Steuer-Zusammenfassung

Hier mal eine Zusammenfassung zu Themen rund um die Liquidsteuer…

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Die Steuer ist Realität!

Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStModG) ist beschlossen, unterzeichnet, veröffentlicht (im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 17.08.2021, Seite 3411) und seit dem 01.01.2022 in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes, der unsere Liquids betrifft, tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Bis dahin passiert gesetzgeberisch mit dem Gesetz aber nichts mehr. Es handelt sich dabei um ein Startdatum für bestimmte Regelungen, die beschlossen und verkündet sind.

Was wird versteuert?

Versteuert werden „Substitute für Tabakwaren“ (kurz: Substitute). Im Gesetz ist definiert, um was es sich dabei handelt und der Gesetzgeber hat dies noch einmal präzisiert und klargestellt.

Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Dazu zählen auch Teil- oder Zwischenprodukte, die ohne Aufwand zu gebrauchsfertigen Produkten gemacht werden können.

Maßgeblich für die Steuerentstehung ist die Zweckbestimmung. Ist auch völlig logisch, denn Lebensmittelaromen, Propylenglycol (PG), Glycerin (VG) und Wasser haben vielfältige Verwendungszwecke und werden nur zum geringsten Teil für die Liquidherstellung genutzt.

Das bedeutet: Fertigliquids (ob mit oder ohne Nikotin ist egal), Nikotinbase (Nikotinshots), PG, VG oder als „Base“ bezeichnete Mischungen aus PG, VG, ggf. Wasser (ja sogar reines Wasser würde besteuert), WENN sie „zum Dampfen“ angeboten werden (wenn es drauf steht oder wenn es im Fachhandel für das E-Dampfen verkauft wird). Also ALLES, was flüssig ist, zum Dampfen benutzt werden kann UND für das Dampfen verkauft wird, kostet künftig extra Steuern.

Die Höhe der Steuer

Vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2023 fallen je Milliliter Flüssigkeit (egal welche… Liquid, Shot, Base, Wasser, Aroma) 16 Cent Steuern an. Damit kostet ein Pülleken Fertigliquid, das man jetzt für knapp 4 Euro bekommen kann, rund 6 Euro. Ein Nikotinshot, der jetzt für 1 Euro über die Ladentheke geht, wird um die 3 Euro kosten. Eine Literflasche neutrale Base, die ca. 9 Euro kostet, würde dann knapp 200 Euro kosten (das wird aber keiner anbieten und auch keiner kaufen). Shortfills werden verschwinden, denn die verteuern sich von 13 – 14 Euro auf 23 – 24 Euro. Aromakonzentrate (10 ml) werden statt für ungefähr 5 Euro dann für 7 Euro zu haben sein.

Vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 werden dann 20 Cent pro Milliliter aufgerufen. Damit wird ein Fertigliquid ca. 6,50 Euro, ein Shot ca. 3,60 Euro, der Liter neutrale Base ca. 250 Euro kosten. Aromakonzentrate so ungefähr um die 8 Euro.

Vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 steigt die Steuer auf 26 Cent pro Milliliter. Liquid kostet dann ungefähr 7 Euro, der Shot zwischen 4 und 5 Euro, der Liter Base 320 Euro und das Aroma 9 – 10 Euro.

Die vorerst letzte Stufe der Steuer ist dann ab dem 01.01.2026 mit 32 Cent pro Milliliter erreicht.

Das Liquid wird einem dann für 7,50 bis 8 Euro „hinterhergeworfen“, der Shot wird mit gut 5 bis 6 Euro „verschleudert“, der Liter Base ist für „läppische“ 390 Euro zu bekommen und Aromen für 12 – 14 Euro.

Was bunkern?

Wer mit Nikotin dampft und selbst mischen möchte, ist gut beraten, sich einen möglichst großen Vorrat an Shots anzulegen. Die wird man nämlich immer brauchen und darauf fallen halt Steuern an. Wenn man diese künftig sparen möchte, muss man sich einen Vorrat anlegen. Beispiel: Wer 10 ml 6er-Liquid am Tag wegdampft, benötigt neun Shots im Monat. Die kosten jetzt um die 9 Euro, bei Stufe 1 sind es 27 Euro, bei Stufe 2 gut 32 Euro, bei Stufe 3 um die 45 Euro und bei der letzten Stufe ca. 55 Euro.

Da lohnt es sich auf jeden Fall, einen Bunker anzulegen.

