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Wie ich in verschiedenen Artikeln und Beiträgen dargelegt habe, ist nach derzeitiger Gesetzeslage das Selbstmischen von Liquids unter Nutzung auch von steuerfreien Komponenten keine Steuerstraftat.

Das ergab sich aus dem durch das Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG) am 01.07.2022 in das Tabaksteuergesetz (TabStG) einzufügenden § 1b. Hier wurde auch (und darauf kam es an) für die Steuerentstehung auf das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) verwiesen, das sinngemäß dafür auch auf Substitute für Tabakwaren (Substitute) angewendet werden soll. Bei der Regelung zur Steuerentstehung im KaffeeStG wird ausdrücklich auf eine sich anschließende Steuerbefreiung für eine Nichtentstehung einer Steuer hingewiesen. Diese Steuerbefreiung wäre dann sinngemäß auch beim Selbstmischen für den privaten Gebrauch zum Tragen gekommen.

Nun aber wurde ein Referentenentwurf für das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (VStÄndG)“ erstellt (aktueller Stand vom 24.01.2022).

In diesem Gesetz werden auch Änderungen am TabStG und dem TabStMoG vorgenommen. Nach den Erläuterungen zum Entwurf dient es folgendem Zweck:

Durch die Änderung im Tabaksteuergesetz erfolgt in Bezug auf Substitute für Tabakwaren eine Klarstellung des Verweises auf geltende Vorschriften des Kaffeesteuerrechts. … Darüber hinaus ermöglichen die Änderungen das Weiterbestehen derzeitiger Angebotsformen von Substituten für Tabakwaren.

Es geht hier also um „Klarstellungen“ bezüglich der Anwendung des KaffeeStG. Es wird bezüglich des Transports etc. tatsächlich auch einiges genauer formuliert. Das allerdings interessiert und betrifft nur Handel und Hersteller.

Aber so ganz nebenbei fiel auch der Passus mit dem Verweis auf das KaffeeStG bezüglich der Steuerentstehung weg. Während im aktuellen TabStMoG noch auf die Steuerentstehung gemäß KaffeeStG verwiesen wird (Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.), fehlt dieser Passus im VStÄndG (Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.).

Damit fällt auch die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 KaffeeStG weg.

Das bedeutet, dass beim Selbstmischen für den persönlichen Gebrauch schon bei der Verwendung auch nur einer unversteuerten Komponente eine Steuer entsteht und das Vorhandensein einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber obligatorisch ist. Da dies im privaten Umfeld aber nicht gegeben ist, begeht man in diesem Fall eine Steuerstraftat.

Bislang handelt es sich „nur“ um einen Referentenentwurf. Das klingt nach unverbindlichen Vorschlag, ist es aber nicht. Wenn die Regierung, oder Teile der Regierung, die Idee für eine gesetzliche Regelung haben, so werden die Vorschläge im entsprechenden Fachreferat in einem Gesetzentwurf formuliert. Das ist der sogenannte Referentenentwurf. Dieser wird dann ggf. noch durch verschiedene Stellen angepasst und letztlich durch das Bundesjustizministerium geprüft. Der daraus entstandene Gesetzentwurf wird dann im Kabinett abgestimmt und im Falle der Annahme als Regierungsentwurf ins Parlament eingebracht. Hier folgen dann die Lesungen und schließlich die Abstimmung. Im vorliegenden Fall ist anschließend nicht einmal die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, und die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten nur noch reine Formsache.

Es ist also kein lockerer Vorschlag, sondern knallharte Gesetzgebung. Und es ist davon auszugehen, dass auch dieses Gesetz ohne größere Änderungen durchgewunken wird. Zeitnah! Damit sieht es so aus, dass ab dem 01.07.2022 das Selbstmischen unter Nutzung unversteuerter Komponenten (also auch Bunkerware) legal nicht mehr möglich ist.

Ruft man sich das Informationsschreiben der Generalzolldirektion an die Verbände ins Gedächtnis, welches ich als anmaßend eingestuft habe (sie haben schlicht keine Regelungsbefugnis, die eine vorhandene gesetzliche Regelung außer Kraft setzen könnte), dann bekommt man das Gefühl, die haben schneller gezogen, als ihr Schatten… will sagen… sie wussten unter Umständen schon, dass genau die Regelung des TabStMoG noch einmal geändert wird. Denn mit der neuerlichen Änderung treffen ihre Aussagen exakt zu.

