nummer… selbstverständlich dürfen sie ihre einzelnen Produkte auf ihrer Seite anbieten.
Aber Vooorsicht: Betreibt ein Hersteller oder Händler z. B. bei Facebook eine Unternehmensseite und postet da Hinweise auf einzelne Produkte, die im eigenen Shop erhältlich sind, so ist das wiederum sehr wohl Werbung, es sei denn die Unternehmensseite würde als eigenständiger Webstore betrieben. Das Anpreisen eigener Produkte ist kommerzielle Kommunikation mit dem Zweck der Verkaufsförderung und damit gem. § 19 TabakerzG verboten.
Ein weiterer „verwirrender Begriff“ ist „kommerzielle Kommunikation“.
§ 2 Nr. 6 TabakerzG definiert Werbung als „jede Art kommerzieller Kommunikation“. Dabei bezieht sich das „kommerziell“ auf die Werbung, also die Information, die dargeboten wird und NICHT auf die Plattform, wo diese Information erscheint. Werbung bleibt Werbung… egal, ob das Medium, wo sie erscheint, kommerziell betrieben wird, oder nicht. Erscheint auf einer Internet-Plattform, die nicht kommerziell betrieben wird, Werbung, so handelt der Werbende (also derjenige, der die Werbung platziert) bußgeldbewährt ordnungswidrig gem. § 35 Abs. 2 Nr. 7 TabakerzG.
Derjenige, der die Plattform / das Medium dafür bereitstellt und die Werbung zulässt unterfällt nicht den Bußgeldvorschriften des TabakerzG, kann aber (auch kostenpflichtig) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden oder es wird gerichtlich eine entsprechende Verfügung erwirkt, die es ihm verbietet, die Werbung stehen oder erneut erscheinen zu lassen (kostet auch nicht wenig).
Aus diesem Grund ist es ausgesprochen sinnvoll, wenn z. B. Betreiber von Gruppen bei Facebook oder ähnlichen Plattformen definitiv das Veröffentlichen von Werbung verbietet. Dabei ist es auch wieder völlig unerheblich, ob die Plattform kommerziell betrieben wird, oder nicht. Das Zulassen hat (ggf. teure) Konsequenzen… und derjenige, der die Werbung platziert rutscht in § 35 TabakerzG.
Habe hier diesmal wenig Wischwasser gebraucht… denn die Informationsquelle, auf die sich meine Ausführungen beziehen, ist ansonsten echt nicht zu beanstanden. Vieles ist dort völlig richtig und logisch nachvollziehbar aufbereitet. Mir war es einfach nur wichtig, diese beiden Punkte, wo in eine „Falle“ getappt wurde, nochmal richtigzustellen, damit keiner mit einem großen Schritt einen Fettnapf erwischt, weil etwas falsch eingeschätzt wurde.
- Werbung für E-Dampfprodukte im Internet ist grundsätzlich untersagt, weil es sich bei Webseiten (allgemein) um Dienste der Informationsgesellschaft handelt.
- Werbung auf Unternehmensseiten von Facebook ist grundsätzlich untersagt.
- Das „Kommerziell“ in „kommerzielle Kommunikation“ bezieht sich auf den Akt der Werbung selbst, nicht jedoch auf den Werbeträger bzw. den Betreiber des Mediums, wo die Werbung platziert wird.
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