Lebensmittelaromen, die nicht „zum Dampfen“ oder außerhalb des E-Dampf Handels angeboten werden, sind auch weiterhin ohne Liquidsteuer erhältlich. Wer aber spezielle Aromenmischungen speziell fürs Dampfen liebt, der sollte sich auch davon einen Vorrat anlegen. Nicht nur wegen der Steuer, sondern ggf. auch deshalb, weil die Verfügbarkeit dieser Produkte schlechter werden dürfte. Der Handel muss nämlich einerseits die Steuer schon vor dem Verkauf löhnen und muss außerdem noch etliche, teilweise recht kostenintensive, Verwaltungstätigkeiten leisten. Es werden einige (viele) Shops früher oder später die Segel streichen.

PG, VG oder Mischbasen zu bunkern ist nicht erforderlich. Es gibt ausreichend Quellen für PG und VG… und z.B. eine 50:50 Base selbst „herzustellen“ ist nun wirklich keine Kunst (man kippt PG und VG in der selben Menge zusammen… feddich).

Wann am besten bunkern?

Ich sage mal, dass es besser ist (auch für das eigene Sicherheitsgefühl), möglichst bald zu bunkern. Sicherlich wird es vor dem Inkrafttreten der ersten Steuerstufe noch Rabattaktionen geben, wo man etwas sparen kann… aber das wird auch zu einem Run auf die Shops und Produkte führen… und wenn das Zeug alle ist, isses alle. Wer dann leer ausgeht, darf künftig die Steuer löhnen. Ist ein wenig Roulette… rot oder schwarz… wer eine Spielernatur ist… ein Zocker, der wird bis kurz vor Toresschluss warten. Kann klappen, kann aber auch ins Auge gehen.

Welche Auswirkungen wird die Steuer haben?

1. Konsumenten

Für uns Konsumenten wird die Sache schlicht und ergreifend einfach teurer! Wenn eine Flasche Liquid (10 ml) jetzt 3,90 bis 4,00 € kostet, wird sie bei der ersten Stufe 5,80 – 6,00 € kosten. Bei einem täglichen Verbrauch von 5 ml sind das im Monat um die 30 Euro Mehrkosten… bei einem Verbrauch von 10 ml am Tag schon 60 Euro und für mich z.B. mit knapp 20 ml Tagesverbrauch wären (an mir geht die Steuer zum Glück ja vorbei) es 120 Euro.

Wer alle paar Tage am Offi vorbeikommt und sich zwei, drei Pülleken besorgt, der wird das aufgrund der kleinen Menge gar nicht so bemerken. Die erste Zeit wird er sich über die Preiserhöhung echauffieren, aber nach einiger Zeit ist das vergessen… die Pulle kost’ dann halt so viel.

Wer sich hingegen seltener, dann halt für einen längeren Zeitraum versorgt (z.B. eine Monatsration besorgt), wird es schon deutlicher spüren. Aber die erste Stufe ist noch so „moderat“, dass kaum jemand ernsthaft in Erwägung ziehen wird, deswegen jetzt wieder zu rauchen oder das Dampfen einfach aufzugeben.

Das „Sparen“ durch Shortfills wird aber recht schnell der Vergangenheit angehören. Diese Liquids, die nur noch mit Shots „scharf gemacht“ werden müssen, machen die Preissteigerung wesentlich spürbarer… obwohl es sich, auf die Milliliter gerechnet, eigentlich im vergleichbaren Preissteigerungsbereich liegt, wie bei Fertigliquids. Wenn man aber für ein 50-ml Shortfill plötzlich 10 Euro mehr auf die Ladentheke legen muss (nahe an einer Preisverdoppelung), dann ist das psychologisch eine echte Hemmschwelle. Da fallen die paar Euro extra für die Shots schon gar nicht mehr auf.

Longfills werden kaum teurer… und die waren ja eh schon immer verhältnismäßig teuer, wenn man die Preise mit denen reiner Aromakonzentrate vergleicht. Es wurde einem lediglich das Abmessen abgenommen… ob das jetzt einen 100%igen Preisaufschlag wert ist, musste auch jetzt schon jeder für sich selbst beurteilen.

