Eilmeldung unter Vorbehalt – Tabaksteuer/Kaffeesteuer

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Referentenentwurf für das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ veröffentlicht.

Bei der ersten Durchsicht sieht es so aus, als wäre damit, sofern es in diesem Punkt durchginge (ich habe keinen Zweifel), die Lösung über das KaffeeStG verpufft.

Der Entwurf enthält viel Blah und Schaumwein und so, ein Bisserl was zur TabStV, was uns nicht unmittelbar betrifft… und dann, fast am Ende in Artikel 18 (Seite 70) eine Änderung des gerade erst erlassenen TabStMoG.

Bislang stand im TabStMoG in Artikel 2 Nr. 3:

Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

„§ 1b Substitute für Tabakwaren

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.“

Damit wäre das Selbstmischen für den Eigenbedarf unter Nutzung steuerfreier Komponenten (eine reicht schon) keine Steuerstraftat, weil sich eine Steuerbefreiung nach dem KaffeeStG anschließt.

Der neue Entwurf soll genau diesen Punkt ändern:

Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

„§ 1b Substitute für Tabakwaren

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.“

Fällt was auf? Genau… bezüglich der Steuerentstehung nach dem KaffeeStG steht da NICHTS mehr. Das würde bedeuten, dass auch das Selbstmischen für den Eigenbedarf eine Steuer entstehen lassen würde, sich keine Steuerbefreiung anschließen würde und der Selbstmische damit zum Steuerstraftäter würde.

Ich werde mich die Tage sehr intensiv damit auseinandersetzen und schauen, ob ich da was übersehen habe. Falls nicht, dann hat das Schreiben der Generalzolldirektion im Nachhinein nun doch Gültigkeit.

Es ist natürlich nicht sicher, dass das Gesetz durchkommt, dass es in diesem Punkt durchkommt… ich habe aber ein sehr ungutes Gefühl. Klar ist auch, dass eine Überwachung praktisch gar nicht durchführbar ist… und es muss auch keiner irgendwelche Kaufbelege mitführen…

Vom Prinzip her würde aber jeder Selbstmischer ab dem 01.07. zu Al Capone, sofern auch nur eine unversteuerte Komponente benutzt wird.

Bitte nicht in Panik verfallen… ich schreibe dazu noch einen ausführlicheren Beitrag, wenn ich mich intensiv damit befasst habe. Wollte nur schonmal einen Hinweis auf eine sehr gefährliche Entwicklung geben.

10 thoughts on “Eilmeldung unter Vorbehalt – Tabaksteuer/Kaffeesteuer

    1. Ich wühl mich da noch durch… und schreibe dann noch einen (vorerst) endgültigen Artikel… da gehe ich dann auch da drauf ein. Das ist nämlich noch viel weitreichender.

  1. Servus,
    Einen Hinweis auf eine sehr gefährliche Entwicklung ist durchaus berechtigt. Die Daumenschrauben werden immer enger und enger gezogen. Zumindest wird alles getan und versucht, um dem E-Dampfen den Garaus zu machen. Da braucht man sich denke ich, nichts vormachen. Die Steuererhöhung für uns E-Dampf-Konsumenten reicht denen noch nicht. Zurück zum Tabak lautet deren verlogenes und heuchlerisches gebaren insgeheim… Wetten?….

    Und irgendwie passt die Story von Marsgucker gerade mal so richtig dazu… https://nebelkraehe.eu/2022/02/12/ich-hatte-in-der-zukunft-ein-erlebnis/

    Bin mal gespannt wie es sich weiter entwickelt und besonders auf deine Recherchen zu dem Thema, PepeCyB

    Bombus

  2. Was mich dabei interssiert ist: Gesetze oder auch deren Veränderungen, Zusätze und Ausführungsanweisungen schreiben sich ja nicht selbst. Heisst – Irgendwer muss die Idee dazu gehabt haben, ich möchte gerne wissen, welche Person oder Personen diese Veränderung angestrebt haben.

    1. Geschrieben? Die Idee dazu? Einer, mehrere, gemeinsam…

      Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Das bedeutet die Bundesregierung (also Teile davon) waren der Meinung, man müsse da was ändern. Die Ideen werden dann in das zuständige Fachreferat gegeben, welches die Ideen in einen Gesetzentwurf packt… das ist der Referentenentwurf (der jetzt vorliegt). Die entsprechenden Regierungsmitglieder schauen sich das an, verlangen ggf. noch hier und da Änderungen. Ist es in ihren Augen rund, dann geht es zur Prüfung ins Justizministerium (ob es denn rechtlich ok ist — na ja…). Ist auch die Hürde genommen, stimmt das Kabinett darüber ab, ob der Gesetzentwurf (heißt jetzt nur noch Gesetzentwurf) zur Abstimmung in den Bundestag eingebracht werden soll. Die nicken ab und es landet als sog. Regierungsentwurf um Parlament. Er folgen die Lesungen, dann die Abstimmung… Je nach Gesetz muss noch der Bundesrat zustimmen… im vorliegenden Fall nicht. Und die Bundessteinlaus setzt ihre Unterschrift drunter… die weiß eh nicht, um was es da im Detail geht… wird schon gut so sein… ist ja von Pfroinden.

  3. Hallo,

    § 30 I Z 3 müsste für uns Selbstmischer doch analog gelten. Was dem Raucher die Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten (Rohtabak mit Rippen, also unversteuert) mittels einer Handmaschine, ist für uns die Verarbeitung von Grundzutaten aus dem Lebensmittelbereich bzw aus der Pharmazie. Beides muss dann Steuerbefreiung sein.

    LG
    Martin

    1. Jein…

      Das Detail, welches dazu führt, dass § 30 TabStG nicht greift, ist, dass der danach verarbeitete Tabak (ob versteuert odder nicht) von Vornherein Tabak ist. Unsere “Fremdkomponenten“ sind aber keine Substitute. Das werden sie erst mit der Verwendung zum Selbstmischen. es findet eine Umwidmung statt, die nach § 30 nicht analog vorgesehen ist.

      1. Och menno,
        Tabak war schon vorher natürlich vorhanden, Kaffee ebenfalls…
        Ich würde vor Gericht trotzdem entsprechend argumentieren, dass lediglich Rohware manuell verarbeitet wird. Aber auf hoher See und vor Gericht ist man bekanntlich in Gottes Hand…

        LG
        Martin

  4. Ich frage mich wo diese detaillierten Information in die Politik gelangen. Normalerweise sitzt dort viel Inkompetenz. Das die so weit in die Details gehen verwundert mich.

    Da läuft ein doppeltes Spiel. Kenner des Vapemarktes stecken der Politik ständig neue Informationen. Da werden Interessen einer Lobby durchgesetzt. Diese Lobby will das Selbermischen nicht mehr haben.
    Vermutlich sind das auch die selben, die die Nikotinfreien Produkte in die Entwürfe eingebracht haben.

    Das passiert alles nicht weil Politiker kompetent sind, sie werden gefüttert.

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