Auf den ersten Blick könnte man nun eigentlich annehmen, dass auch das Selbstmischen mit ausschließlich versteuerten Komponenten illegal wäre, weil man damit ein Substitut herstellt, aber kein Steuerlageninhaber ist. Dem ist aber nicht so. Der Unterschied ist, dass man, wenn man ausschließlich versteuerte Komponenten nutzt, von Anfang an ausschließlich mit versteuerten Substituten arbeitet. Man erzeugt kein neues Substitut, sondern „kippt einfach Substitute“, die versteuert sind, zusammen.

Kommt hingegen eine unversteuerte Komponente dazu, dann handelt es sich streng genommen bis zum Zeitpunkt der Zweckbestimmung für die Herstellung eines Substituts, nicht um Substitute. Nutzt man bereits zweckgebundene Komponenten, so sind sie steuerrechtlich ebenfalls keine Substitute, bis man sie verwendet. Mit dem Mischen stellt man ein neues Substitut her, das nun versteuert werden müsste, wofür es beim Privatmenschen aber am Steuerlager mangelt (und was auch nicht sinnvoll wäre, denn dann kann man ja keine Steuern sparen).

Dafür spricht auch, dass in o.g. Informationsschreiben bezüglich des Selbstmischens ausschließlich von steuerfreien Komponenten die Rede ist.

Nach meiner Rechtsauffassung bleibt das Selbstmischen mit ausschließlich versteuerten Komponenten legal und führt zu keiner neuen Steuerentstehung. Das wird auch durch die bereits erwähnte Formulierung des Gesetzentwurfes (Darüber hinaus ermöglichen die Änderungen das Weiterbestehen derzeitiger Angebotsformen von Substituten für Tabakwaren.). Damit bleiben „Fills“ (ob long, ob short, egal) als Angebotsform erhalten. Denn ergäbe sich durch das Auffüllen bzw. mit Shots scharfmachen eine neue Steuerpflicht, wären diese Produkte illegal.

Die Selbstmischer, die andere Komponenten benutzen (wozu sie durch die horrende Steuer ja auch getrieben werden), werden durch die erneute Gesetzesänderung formell in die Illegalität getrieben.

Nochmal: Wird das VStÄndG in der derzeitigen Form erlassen, so ist das Selbstmischen unter Nutzung steuerfreier Komponenten (auch nur einer einzigen) für den Privatmenschen eine Steuerstraftat.

Nur das kann und wird nicht überwacht werden. Die Story aus der kürzlich hier veröffentlichten dystopischen Glosse bleibt Fiktion. Es ist personell nicht zu leisten und praktisch auch kaum durchführbar. Niemand ist verpflichtet, Kaufnachweise für gerade konsumiertes Liquid vorzuhalten. Und es gibt auch keine Pflicht, sein Liquid im Originalbehältnis mit der Steuerbanderole zu belassen oder nach dem Umfüllen dieses aufzubewahren. Man sieht es dem Liquid nicht an, dass da steuerfreie Komponenten drin sind. Weitergehende Maßnahmen sind im Normalfall auch nicht zu befürchten, denn es mangelt hier an der Verhältnismäßigkeit. Wenn man mit einem Verdampfer „überprüft“ würde, dann geht es um Liquidmengen von 1, 2, vielleicht auch mal 6 oder 7 ml, also um Steuern in Höhe (bei der letzten Stufe) von 32, 64, vielleicht auch mal 1,92 € oder 2,24 €. Das rechtfertigt keine größeren Eingriffe in bedeutende Grundrechte. Die einzig denkbare Gefahr, wie Al Capone zu enden, besteht für diejenigen, die im großen Stil illegal mischen und den Kram auf dem Lidl-Parkplatz verticken.

Es besteht also keine wirkliche Gefahr für Selbstmischer… aber es ist trotzdem ein Skandal und für einige sicher auch ein mieses Gefühl, durch das Dampfen nun zum Straftäter zu werden.

Hinweise auf Quellen außerhalb des Fachhandels z.B. in Foren etc. wird dadurch auch nicht zu einer strafbaren Handlung. Eine Anstiftung liegt im Regelfall nicht vor. Da müsste man schon gezielt eine bestimmte Person, die das eigentlich nicht vorhat, dazu bringen, oder es zumindest ernsthaft versuchen, illegal selbst zu mischen.

Kein schönes Thema… aber so isses numal.

Wir werden trotzdem das Selbstmischen auch weiterhin, und in Zukunft verstärkt, in der Nebelkrähe thematisieren. Leck Arsch!

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