Wer aber Longfills oder Aromakonzentrate (die preislich auch nicht so dramatisch ins Portemonnaie hauen) nutzt, der wird spätestens bei der Base die Augen verdrehen. Das ist ein Verbrauchsgut, welches man sich in größeren Gebinden besorgt hat… das hat dann halt ein paar Wochen vorgehalten. Und bei einem Preis von 10 € hat man da auch nicht lange drüber nachgedacht. Nun aber würde man Preisschilder sehen, auf denen statt 10 Euro plötzlich 200 Euro draufstehen. Das kauft kein Mensch. Und das wird auch kein Shop so anbieten. Denn das Zeug muss eingekauft werden und die Steuer muss abgeführt werden… aber wenn das keiner kauft, dann würde der Händler die Investition quasi verbrennen. Er hätte das Geld ausgegeben, bekäme es aber nicht mehr rein.

Base wird sich also der Fill-Nutzer (sofern die noch weiter angeboten werden) und der Selbstmischer aus anderen Quellen besorgen, wo sich der Preis nicht verändert.

Bei der letzten Stufe ist der Konsument von Fertigliquids dann bei einer Preisverdoppelung gelandet. Das ist schon ein echter Hammer und wird deutliche Auswirkungen auf das Konsumverhalten haben. Shortfills werden auch — sofern sie überhaupt noch angeboten werden — zu echten Ladenhütern, denn wenn sie jetzt um die 13 oder 14 Euro kosten, liegen sie dann bei 32 bis 33 Euro. Longfills sind am wenigsten betroffen, weil diese nur geringe Füllmengen haben. Die Shots, die man dafür braucht wird man sich auch noch leisten wollen… nur die Base… die muss man nun wirklich im freien Handel besorgen, denn eine Literpulle für an die 400 Euro nimmt keiner mehr aus dem Shop mit.

2. Händler

Auf die Händler kommt einiges zu. Einmal müssen sie mit höheren Summen in „Vorkasse“ gehen, wenn sie sich Flüssigkeiten auf Lager legen. Auch das gesamte Verwaltungshandling wird umständlicher und verursacht auch Kosten. Ich gehe davon aus, dass sie sich nach und nach von Shortfills verabschieden werden, weil diese im Einkauf ordentlich kosten, aber nicht mehr wirklich nachgefragt werden. Longfills und Aromakonzentrate werden wohl im Angebot bleiben. Basen hingegen, in der Form wie sie jetzt angeboten werden (500 ml oder Liter… oder teilweise im 5-Liter-Kanister), werden aus den Shops verschwinden. Eventuell wird anfangs (bei den ersten Stufen der Steuer) auf kleinere Gebinde umgeschwenkt. So viel, dass es für ein typisches Longfill genügt. 100 ml Base für um die 20 Euro werden vielleicht(!) noch gekauft, weil viele Kunden nicht woanders kaufen wollen oder nicht in der Lage sind (aus Unwissenheit oder Faulheit), sich nach alternativen Quellen umzusehen. Doch mit der letzten Stufe wird das ganz sicher auch nicht mehr angeboten werden, denn bis zu 80 Euro für 100 ml Base gibt auch keiner mehr aus.

Der Handel wird also nach und nach faktisch auf den Verkauf von Fertigliquids reduziert. Ob das auf Dauer ausreicht, um den Laden am Laufen zu halten, wage ich zu bezweifeln. Größere Shops oder Ketten werden das vermutlich überleben… die kleineren und irgendwann auch die mittleren Unternehmen werden zum Teil (ich fürchte zum großen Teil) das Handtuch werfen. Das Problem für alle ist, dass ohne Händler nicht nur Quellen für die „Software“ (Flüssigkeiten) wegfallen, sondern auch für andere Verbrauchsmaterialien. Wer nicht selbst wickelt, der muss Verdampferköpfe nachkaufen… und wenn der Akkuträger im Eimer ist, braucht er auch Ersatz. Das wird dann vermutlich nur noch bei den großen Playern zu bekommen sein… die dann zu einem annähernden Monopol mutiert sind (und von denen jetzt schon etliche — in Zukunft sicher noch mehr — von Big-T geschluckt wurden).

Muss ich in den Knast, wenn ich selbst mische? *** UPDATE ***

Achtung: Extrem trockener Content!

Das Selbstmischen von Liquids für den privaten Gebrauch ist keine Steuerstraftat. Und Hinweise auf Bezugsquellen von notwendigen Rohstoffen außerhalb des E-Dampf Handels (also steuerfreie Produkte) ist keine Anstiftung zur Steuerhinterziehung! Weil das Selbstmischen eben keine Steuerhinterziehung ist.

In einem Informationsschreiben der Generalzolldirektion an den Handel wurde die Behauptung aufgestellt, das Selbstmischen unter Verwendung von unversteuerten Rohstoffen wäre eine Steuerstraftat. Sie argumentieren damit, dass die Umwidmung des steuerfreien Produkts zu einem Substitut zu einer Steuerentstehung führen würde.

