Immer wieder taucht die Frage auf, wie es denn JETZT und ab dem 20.05.2017 mit dem privaten Verkauf von Dampfgeräten und Zubehör aussieht. Und man liest da auch häufig ne Menge Blödsinn… deshalb hier kurz mal zum Stand der Dinge:
SÄMTLICHE Regelungen im TabakerzG (und der TabakerzV) regeln, wie auch die TPD2 Herstellung, Aufmachung und Handel von Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten (damit meinen sie unsere E-Dampfgeräte). Es geht hier jedoch nur um den gewerblichen Handel durch Wirtschaftsakteure. Es geht also darum, von der gewerblichen Herstellung über die Verpackung bis zum gewerblichen Verkauf alles „notwendige“ zu regeln. Ist das Produkt beim Endkunden angekommen, endet der Regelungsbereich. Was ich als Endkunde damit mache, ist mir überlassen. Und selbstverständlich darf ich die Produkte auch weiterverkaufen. Wenn ich dann einen (von mir) vorbefüllten 5-ml-Tank mit selbstgemischtem 32-mg-Liquid verkaufe, ein Gerät ohne originale (und mit Warnhinweisen etc. bedruckte) Verpackung und ohne Beipackzettel oder ein Gerät, das nicht „registriert“ wurde, verkloppe… so hat die „Tabak-Gesetzgebung“ dafür keine Bedeutung.
Anders sieht es in Hinsicht auf das JuSchG (Jugendschutzgesetz) aus, wo im § 10 geregelt ist, dass auch E-Dampfgeräte und „Zubehör“ (Liquids und was spezifisch zu einem E-Dampfgerät gehört) nicht an Minderjährige abgegeben werden dürfen. Das sicherzustellen (persönliche Übergabe, Altersprüfung, Versand mit Altersprüfung), muss man selbst organisieren.
Wenn nun solche Produkte bei eBay verkauft werden sollen, ist es grundsätzlich kein Problem. eBay schreibt aber vor, dass die Altersprüfung sichergestellt sein muss („Zudem ist der Versand nur per DHL Paket mit „Alterssichtprüfung ab 18“ erlaubt. Optional ist auch es möglich, eine persönliche Prüfung der Volljährigkeit des Käufers bei Selbstabholung anzubieten.“ http://pages.ebay.de/help/policies/tobacco.html).
Bei eBay Kleinanzeigen ist es nicht erlaubt, seinen Dampfkram zu verhökern. Dort ist es in den Grundsätzen ausgeschlossen, Tabakwaren, Zubehör für Tabakwaren UND „Artikel mit einer Altersfreigabe ab 18 Jahren“ (https://www.ebay-kleinanzeigen.de/hilfe/artikel/policy) anzubieten. E-Dampfgeräte und „Beikram“ sind damit vom Handel ausgeschlossen. Das hat aber nichts mit der Gesetzgebung zu tun, sondern ist lediglich eine vertragliche Regelung, die von der Kleinanzeigen-Plattform vorgegeben wurde.
Es gibt noch zahlreiche andere Möglichkeiten, seine Dampfprodukte anzubieten… welche Vorschriften jeweils gelten, muss man nachschauen. Aber ein Ausschluss des Privatverkaufs von E-Dampfgeräten ist immer in der Firmenpolitik (Vertrag / Geschäftsbedingungen /Grundsätze) der jeweiligen Plattform begründet und NICHT in den Gesetzen über Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse.
Man darf seinen Kram also natürlich privat veräußern (wobei man sich an das Jugendschutzgesetz halten muss), ohne irgendwas zu „registrieren“ oder selbst schnell noch Beipackzettel und Warnhinweise auf einen Zettel zu schmieren.
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