„Das BfTG klagt gegen die Liquid-Steuer. Das Gesetz wird sicherlich/wahrscheinlich/hoffentlich gekippt.“
Diese Aussage — nicht wortwörtlich, aber inhaltlich — kann man in der Szene in letzter Zeit immer wieder lesen.
Nun aber mal Butter bei die Fische: Das BfTG klagt noch gar nicht. Es hat Anwälte beauftragt, die Möglichkeit einer Klage zu prüfen.
Wäre es so einfach und unkompliziert, dann wäre es schon längst geschehen, denn das Gesetz ist erlassen (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021) und es ist klar, ab WANN die Liquidsteuer greift… nämlich ab dem 1. Juli 2022 (Art. 2 Nr. 4 TabStMoG).
Es ist aber nicht so einfach und unkompliziert… vermutlich brütet man derzeit darüber, welchen Ansatz man verfolgen könnte.
Das BfTG hatte zunächst die verbotene Erdrosselungswirkung des Steuergesetzes auf den Tisch geklatscht. Weshalb das nicht greifen kann, habe ich bereits ausgeführt 1.
Irgendwer haut dann irgendwo den Verweis auf Art. 3 GG raus und meint, der Gleichheitsgrundsatz wäre damit verletzt. Dass sich der Artikel auf Menschen und nicht auf Steuergleichheit bei verschiedenen Produkten bezieht, wird dabei nicht bedacht. Aber ok… Verfassungsrecht ist nicht so trivial, dass man den Unterschied kennen muss.
Artikel drei kannste knicken… passt einfach nicht, wei er etwas völlig anderes regelt.
Und schließlich liest man hier und da noch etwas über Wettbewerbsrecht und Artikel 16 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Nun… leider sieht es da ebenfalls düster aus.
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Art. 16 GRCh
Das ist eine grundsätzliche Aussage darüber, dass die unternehmerische Freiheit gewährt wird. Da steht nix von Gleichbehandlung.
Und das Wettbewerbsrecht generell regelt nicht die staatliche Verpflichtung, Steuern für verschiedene, aber ähnliche Produkte gleich zu gestalten. Es sind vielmehr Gesetze, die das Verhalten der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer untereinander regeln. Es dient (auch auf EU-Ebene) zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs (ein Mitbewerber verstößt gegen „die guten Sitten“), der Bildung von Kartellen (Preisabsprachen; Aufteilung von Märkten; Absprachen über Kundenzuteilungen; Begrenzung der Produktion; Vertriebsvereinbarungen, die den Verbraucherpreis vorgeben) und den Missbrauch marktbeherrschender Stellung. Es regelt an keiner Stelle, dass der Staat nicht identische Produkte zu verschiedenen Nutzungszwecken unterschiedlich besteuern darf. Das darf er einfach!
Also… bislang sieht es so aus, als gäbe es keinen erfolgversprechenden Ansatz… und damit wird die Liquidsteuer im Sommer kommenden Jahres ungebremst zuschlagen.
Aufgeschnappt
Themen aus der Dampferszene… aufgeschnappt und kommentiert.
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