Das ist eine Behauptung, der jedoch noch die gesetzliche Grundlage fehlt. Auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich so geäußert. Damit wird die Behauptung aber nicht wahrer.

Im TabStMoG ist in Artikel 2 eindeutig festgelegt, welche Gesetze und Verordnungen für die steuerrechtliche Betrachtung für Substitute gelten. Hier wurden zwei Regelungen getroffen. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des TabStG:

Art. 2 Nr. 3 TabStMoG

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren.

Hiermit wird festgelegt, dass diejenigen Bestimmungen für Tabakwaren, die anwendbar sind, auch für Substitute gelten.

Allerdings geht es noch weiter:

Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

Weil diese Punkte für Tabakwaren nicht einfach auf Substitute übertragen werden konnten, wurde hier auf das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) verwiesen. Die dort getroffenen Regelungen lassen sich größtenteils sinngemäß auf Substitute anwenden.

Damit man als Selbstmischer eine Steuerstraftat (Steuerhinterziehung) begehen kann, kommt es darauf an, ob denn durch das Selbstmischen überhaupt eine Steuer entsteht.

Eine Steuerbefreiung nach dem TabStG kommt nicht in Betracht, denn hier könnten nur die Bestimmungen des § 30 TabStG angewendet werden.

Absatz 1 Nr. 2 lautet:

Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit: Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden;

Das lässt sich leider nicht ansatzweise auf unsere Flüssigkeiten übertragen, denn wir sind nicht in der Lage, PG, VG, die meisten Aromen oder Nikotin selbst herzustellen, was analog zu „selbst angebautem Tabak“ anzusehen wäre.

Diese Klausel passt also nicht.

Absatz 1 Nr. 3 lautet:

Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit: Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.

Auch diese Klausel trifft nicht zu, da hier ausdrücklich nur Zigaretten von der Steuerentstehung ausgenommen sind.

Aber es geht ja ohnehin um die Entstehung einer Steuer, also um die „Steuerentstehung“. Und damit verweist das Gesetz eindeutig auf die Bestimmungen des KaffeeStG. Das ist die spezielle Regelung, die nicht einfach nur herangezogen werden kann, sondern herangezogen werden muss.

§ 11 Abs. 1 KaffeeStG regelt die Steuerentstehung. Und in besagtem Paragrafen steht nun:

Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

Aha. Es entsteht also eine Steuer bei der Überführung von (sinngemäß) Substituten für Tabakprodukte in den Steuerrechtlich freien Verkehr. Es entsteht jedoch keine Steuer, wenn sich eine Steuerbefreiung anschließt.

Damit verweist der Paragraf auf andere Regelungen aus dem KaffeeStG. Die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ist in § 4 Nr. 3 KaffeeStG erläutert. Die braucht uns jedoch nicht weiter zu kümmern. Wichtiger ist die Angelegenheit mit der Steuerbefreiung. Die findet sich in § 20 KaffeeStG. Und genau diese Regelung für Steuerbefreiung muss betrachtet werden. Es ist nicht zulässig, Gesetzeshopping zu betreiben und für diesen Punkt wieder zurück ins TabStG zu springen. § 11 KaffeeStG referenziert die Steuerbefreiung, die ebenfalls im KaffeeStG geregelt ist.

Schaut man nun in § 20 KaffeeStG steht dort in Abs. 1 Nr. 5:

Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er 5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird,

Die sinngemäße Anwendung gemäß Art. 2 Nr. 3 TabStMoG lautet dementsprechend:

Ein Substitut für Tabakwaren ist von der Steuer befreit, wenn es 5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird,

Klingt auf den ersten Blick auch wieder beschissen, weil da ja „Herstellung“ auftaucht und wir gerade festgestellt haben, dass wir die Einzelkomponenten des Liquids nicht selbst herstellen können.

Nur… das ist mit Herstellen hier auch gar nicht gemeint. Jetzt wird es „sinngemäß“. 😉

Kaffee an sich, also die rohen Kaffeebohnen, unterfallen gar nicht der Steuer. Die kann man legal steuerfrei erwerben. Der Begriff Kaffee im KaffeeStG, also der Steuergegenstand, ist in § 1 KaffeeStG definiert: Röstkaffee und löslicher Kaffee!

Die private Herstellung von Kaffee aus § 20 KaffeeStG bedeutet also, das Rösten von Rohkaffee.

