UPDATE 2021.10.15., 13:17 (Änderungen in rot)
Ein Abschnitt in den Informationen des Zolls zur Tabaksteuer sorgt dafür, dass in der Szene ein Schlupfloch für das Selbstmischen vermutet wird.
In Nr. 5 des Schreibens steht
Die Steuerentstehung für Substitute für Tabakwaren richtet sich gemäß § 1b Satz 2 TabStG (Gültigkeit ab 1. Juli 2022) nach dem Kaffeesteuerrecht.
Und da steht in § 20 KaffeeStG
(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
…
5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird,
…
Daraus folgern nun einige, dass das Selbstmischen zum Eigenbedarf analog zu § 20 KaffeeStG steuerfrei bleibt.
Ist leider ein Trugschluss!
Das könnte man, mit ein wenig logischem Verstand, schon erkennen, wenn man nach dem Satzzeichen „Punkt“ hinter „Kaffeesteuerrecht“ noch etwas weiter liest. es geht da nämlich so weiter:
Folglich wäre der im Kaffeesteuergesetz geplante Steuerentstehungstatbestand durch Inbesitzhalten ab seinem Inkrafttreten auch für Substitute für Tabakwaren anwendbar, die nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen sind, also die sog. „Altwaren“.
Die analoge Anwendung des Kaffeesteuerrechts findet nach Ansicht des Zolls nur für Händler Anwendung. Es geht dabei darum, zu verhindern, dass sich Händler riesige Lager mit Ware vollknallen, die noch steuerfrei — weil vor dem 1. Juli 2022 hergestellt — sind, und das dann steuerfrei abverkaufen (oder gar… wenns schwarze Schafe sind), zu den „neuen“ Preisen verhökern und die Differenz in die eigene Tasche stecken.
Dass sich die Anwendung hier nur auf den Abverkauf und nicht auf die private Selbstherstellung bezieht, wird auch dadurch deutlich, dass dieser Hinweis auf das Kaffeesteuerrecht lediglich im Abschnitt Nr. 5 zu finden ist, der die Überschrift „Abverkaufsfrist“ trägt. Und dass das nicht greift, geht außerdem daraus hervor, dass eben genau das private Selbstherstellen für den Eigenbedarf in Abschnitt 7 geregelt wird:
Eine Herstellung ohne Erlaubnis liegt – neben einer gewerblichen Herstellung – auch vor, wenn unversteuertes Glyzerin oder Aroma in einer E-Zigarette verwendet wird, da dem Glyzerin oder dem Aroma hierdurch eine entsprechende Zweckbestimmung als Mischkomponenten für E-Zigaretten gegeben wird und somit der Steuergegenstand Substitute für Tabakwaren (im verbrauchsteuerrechtlichen Sinne) hergestellt wird.
Weil das Kaffeesteuerrecht eben NICHT auf das Selbstmischen angewendet wird, ist in diesem Abschnitt erläutert, was das Selbstmischen steuerrechtlich bedeutet: Das Selbstmischen macht das Liquid auch für Privatleute zum Steuergegenstand.
Faktisch bedeutet das: Selbstmischen wird verboten (ob das nun überwachbar wäre, ist in dem Zusammenhang erstmal unerheblich)!
Denn es lohnt sich steuerlich nicht, selbst zu mischen, wenn man dafür ausschließlich Substitute nutzt, die versteuert sind. Die Steuer auf den Milliliter ist dann genau so hoch, wie beim fertigen versteuerten Liquid.
Tut mir leid, Euch den Zahn ziehen zu müssen… aber Kaffee ist keine Lösung!
Aufgeschnappt
Themen aus der Dampferszene… aufgeschnappt und kommentiert.
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