„Ich musste mein Blog (meinen Youtube-Kanal, mein Forum, meine Gruppe…) jetzt für Minderjährige sperren, weil das JuSchG mir das vorschreibt.“
„Ich darf schon jetzt keine Werbung mehr für E-Dampfgeräte und Zubehör zeigen, weil das JuSchG schon jetzt in Kraft ist.“
Wie immer gilt auch hier wieder: Wer Lesen kann, ist klar im Vorteil.
…mit der Ergänzung: Wer eine Suchmaschine bedienen UND Lesen können sind klarer immer Vorteiler.
Tipp: Zumindest schon einmal das JuSchG in der aktuellen Fassung lesen. Einfach mal durch die Titel der Paragraphen rauschen und wenn was interessant klingt, komplett lesen.
§ 10 JuSchG ist die Bestimmung, die für uns Dampfer interessant ist. Und da wird bestimmt, dass auch E-Dampfen und Liquids nicht an Minderjährige abgegeben werden. Eine Besonderheit ist, dass dies auch für nikotinfreie Produkte gilt.
Mehr steht da aber nicht zur Dampferei drin… im gesamten Gesetz (abgesehen von § 28 Abs. 1 Nr. 12 u. 13, wo die Bußgeldvorschriften für Zuwiderhandlungen festgelegt sind).
Das Sprechen über Dampfgeräte und Dampferei, das Vorstellen oder Empfehlen von Geräten oder Liquids und sogar Werbung für solche Produkte (solange sie noch erlaubt ist… also bis zum 20.05.2016) fällt nicht unter die Bestimmungen dieser Norm. Es sind auch keine „jugendgefährdenden Medien“… da geht es um brutalen Sex, Gewaltverherrlichung und andere „Schmankerln“, jedoch nicht um das Unterhalten über das Dampfen.
Das JuSchG schreibt nicht vor, Dampfer-Plattformen für Minderjährige zu schließen und auch Werbung für Dampfkram ist in dem Gesetz nicht verboten… auch nicht, wenn Minderjährige sie sehen könnten.
Wer da noch ein wenig ausführlicher lesen möchte, der schaut hier: Dampfer-Allerlei #4 – Zutritt erst ab 18?
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