Und die private Herstellung von Substituten ist das Anmischen von Liquids oder Zwischenprodukten, sowie die Umwidmung von Rohstoffen, die für einen anderen Verwendungszweck angeboten werden, zu einem Substitut (was spätestens beim Mischen erfolgt… sagt ja sogar das BMF).

Das BMF kann gesetzliche Regelungen nicht einfach ignorieren und auch keine Anweisungen erlassen, die etwas anders regeln. Es kann Rechtsverordnungen zu einem Gesetz oder einzelnen Regelungen eines Gesetzes erlassen, die dann den gleichen Stellenwert haben, wie ein Gesetz. Das allerdings nur, wenn es dazu vom Gesetzgeber im Gesetz selbst dazu ermächtigt wird. Für die Anwendung der Regelungen (aus dem TabStG und dem KaffeeStG) gibt es solche Ermächtigungen nicht. Auch die für Liquids zutreffenden Regelungen des KaffeeStG enthalten keine Ermächtigung, näheres durch Verordnungen zu regeln. Das BMF ist in dieser Hinsicht machtlos. Wenn es etwas, diese Punkte betreffendes, behauptet und meint, wir wären alle Steuerstraftäter, dann dient das lediglich der Verunsicherung… und man sieht in vielen Teilen der Szene, dass das sogar fruchtet.

Mit dem Selbstmischen unter Verwendung auch unversteuerter Rohstoffe im Privathaushalt zum Eigenverbrauch tritt also eine Steuerbefreiung ein. Und damit kann man keine Steuerhinterziehung begehen.

*** UPDATE *** 14.02.2022

Sollte das geplante Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (VStÄndG) erlassen werden, sind die in diesem Abschnitt gemachten Ausführungen hinfällig. Mit dem Gesetz würde die Formulierung des neuen § 1b TabakStG so geändert, dass die Steuerentstehung nicht mehr analog zum KaffeeStG zur anwendunk käme. Dieser Passus ist in dem Gesetzentwurf gestrichen.

Damit wäre das Selbstmischen unter Nutzung steuerfreier Komponenten (auch Bunkerware) illegal!

Beruhigend ist dabei nur, dass eine Überwachung nicht durchführbar ist und man kaum Gefahr läuft, in den Knast zu ziehen.

Was ist mit steuerfreien Flüssigkeiten aus dem EU-Ausland?

Eine Frage, die bei Steuern aufkommt, ist, ob man sich nicht steuerfreie Waren aus EU-Ländern mitbringen kann, wo es noch keine solche Steuer gibt. So ist es erlaubt, eine gewisse Menge an Zigaretten oder Schnaps bei Reisen aus dem EU-Ausland mitzubringen, ohne dass darauf Steuern fällig werden. Bis vor ein paar Tagen war das für Substitute noch nicht geklärt. Nun aber wurden die entsprechenden Informationen von der Generalzolldirektion geliefert.

Grundsätzlich ist das Mitnehmen von Waren für den privaten Gebrauch ohne Steuern möglich. Damit nun aber nicht einfach behauptet wird, die mitgenommenen Waren seien für den Eigenbedarf, obwohl die Menge derart erheblich ist, dass man eher von einer gewerblichen Verwendung ausgegangen werden muss, gibt es Obergrenzen.

Hier wird zwischen dem innergemeinschaftlichen Verkehr und dem Verkehr aus dem Nicht-EU-Ausland unterschieden. Im Verkehr innerhalb der EU sind einfache Mengen als „Richtmengen“ definiert. Bei der Rückreise aus einem Nicht-EU-Land gibt es klar definierte „Reisefreimengen“.

Nach den nun bekanntgegebenen Informationen gilt eine Richtmenge von einem Liter Flüssigkeit, wobei jedoch eine Menge von 10 Kleinverpackungen nicht überschritten werden darf. Damit ist es also möglich, ins benachbarte EU-Ausland zu fahren und sich Substitute mitzubringen. Die Richtmenge von einem Liter wird man allerdings nur mit neutraler Base oder mit PG bzw. VG, ggf. noch mit Shortfills erreichen können. Hier gibt es Gebindegrößen, die als Kleinverpackung gelten, mit denen man auf einen Liter kommen kann. Nur… lohnt es, extra ins Nachbarland zu fahren, um sich einen Liter steuerfreies PG zu kaufen? Wohl eher nicht, denn dieses Produkt kann man auch in Deutschland legal steuerfrei erwerben. Sinnvoll ist es eher bei Fertigliquids mit Nikotin, Nikotinshots und speziellen Dampfaroma-Konzentraten. Sobald aber Nikotin in der Flüssigkeit ist, kann man den einen Liter getrost vergessen, weil in der gesamten EU eine Gebindebegrenzung für nikotinhaltige Flüssigkeiten von 10 ml gilt. Man kann keine größeren Pullen erwerben, wenn Nikotin drin ist. Und damit ist man auf zehn solcher Fläschlein begrenzt, also 100 ml. Wer wirklich nahe an der Grenze wohnt und dann auch noch ein Fachgeschäft auf der anderen Seite ebenfalls in Grenznähe vorhanden ist, der kann sich mit steuerfreien Liquids oder Shots gut über Wasser halten. Bei größeren Entfernungen muss man halt abwägen, ob sich Zeitaufwand und Fahrtkosten rechnen.

Beim Mitbringen aus dem Nicht-EU-Ausland liegt die Sache etwas anders. Hier gelten die „Reisefreimengen“. Die Freimengen für bestimmte Produktgruppen sind in der EU-Richtlinie RL 2007/74 in den Artikeln 8 ff festgelegt. Hier findet man allerdings nur Tabakwaren, Alkohol und Kraftstoffe, jedoch keine „Substitute“. Kein Wunder, denn „Substitute“ sind eine rein deutsche Erfindung aus dem Jahr 2021, die extra für das TabStMoG gemacht wurde.<ironie>In der Gesamt-EU ist man noch nicht so „fortschrittlich“, sämtliche Flüssigkeiten, die man zum Dampfen benutzen kann, als Ersatz für Tabakwaren anzusehen.</ironie>

Deshalb werden für die „Reisefreimenge“ für Substitute die „Schwellenwerte aus Artikel 7 RL 2007/74 übernommen. Art. 7 ist sowas wie ein Auffangtatbestand, regelt also die Freimengen für alle Waren, für welche es keine spezielle Regelung in der Richtlinie gibt.

Und damit gilt für „Substitute“ im Flug- und Seeverkehr eine Warenwert-Obergrenze von 430 Euro und im übrigen Verkehr von 300 Euro.

Die „Reisefreimenge“ für das Nicht-EU-Ausland hat aber für den täglichen Bedarf keine wirkliche Bedeutung. Die kann man zur Not nutzen, wenn man eh ins entferntere Ausland reist, die Flüssigkeiten aufgrund der fehlenden Steuer tatsächlich wesentlich günstiger sind und das Transportmittel eine Mitnahme — auch größerer Mengen — überhaupt erlaubt. Ist also eher eine theoretische Betrachtung.

Wer nun aber meint, die „Richtmengen“ würden auch für den Versand gelten, weil die Generalzolldirektion den Begriff „verbringen“ benutzt hat, der ist leider auf dem Holzweg. „Verbringen“ ist in diesem Rechtsgebiet nicht legaldefiniert. Der Zoll definiert das Verbringen als das „Bringen“ in das Zollgebiet… egal auf welchem Weg, also auf dem Land-, See- beziehungsweise Schienenwege, im Luftverkehr oder in Rohrleitungen… auch im Postverkehr. Nur greift das für „Richtmengen“ und „Reisefreimengen“ nicht! Hier ist, trotz der Verwendung des Begriffs „verbringen“, das Mitbringen im Reiseverkehr gemeint. Das ist in der Richtlinie RL 2007/74 Art. 1 und Art. 4 festgelegt.

Art. 1

Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über die Befreiung der Waren von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und den Verbrauchsteuern festgelegt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die im Sinne des Artikels 3 aus einem Drittland oder aus einem Gebiet ankommen, in dem die MwSt. und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten.

Art. 4

Die Mitgliedstaaten befreien Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt.

Es geht also definitiv nur um Kram, den man persönlich auf Reisen mit sich führt… nicht jedoch um Warensendungen auf dem Postweg.

Alle, die in Grenznähe wohnen und nun ggf. maßlos werden oder gar auf die Idee kommen, sich Nebeneinkünfte durch das Mitbringen von Substituten zu sichern, sollten unbedingt noch einen Blick auf Art. 6 werfen:

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten Einfuhren als nichtgewerblich, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) sie erfolgen gelegentlich;

b) sie setzen sich ausschließlich aus Waren zusammen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind.

Art oder Menge der Waren dürfen nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.

Muss ich künftig Rechnungen oder Kaufnachweise aufbewahren und ggf. vorzeigen, wenn ich in der Öffentlichkeit dampfe?

Muss jemand eine Quittung oder Rechnung vorzeigen, wenn er in der Öffentlichkeit einen ordentlichen Schluck aus dem Flachmann nimmt? (Für die Jüngeren — ich weiß nicht, ob man Flachmänner heute noch kennt: Ein Flachmann ist eine selbst zu befüllende flache Taschenflasche, in der man sein Schnäpperken mitnehmen kann… sowas wie ein Zigarettenetui… nur halt für Flüssiges.) Oder muss jemand mit einer Zichtel im Mundwinkel einen Bon oder eine Rechnung vorzeigen, wenn er die in einer Blechdose (Etui oder klassische Dose) entnommen hat? Muss jemand einen Kaufnachweis vorweisen, wenn er sich unterwegs sein Pfeifchen stopft und den Tabak aus seinem ledernen Tabaksbeutel holt?

Nein! Nein! Nein!

Und es muss auch niemand eine Quittung haben, wenn er öffentlich dampft. Man sieht es dem Liquid im Tank nicht an, woher es stammt. Und selbst aus einer größeren Flasche ohne Beschriftung kann man es nachkippen, denn Liquid (mit Nikotin) darf zwar nur noch in 10-ml-Fläschlein verkauft werden, es besteht aber nicht der Zwang, es in diesen Flaschen zu lassen.

Abgesehen davon ist der Konsum von selbst hergestellten unversteuertem Liquid auch weiterhin erlaubt (man darf sich ja zehn Pullen aus dem Ausland mitbringen) und das Selbstmischen (siehe oben) ist auch keine Straftat.

Solche Behauptungen sind Bullshit und verunsichern nur die Allgemeinheit.

Was ist mit der Klage?

Das BfTG hatte ja vollmundig erklärt, es würde gegen die Steuer klagen. Na ja… die Möglichkeit einer Klage ist entweder noch in Prüfung oder der Plan wurde verworfen und dies wurde schlicht nicht öffentlich kommuniziert.

Abgesehen davon hatten alle angedachten Ansatzpunkte keine wirkliche Aussicht auf Erfolg.

Die erste Idee… mit der „Erdrosselungswirkung“ zu argumentieren… war leider ne hohle Nuss. Ich hatte bereits vorgerechnet, dass bei der „Formel“, die der Gesetzgeber genutzt hat, keine Erdrosselungswirkung eintritt. Bei der ursprünglich angedachten Nikotinsteuer wurde so gerechnet, dass ca. 2 ml Liquid eine Schachtel Zigaretten ersetzen würde. Bei dieser Rechnung wäre das Dampfen gegenüber dem Rauchen finanziell noch so attraktiv, dass kein Händler behaupten könnte, das würde sein Geschäft ruinieren. Selbst bei einer eher realistischen Formel (6 ml = 1 Schachtel Kippen) wäre das Dampfen noch weitaus weniger belastet, als Tabakwaren. Das Argument, der Handel würde durch zu hohe Steuern erdrosselt, konnte nicht greifen, weil der Tabakhandel durch höhere Steuern ja auch weiter prima funktioniert.

Bei der nunmehr umgesetzten Steuer auf alle Flüssigkeiten ist das Äquivalent zu einer Schachtel Kippen sogar noch günstiger, als es bei der Nikotinsteuer gewesen wäre. Genaueres dazu kann hier nachgelesen werden: Dampfer-Allerlei #6 – Taschenspielertrick gegen Gleichheitsgrundsatz… kann der Markt das überleben?

Eine weitere, in der Szene verbreitete Idee, war die Sache mit dem Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz). Nur… das gilt nicht für Objekte und die darauf fällig werdenden Steuern, sondern für Menschen. Äpfel und Birnen! Hier wird versucht, eine Schlitzschraube mit einem Kreuzschlitzschraubendreher herauszuschrauben. Geht nicht!

Auch das Wettbewerbsrecht und hier der teilweise genannte Artikel 16 Charta der Grundrechte der Europäischen Union haut nicht hin. Dabei geht es nämlich um das Verhältnis des Handels untereinander und nicht das Verhältnis Staat zu Handel. Klingt zwar beeindruckend, ist aber wieder eine Kreuzschlitzbirne und ein Schlitzapfel.

Außerdem… und das sollte man nicht vergessen: Sollte es einen erfolgversprechenden Ansatzpunkt für eine Klage geben… und sollte ein Verband oder ein Händler jetzt sofort die Klage einreichen, dann ist das auf keinen Fall erfolgreich durch, bevor nicht schon längst die zweite oder dritte Stufe der Steuer gegriffen hat (wenn es flott geht). Bis dahin hat es dem Handel schon zum großen Teil die Beine weggehauen.

Die Steuer wird ja sicher oder vielleicht zurückgenommen…

Ja… wenn Weihnachten, Pfingsten und Ostern auf einen Tag fallen!

Sicher ist jetzt eine neue Regierung am Drücker. Nur… größter Part der Koalition ist die SPD, welche die Steuer ja erdacht hat… und Bundeskanzler ist genau der, der die Steuer zu verantworten hat. Den Grünen ist die Steuer egal… solange jetzt bald legal gekifft werden kann, sind sie zufrieden. Und der FDP, die ja immer so auf liberal und freiheitsliebend… auf voll eigenverantwortlich macht, ist auch nicht zu trauen. Mag sein, dass sie sich vor der Wahl gegen die Steuer positioniert haben (zumindest einige von ihnen)… das gilt jetzt wahrscheinlich eh nicht mehr. Vor der Wahl haben sie vollmundig versprochen es käme mit ihnen keine Impfpflicht… und heute interessiert sie ihr Gequatsche von gestern nicht mehr und sie wollen das mittragen. Und Ihr meint doch nicht im Ernst, Grüne oder FDP setzen ihre Regierungsbeteiligung für geringere Steuern bei einer Hand voll Dampfern aufs Spiel? Doch wohl nicht!

Mag sein, dass in vier Jahren ein erneuter Regierungswechsel stattfindet… und die vermeintlich „Christlichen“ würden ein Einsehen haben und die Liquidsteuer zurücknehmen… dann hätten wir September 2025… also eine Regierung, die was macht, wäre dann Anfang 2026 arbeitsfähig… und sollten die dann als allererstes die Steuer kippen, wären wir aber schon in der letzten Stufe angelangt und hätten Jahre der ersten, zweiten und dritten Stufe hinter uns. Ich fürchte, da ist vom Markt, wie wir ihn jetzt kennen, nicht mehr viel übrig. Der schäbige Rest wird dann vermutlich ausschließlich von Big-T bedient. Dann isses schlicht zu spät!

Was bleibt?

Fakt ist, dass wir Konsumenten vom Handel ebenso abhängig sind, wie es der Handel von uns ist. Wenn der Handel wegbricht, kommen wir nicht mehr an die „Software“ (Flüssigkeiten), aber auch nicht mehr an die Hardware. Also schon noch irgendwie… so die eingefleischten Dampfer, die wissen, wie sie an den Kram kommen. Aber es wird umständlicher… wesentlich umständlicher.

Der Handel wiederum ist auf uns Konsumenten als Kunden angewiesen. Ohne Konsum können sie nichts verkaufen. Und wenn sie nicht verkaufen können, verdienen sie nichts. Das müssen sie aber, denn sie machen das ja nicht „ehrenamtlich“, sondern als Broterwerb. Und daran ist nichts verwerflich, denn wer nicht von staatlicher Unterstützung lebt, der geht einer Berufstätigkeit nach, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Dampf-Händler halt mit dem Verkauf unseres Krams… so wie der Gemüsehändler durch den Verkauf von Gemüse.

Ob es dem Handel den Arsch rettet, weiß ich nicht… aber wir sollten es tunlichst vermeiden, den Fachhandel in den Produktsparten zu umgehen, die uns nicht mit der Steuer belasten. Fertigliquids und Shots bekommen wir — trotz Steuer — legal eh nur dort. Alles andere sollten wir möglichst im eigenen Land im Fachhandel beziehen. Ich bin kein Freund von Aktionen wie z.B. „Support jour local vape dealer“… vor allem in „Friedenszeiten“, wo der Handel in seiner Existenz nicht wirklich bedroht ist. Aber wenn die Steuer kommt, ist dieser Gedanke überhaupt nicht mehr abwegig. Wenn wir unseren lokalen (in Deutschland) Handel fallen lassen, um irgendwo noch ein paar Öre zu sparen, dann versetzen wir ihm den endgültigen Todesstoß… und das ist nicht nur zu seinem Nachteil, sondern zu unser aller Nachteil (Abhängigkeit halt).

Schluss?

Vielleicht… vielleicht auch nicht. Wenn weitere Felder zu beackern sind, wird dieser Beitrag aktualisiert und/oder erweitert.

2 Antworten zu „Steuer-Zusammenfassung“

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